Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 22/0008/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den in der Anlage aufgeführten 3. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006 zu beschließen.

 

 

Grehling

 

Der Rat der Stadt beschließt den in der Anlage aufgeführten 3. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22.02.2006. Er tritt rückwirkend ab 01.04.2006 in Kraft.

 

 

 

Dr. Linden

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Veranlagung der Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit erfolgt vierteljährlich nach Ablauf des vorangegangen Kalendervierteljahres. Da die Aufsteller ihre Geräte in der Regel nicht genau zum Ende eines Quartals auslesen, beinhalten die eingereichten Zählwerksausdrucke häufig wenige Tage, die über das zu veranlagende Quartal hinausgehen (z.B. 1. Quartal 2008, Zählwerksausdrucke weisen Einsätze bis 02.04.2008 aus). Um den mit der Veranlagung verbundenen Verwaltungsaufwand zu minimieren und den Aufstellern die Prüfbarkeit ihrer eingereichten Unterlagen mit dem anschließenden Steuerbescheid zu erleichtern, sind diese geringfügigen Überschreitungen (im vorstehenden Beispiel 2 Tage) bisher – trotz Überschreitung des Veranlagungszeitraums - bei der Veranlagung mit berücksichtigt worden.

 

Das Verwaltungsgericht Aachen sieht in dieser Verfahrensweise ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide (Beschluss vom 21.04.2008 – 4 L 430/07 -), da bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (der Steuer) Einsätze berücksichtigt werden, die erst im folgenden Quartal entstanden sind. Denn nach der Systematik der Vergnügungssteuersatzung dürfte die Vergnügungssteuer erst nach Abschluss eines Quartals für dieses festgesetzt werden, da § 9 Abs. 1 VergStS als Veranlagungszeitraum explizit das Kalendervierteljahr bestimme.

Enthält eine Vergnügungssteuersatzung keinen ausdrücklichen Veranlagungszeitraum, ist auch eine quartalsübergreifende Veranlagung der von den Aufstellern eingereichten Spieleinsätze möglich (im vorstehenden Beispiel für die Tage 01. und 02. April). Denn der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes. Für die erfassten und eingereichten Spieleinsätze ist der Besteuerungstatbestand bereits entstanden, sodass sie umgehend veranlagt werden können. Eine entsprechende Satzungsregelung einer anderen Gemeinde wurde vom Verwaltungsgericht Aachen auch für rechtlich zulässig befunden.

 

Bei unverändert geltender Satzungsregelung wären die quartalsübergreifenden Zählwerksausdrucke quartalsmäßig abzugrenzen, selbst wenn die betreffenden Steuerbeträge nur geringfügige Beträge betreffen, was in der Regel der Fall sein dürfte. Bei ca. jährlich über 1.000 abzugrenzenden Zählwerksausdrucken ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand zu rechnen. Zudem haben die Aufsteller selbst die quartalsübergreifende Veranlagung bisher nicht beanstandet.

 

Es wird daher vorgeschlagen, mit dem 3. Nachtrag die Bestimmung des Veranlagungszeitraumes in § 9 Abs. 1 Satz 3 VergStS zu streichen und die Anzeige- und Erklärungspflichten der Aufsteller in § 14 Abs. 7 VergStS demzufolge nicht mehr auf das Kalendervierteljahr auszurichten, sondern lediglich eine vierteljährliche Vorlage des Spieleraufwandes festzulegen.

 

 

Anlage:

3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Aachen (Vergnügungssteuersatzung) vom 22.02.2006

 

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

-

Reduzieren

Anlagen

Loading...