Entscheidungsvorlage - E 18/0116/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Ratsantrag 254/15 der SPD Fraktion und der Fraktion GRÜNE im Rat hier: Umnutzung der Kirche St. Franziskus am Westfriedhof
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Entscheidung
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08.04.2008
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verwaltung ist kein kommunaler Friedhofsträger in NRW bekannt, der eine leer stehende Kirche für die Herrichtung als Grabstätte im Eigentum gekauft oder gepachtet hat und als öffentlich - rechtlicher Friedhofsträger als Grabeskirche nutzt.
Nach § 1 des Bestattungsgesetzes NRW tragen die Gemeinden die Verantwortung für ausreichende Bestattungsmöglichkeiten auf ihren Friedhöfen.
Dies ist in Aachen nicht nur gewährleistet, sondern es besteht bereits ein erheblicher Überhang an Bestattungsflächen.
Der Aachener Stadtbetrieb im Benehmen und in völliger Übereinstimmung mit dessen Betriebsausschuss ist seit Jahren bemüht, eine Anpassung der Friedhofsflächen an den Bedarf durchzuführen. Dies bedeutet, dass z.B. freiliegende Bestattungsflächen in den Randbereichen von Friedhöfen aus der Friedhofswidmung herausgenommen werden und als öffentliche Grünflächen ausgewiesen wurden.
Seit 2004 wird auf dem Friedhof in Eilendorf das Bestatten von Aschen in Kammern von Kolumbarien angeboten. Die Nachfrage ist relativ groß, so dass im Jahr 2006 eine Erweiterung auf insgesamt 144 Grabkammern durchgeführt wurde. An insgesamt 82 dieser Grabkammern wurden zwischenzeitlich Nutzungsrechte vergeben.
Trotzdem wird auf die Einrichtung weiterer Kolumbarien verzichtet, da die dann entstehenden Unterhaltungskosten der Überhangflächen sowie die nicht unerheblichen Baukosten für Kolumbarien sich negativ auf die Friedhofsgebühren auswirken.
Eine interne Konkurrenz zur ähnlichen Bestattungsform „Grabeskirche“ ist daher geradezu kontraproduktiv, zumal die Bauunterhaltungskosten des Kirchengebäudes St. Franziskus gegenüber den für die Kolumbarien veranlagten um ein Vielfaches übersteigen würden.
Die Einbeziehung dieser Kosten in die Friedhofsgebühren würde zu einer rechtlichen Angreifbarkeit der Gebührensatzung führen.
Aus der als Anlage beigefügten Berechnung der Kosten für die Grabeskirche St. Franziskus ist ersichtlich, dass unter Berücksichtigung der Vergabe aller für den ersten Bauabschnitt geplanten 408 Stellen im ersten Jahr eine lineare Erhöhung der Friedhofsgebühren aller sonstigen Gebührenpositionen von 9,41 % bei Berechnung inkl. Verzinsung und Abschreibung ( also nach KAG ) und immerhin noch 5,94 % bei Berechnung unter Berücksichtigung reiner Unterhaltungskosten vorgenommen werden müsste.
Die Gebührenposition Bestattung Grabeskirche beträgt auf 20 Jahre gerechnet im ersten Fall 16717,00 Euro und im zweiten Fall 3742,00 Euro.
Weitere Leistungen wie Trägerdienste, Trauerhalle etc. müssen extra berechnet werden.
Ein anderer Ansatz zur Einrichtung von „Grabeskirchen“ ist die Trägerschaft durch die Kirchengemeinden selbst.
So hat in Aachen die Josefskirche ihre Bestimmung als Grabeskirche gefunden unter der Trägerschaft der ehemals selbständigen Gemeinden St. Josef und St. Fronleichnam.
In Anbetracht dessen, dass die Stadt Aachen über insgesamt 28 Friedhöfe verfügt und bereits Bestattungsmöglichkeiten wie :
- Bestattung im Kolumbarium
- Bestattung im Baumgrab
- Rasenreihengräber ( Urnenrasenreihengräber )
- anonyme Bestattung
- Ascheverstreuung und natürlich
- Bestattung im Erd - oder Urnenreihengrab oder Wahlgrab
anbietet und vor dem Hintergrund der hohen Kosten kann die
Verwaltung eine Empfehlung zur Nutzung der Kirche St. Franzikus nicht abgeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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40,3 kB
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