Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 22/0008/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
- Verfasst von:
- Hermanns, Rolf
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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20.05.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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28.05.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 3. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006 zu beschließen.
Grehling
Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 3. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006. Er tritt rückwirkend ab 01.04.2006 in Kraft.
Dr. Linden
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Veranlagung der Vergnügungssteuer für Apparate
mit Gewinnmöglichkeit erfolgt vierteljährlich nach Ablauf des vorangegangen
Kalendervierteljahres. Da die Aufsteller ihre Geräte in der Regel nicht genau
zum Ende eines Quartals auslesen, beinhalten die eingereichten
Zählwerksausdrucke häufig wenige Tage, die über das zu veranlagende Quartal
hinausgehen (z.B. 1. Quartal 2008, Zählwerksausdrucke weisen Einsätze bis
02.04.2008 aus). Um den mit der Veranlagung verbundenen Verwaltungsaufwand zu
minimieren und den Aufstellern die Prüfbarkeit ihrer eingereichten Unterlagen
mit dem anschließenden Steuerbescheid zu erleichtern, sind diese geringfügigen
Überschreitungen (im vorstehenden Beispiel 2 Tage) bisher – trotz
Überschreitung des Veranlagungszeitraums - bei der Veranlagung mit
berücksichtigt worden.
Das Verwaltungsgericht Aachen sieht in dieser
Verfahrensweise ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der
Steuerbescheide (Beschluss vom 21.04.2008 – 4 L 430/07 -), da bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage (der Steuer) Einsätze berücksichtigt werden,
die erst im folgenden Quartal entstanden sind. Denn nach der Systematik der
Vergnügungssteuersatzung dürfte die Vergnügungssteuer erst nach Abschluss eines
Quartals für dieses festgesetzt werden, da § 9 Abs. 1 VergStS als
Veranlagungszeitraum explizit das Kalendervierteljahr bestimme.
Enthält eine Vergnügungssteuersatzung keinen
ausdrücklichen Veranlagungszeitraum, ist auch eine quartalsübergreifende
Veranlagung der von den Aufstellern eingereichten Spieleinsätze möglich (im
vorstehenden Beispiel für die Tage 01. und 02. April). Denn der Steueranspruch
entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Für die erfassten
und eingereichten Spieleinsätze ist der Besteuerungstatbestand bereits
entstanden, sodass sie umgehend veranlagt werden können. Eine entsprechende
Satzungsregelung einer anderen Gemeinde wurde vom Verwaltungsgericht Aachen
auch für rechtlich zulässig befunden.
Bei unverändert geltender Satzungsregelung wären
die quartalsübergreifenden Zählwerksausdrucke quartalsmäßig abzugrenzen, selbst
wenn die betreffenden Steuerbeträge nur geringfügige Beträge betreffen, was in
der Regel der Fall sein dürfte. Bei ca. jährlich über 1.000 abzugrenzenden
Zählwerksausdrucken ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Zudem
haben die Aufsteller selbst die quartalsübergreifende Veranlagung bisher nicht
beanstandet.
Es wird daher vorgeschlagen, mit dem 3. Nachtrag
die Bestimmung des Veranlagungszeitraumes in § 9 Abs. 1 Satz 3 VergStS zu
streichen und die Anzeige- und Erklärungspflichten der Aufsteller in § 14 Abs.
7 VergStS demzufolge nicht mehr auf das Kalendervierteljahr auszurichten,
sondern lediglich eine vierteljährliche Vorlage des Spieleraufwandes
festzulegen.
Anlage:
3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von
Vergnügungssteuer in der Stadt Aachen (Vergnügungssteuersatzung) vom 22.02.2006
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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