Entscheidungsvorlage - FB 01/0179/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Wahlausschusses für die Städteregionswahl 2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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28.05.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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28.05.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt für den Wahlausschuss zur Städteregionswahl 2009 folgende Personen als Beisitzer/Beisitzerinnen bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu wählen:
Beisitzer/Beisitzerinnen Stellvertreter/Stellvertreterinnen
1. 1.
2. 2.
3. 3.
4. 4.
5. 5.
6. 6.
7. 7.
8. 8.
9. 9.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Vorbemerkung:
Das Gesetz zur Bildung der Städteregion Aachen enthält unter Artikel 3 das Gesetz zur Vorbereitung der Wahlen des ersten Städteregionstags und des ersten Städteregionsrates der Städteregion Aachen (StWahlG). Gemäß § 1 StWahlG finden die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) Anwendung, soweit sich nicht aus § 2 StWahlG etwas anderes ergibt.
Für die 2009 stattfindende Städteregionswahl ist gem. § 2 StWahlG ein Wahlausschuss zu bilden. Er hat folgende Aufgaben:
Einteilung des Wahlgebietes der Städteregion Aachen in Wahlbezirke, Zulassung der Wahlvorschläge für den Städteregionstag und den Städteregionsrat, Feststellung des Wahlergebnisses.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem (gem. § 2 Abs. 5 StWahlG der Landrat des Kreises Aachen) und 19 Beisitzern/Beisitzerinnen von denen 10 vom Kreistag des Kreises Aachen und 9 vom Rat der Stadt Aachen zu wählen sind (§ 2 Abs. 1 StWahlG).
Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Für jede/n Beisitzer/in soll gem. § 6 Kommunalwahlordnung ein/e Stellvertreter/in gewählt werden.
Die 9 Beisitzer/innen sind, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -).
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung (§ 2 Abs. 3 KWahlG).
Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).
Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO). Der Wahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt (§ 58 Abs. 3 Satz. 4 GO). Er gilt auch insoweit als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 Satz 5 GO).
Die Kreisordnung enthält bezüglich der Zusammensetzung und der Beschlussfähigkeit analoge Regelungen (§ 41 Kreisordnung).
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat für die Wahl der 9 Beisitzer/innen folgende Zuteilung ergeben:
vom Rat zu wählende Beisitzer/innen |
davon |
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CDU |
SPD |
GRÜNE |
FDP |
Linke |
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9 |
4 |
3 |
2 |
- |
- |
Der Kreistag wählt die Beisitzer/innen in seiner Sitzung am 12.06.2008.