Entscheidungsvorlage - FB 52/0064/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuschüsse zur Anschaffung von vereinseigenen Sportgeräten- Behandlung unerledigter Anträge aus den Vorjahren -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 52 - Fachbereich Sport
- Beteiligt:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sportausschuss
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Entscheidung
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05.06.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Sportausschuss erkennt für alle in den Erläuterungen aufgeführten Anträge den sportfachlichen Bedarf an. Er beschließt, dass die unerledigten Anträge der Sportvereine in jedem einzelnen Fall gemäß dem Vorschlag der Verwaltung behandelt werden. Die Zuschüsse sind auszuzahlen, sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Außerdem spricht er sich dafür aus, dass die Verwaltung baldmöglichst dem Sportausschuss eine Neufassung der „Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports“ vorlegt.
In Vertretung
(Rombey)
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach den derzeit gültigen „Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports“ erhalten Vereine, die dem Landessportbund NRW (LSB) angehören, für die Anschaffung von Grundsportgeräten einen städtischen Zuschuss in Höhe von 10 % der zuschussfähigen Gesamtkosten. Voraussetzung für eine städtische Beteiligung ist die Anerkennung der Förderungswürdigkeit durch den LSB bzw. anderer Landesverbände. Grundlage für diese Anerkennung waren die „Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen für Grundsportgeräte“ des LSB. Diese Richtlinien sind abgeschafft worden. Da es also seitens des LSB keine Förderung mehr gibt, müssen andere Kriterien gefunden werden, um seitens der Stadt Aachen den hiesigen Sportvereinen Zuschüsse für Grundsportgeräte zu gewähren. Die Verwaltung ist derzeit dabei, entsprechende Änderungen der „Richtlinien der Stadt Aachen zur Förderung des Sports“ auszuarbeiten und diese dem Sportausschuss in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorzulegen.
Seit dem Jahr 2004 konnten Zuschüsse für die Anschaffung vereinseigener Sportgeräte nicht ausgezahlt werden, weil die Haushaltsstellen bzw. Produktsachkonten nicht freigegeben waren. Die Anträge der Sportvereine sind als Anlage beigefügt. Sie haben unterschiedliche Sachstände. Sie sind teilweise noch über den LSB nach dessen früheren Richtlinien abgewickelt worden, teilweise erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden, als die LSB-Richtlinien bereits außer Kraft gesetzt waren. Die Verwaltung geht davon aus, dass in diesem Jahr das Produktsachkonto 5318 013 – Zuschüsse für vereinseigene Sportstätten und Sportgeräte – im Zusammenhang mit der Rechtskraft des Haushalts 2008 in Kürze freigegeben wird. Beim Produkt 080.020.020 – Vereinssport - sind in diesem Jahr 80.000 € veranschlagt. Daher schlägt die Verwaltung folgende Vorgehensweise vor.
Grundsätzlich sollen alle vorliegenden, aber noch wegen der bisher fehlenden städtischen Haushaltsmittel nicht abgeschlossenen Anträge aus Gründen der Gerechtigkeit noch bezuschusst werden.
- Die Anträge, für die der LSB Zuschüsse gewährt hat, sollten nach den bisherigen Richtlinien von der Stadt Aachen bezuschusst werden. Die Zuschusshöhe beträgt in diesen Fällen 10 % der vom LSB anerkannten Gesamtkosten.
- Die nach Wegfall der LSB-Zuschüsse gestellten Anträge sollten in Anlehnung an die bisherige
Regelung bezüglich der Jugendfußballtore mit einem städtischen Zuschuss in Höhe von 25 % der
zuschussfähigen Gesamtkosten gefördert werden.
- Die Fußballtore sollten weiterhin mit 25 % der zuschussfähigen Gesamtkosten gefördert werden.
Es ist nun erforderlich, alle Anträge nachzuarbeiten. In der beigefügten Aufstellung ist vorsorglich bei den Zuschussbeträgen in Klammern der erhöhte Betrag aufgeführt, der sich ggf. aufgrund fehlender Beteiligung des LSB ergeben würde.
Bis zur Beschlussfassung über die neuen Richtlinien zur Förderung des Sports schlägt die Verwaltung vor, bezüglich der Bezuschussung der Fußballtore die bisherige Regelung beizubehalten.
Wenn diesem Vorgehen gefolgt wird, ergibt sich aufgrund der derzeit vorliegenden Anträge ein maximaler Zuschussbetrag von 5.446,97 €.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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35,5 kB
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