Entscheidungsvorlage - B 03/0117/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund

 

S                     der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S                     der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

die Abrechnung der als Hauptgeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Bahnhofplatz von Hsnr. 1 und 4 bis 9 einschließlich Leydelstraße 1 zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Bahnhofplatz wurde in der Zeit von Juli 2005 bis August 2006 umgebaut. Hierbei wurde auch der Straßenbereich entlang der nördlichen Platzhälfte von Haus Nr. 1 und 4 bis 9 einschließlich Leydelstr. 1 unter Beibehaltung des Separationsprinzips (Gehweg getrennt von der Fahrbahn durch mehrzeilige Rinne) ausgebaut.

 

Der Gehweg im Bereich der nördlichen Platzhälfte wurde auf 9,51 m deutlich verbreitert. Hierdurch hat sich seine Benutzbarkeit für die Fußgänger erheblich verbessert, so dass die anliegenden Ladengeschäfte und Gaststätten hiervon profitieren. Der verbreiterte Ausbau des Gehweges stellt somit eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 KAG NW dar. Die Kosten für die Überbreite von 3,51 m, welche die anrechenbare Breite von 6,00 m übersteigt, sind jedoch nicht beitragsfähig und blieben bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands unberücksichtigt.

 

Der Mehraufwand für das aus städtebaulicher Sicht verlegte Kleinpflaster gegenüber einem herkömmlichen Plattenbelag wird mit Hinblick, dass es sich nicht um eine Fußgängergeschäftsstraße handelt, als nicht beitragsfähiger Aufwand abgesetzt.

 

Die in der nördlichen Platzhälfte liegende Fahrbahn erhielt ebenfalls eine Befestigung in Kleinpflaster. Sie wurde zugunsten der Gehwege verschmälert, so dass im Gegensatz zum vorherigen Zustand nur noch eine Fahrspur für den in die Lagerhausstraße abbiegenden Fahrzeugverkehr zur Verfügung steht. Der Verkehrsfluss wird durch diese Einschränkung zwar nicht behindert, eine Verbesserung gegenüber der früheren Benutzbarkeit der Fahrbahn ist allerdings auch nicht eingetreten. Der Ausbau der Fahrbahn stellt somit keine beitragsfähige Verbesserung nach § 8 KAG NW dar.

 

Die veralteten Straßenentwässerungseinrichtungen wurden im Rahmen des Umbaus durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, die für einen langen Zeitraum einen reibungslosen und raschen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten. Die Oberflächenentwässerung wurde verbessert, so dass Beiträge nach § 8 KAG NW zu erheben sind.

 

Die Beleuchtung war veraltet und unzureichend. Sie wurde daher aus gestalterischen Gründen durch eine aus städtebaulicher Sicht zeitgemäße Beleuchtung ersetzt. Der hierfür entstandene Mehraufwand gegenüber einer ansonsten üblichen Standardbeleuchtung ist beitragsrechtlich nicht abrechenbar. Demzufolge wurden bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nur die Kosten einer Standardbeleuchtung angesetzt.

 

Vor dem Ausbau befanden sich an der nördlichen und an der westlichen Seite kleinere Parkplätze, die wegen der Verbreiterung der Gehwege weggefallen sind. Dies führt jedoch nicht zur Kompensation der durch den Ausbau gebotenen Vorteile, da im Umfeld ausreichend Parkraum zur Verfügung steht und für Kurzzeitparker durch die Schaffung des Kiss-and-Ride-Parkplatzes in unmittelbarer Nähe neuer Parkraum geschaffen wurde.

 

  1. Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der von der Straße “Bahnhofplatz” erschlossenen Grundstücke insgesamt verbessert. Zum Ausgleich der hierdurch den Eigentümern dieser Grundstücke entstandenen wirtschaftlichen Vorteile sind Beiträge zu erheben.

 

Da die sachliche Beitragspflicht am 20.12.2006 entstanden ist, erfolgt die Heranziehung nach Maßgabe des § 8 Kommunalabgabengesetz NW (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712 / SGV NW 610) und seinen Änderungsgesetzen sowie der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 (SBS) in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988.

 

Der Umbau des gesamten Bahnhofplatzes wurde mit Landes-, Bundes- und EU-Mitteln gefördert. Diese decken jedoch nur die unrentierlichen Baukosten und schlagen sich nicht in der Beitragsermittlung für die nördliche Platzhälfte nieder.

 

 

Beitragssatzermittlung:

 

1. Die Einstufung der Erschließungsanlage Bahnhofplatz von Hsnr. 1 und 4 bis 9 einschließlich Leydelstraße 1 erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe d) der städtischen Beitragssatzung als Hauptgeschäftsstraße, da die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften bzw. Gaststätten im Erdgeschoss überwiegt und es sich nicht um eine Hauptverkehrsstraße handelt.

 

2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt.....................85.780,18 €

 

 Hiervon entfallen auf 

 d) den Gehweg ............................................................................................................83.684,67

  Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 30.886,77 €

  für die nicht anrechenbare Überbreite von 3,51 m (anrechenbare Breite 6,00 m)…52.797,90 €

  e) die Beleuchtung........................................................................................................11.247,12 €

 e) die Oberflächenentwässerung..................................................................................21.735,16 €

 

3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

d) den Gehweg..................................................31.678,74 €

      (60%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 4 Buchst. d) der städt. Satzung)

e) die Beleuchtung................................................4.498,85 €

(40%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 4 Buchst. e) der städt. Satzung) 

e) die Oberflächenentwässerung......................................8.694,06 €

(40%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 4 Buchst. e) der städt. Satzung) 

 

gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt..............................................................44.871,65 €

 

4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit  =  4.248 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 10,56 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.

 

6. Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

Die Verwaltung schlägt dem Verkehrsausschuss vor, die Abrechnung der als Hauptgeschäftsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Bahnhofplatz von Hsnr. 1 und 4 bis 9 einschließlich Leydelstraße 1 zu beschließen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

44.871,65 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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