Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0119/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachenhier: XVIII. Nachtrag
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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08.04.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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09.04.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den XVIII. Nachtrag der Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992 zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb den XVIII. Nachtrag der Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.1992
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der beigefügte XVIII. Nachtrag der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) muss rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft treten, da die Abfallgebühr dem Annuitätsgrundsatz unterliegt.
Zahlreiche Satzungsänderungen sind ausschließlich redaktioneller Natur und hätten somit für sich genommen keinen hinreichenden Anlass für diesen zusätzlichen XVIII. Nachtrag gegeben.
1.
Eigentlicher Anlass zu diesem XVIII. Nachtrag ist damit die Umsetzung der neuesten höchstrichterlichern Rechtsprechung zu den Fragen des Ob und Wie der Zulässigkeit der Abfallnachsortierung beim Abfallbesitzer nach Einfüllen des Abfalls in die Abfallgefäße. Hierbei handelt es sich in concreto um das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2007, das somit zuerst nach dem Inkrafttreten des XVII. Nachtrages der Abfallwirtschaftssatzung veröffentlicht worden ist.
Durch dieses letztinstanzliche Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht eine sich in der unterinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verfestigende Rechtsauffassung dahingehend, dass ein satzungsrechtliches Verbot der Nachsortierung von in amtliche Abfallbehälter eingefüllten Abfälle durch den Abfallbesitzer vor der Überlassung dieser Abfälle am Entsorgungstag nicht mit den bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar sei, bestätigt.
Diese seine Entscheidung vom 13.12.2007 begründet das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich damit, dass der Prozess der Entsorgung gemäß dem Bundesrecht, also dem KrW-/AbfG nachstehende Phasen vorgegeben seien: Nach der Entstehung des Abfalls folge die Phase der Bereitstellung durch den Abfallbesitzer, die das Absondern der betreffenden Gegenstände, die Kennzeichnung und das Einfüllen des Abfallgutes in entsprechende Gefäße beinhalte. Hieran schließe sich – so das Bundesverwaltungsgericht weiter – als weitere Phase die Überlassung der Abfälle an, die mit dem Besitzübergang der Abfälle an den Entsorger einhergehe. Das bedeute, so das Gericht weiter, dass auch im Falle der Entsorgung “im Vollservice“ der Übergang nicht bereits mit dem Einwurf der Abfälle in die jeweiligen Abfallbehälter, sondern vielmehr erst mit der Abholung durch den Entsorgungsträger/Entsorger gegeben sei. Diese bundesrechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der landesrechtliche Begriff des “Anfallens“ nicht verändern. Dieser sei vielmehr bundesrechtlich dahingehend zu verstehen, dass mit dem “Anfall“ der Abfälle die Entstehung des Abfalls im Rechtssinne gemeint sei. Diese, in der Diktion zugegebenermaßen nicht leicht nachzuvollziehenden juristischen Ausführungen, bedeuten auf den Punkt gebracht, dass bei Abfällen, die in Abfallbehältern bereitgestellt werden, die Überlassung im Rechtssinne nicht schon mit der Bereitstellung zur Abfuhr, sondern erst mit der Abholung der bereitgestellten Abfälle durch den Entsorgungsträger bzw. den Entsorger bewirkt wird.
Die Abfallwirtschaftssatzung geht auch in der Fassung des XVII. Nachtrages von dem Grundsatz eines Nachsortierungsverbotes aus. So bestimmt § 18 Abs. 3 AWS in der noch geltenden Fassung, dass die Abfälle in das Eigentum der Stadt Aachen übergehen, sobald sie in einen Abfallbehälter der Stadt Aachen oder eines beauftragten Unternehmens eingefüllt worden sind.
Mit der letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit die bisherige ihr entgegen stehenden Satzungslage mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen und somit der § 18 AWS zweckentsprechend zu ändern.
Das ist mit dem neuen § 18 des Entwurfes des XVIII. Nachtrages der Abfallwirtschaftssatzung geschehen. Gegenüber der bisherigen Satzungslage sind insbesondere die Absätze 1, 2, 3 und 5 des § 18 einer gemäß den Vorgaben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2007 normativen Änderungen unterzogen worden.
Da der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2007 zugrunde liegende Sachverhalt eine Nachsortierung auf dem Grundstück des klagenden Abfallbesitzers zur Grundlage hatte, hat sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil zu der Frage, ob die Sortiermaßnahmen in der Bereitstellungsphase jedenfalls am Entstehungsort des Abfalls passieren müsste, nicht abschließend geäußert. Allerdings kann der ausdrückliche Verweis des Bundsverwaltungsgerichtes auf das Betretens- und Kontrollrecht nach § 14 KrW-/AbfG dahingehend verstanden bzw. ausgelegt werden, dass die Sortiermaßnahmen in der Bereitstellungsphase unabhängig von einem eventuellen Anlagenzwang auf dem Grundstück stattzufinden haben, auf dem die Abfälle anfallen.
Auch dann, wenn sich, wie stets, nicht voraussagen lässt, wir im konkreten Falle das Bundesverwaltungsgericht wirklich entscheiden wird, ist es Absicht der Verwaltung im Interesse einer geordneten Entsorgung und der Gebührenstabilität dementsprechend zu verfahren.
2.
Ein weiterer zu materiell-rechtlichen Neuerungen führender Komplex in dem als Anlage beigefügten Entwurf des XVIII. Nachtrages hat seine Ursache in der Umstellung der Papierentsorgungslogistik und mit dem damit einhergehenden Abbau der Papierdepotcontainer.
Dieser Systemwechsel findet seinen Niederschlag in den zweckentsprechend angepassten §§ 9 Abs. 2, 3 und 4, und 12 Abs. 6 AWS.
3.
Was den Anschluss- und Benutzungszwang anbelangt, so schaffen die zuvor genannten Satzungsänderungen für die blaue Tonne vom Grundsatz her keine andere Rechtslage, als die die nach bisherigem Satzungsrecht gegolten hat. Die gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert gebliebenen §§ 5 Abs. 4 – 6 und 5 a der AWS sind und bleiben dahingehend zu verstehen, dass der Benutzungszwang in personeller Hinsicht sowohl die anschlusspflichtigen Eigentümer als auch jeden anderen Abfallbesitzer und inhaltlich sämtliche Abfälle erfasst, die der Überlassungspflicht nach § 13 KrW-/AbfG unterliegen. Durch die Abschaffung der Papierdepotcontainer hat sich insoweit lediglich die Art der Einrichtung, für die der Anschluss- und Benutzungszwang bestand und besteht, geändert. Das heißt mit anderen Worten: Während vor dem Abzug der Papierdepotcontainer die anschluss- und benutzungspflichtigen Eigentümer und Abfallbesitzer verpflichtet waren, das Altpapier über die Depotcontainer, Recyclinghöfe oder blauen Tonnen zu entsorgen, besteht nun die Verpflichtung zur Entsorgung über die blaue Tonne oder die Recyclinghöfe. Nicht damit einhergeht hinsichtlich des Papiers ein zwingendes Überlassungsgebot gegenüber dem Entsorgungsträger.
Rechtlich ist es aus Sicht der Verwaltung möglich und abfallwirtschaftlich auch geboten, dass Altpapier dem Anschluss- und Benutzungszwang zu unterwerfen.
Im Hinblick auf die Notwendigkeit, den XVIII. Nachtrag zur Abfallwirtschaftssatzung rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft treten zu lassen, würde aber die Normierung des Anschluss- und Benutzungszwanges auch für die blaue Tonne im XVIII. Nachtrag die Gefahr eines Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot mit sich bringen. Daher muss dieses Vorhaben der ab dem 01.01.2009 geltenden neuen Satzungslage vorbehalten bleiben.
4.
In dieser Aufzählung abschließend noch hervorhebenswert ist der neue § 12 Abs. 1, der der Tatsache Rechnung trägt, dass nunmehr sämtliche Abfallbehältersysteme im Eigentum der Stadt Aachen stehen. Diese Tatsache ist nicht nur entsorgungslogistisch, sondern auch im Hinblick auf die Stärkung der Position des Aachener Stadtbetriebes und der Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin gegenüber der gewerblichen Entsorgungswirtschaft ein nicht zu unterschätzender Vorteil.
Der komplette neue Text der Abfallwirtschaftsatzung in der Fassung des XVIII. Nachtrages mit den fett hervorgehobenen Änderungen ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Auf die ergänzenden Erläuterungen der Betriebsleitung in der Sitzung des Betriebsausschusses wird im Übrigen verwiesen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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