Entscheidungsvorlage - FB 01/0182/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Umbesetzung von Gremien;Bestellung von zwei Mitgliedern in der Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk in der kreisfreien Stadt Aachen e.V.
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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28.05.2008
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Veranstaltergemeinschaft ist nach dem Landesmediengesetz NRW (LMG) für die Programmgestaltung beim lokalen Rundfunk zuständig. Die als Verein organisierte Veranstaltergemeinschaft bedient sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben, der Veranstaltung und Verbreitung von lokalem Rundfunk, einer Betriebsgesellschaft.
Für das Verbreitungsgebiet der Stadt Aachen ist Radio Aachen der lokale Rundfunksender. Veranstaltergemeinschaft ist die als rechtsfähiger Verein organisierte “Veranstaltergemeinschaft für Lokalfunk in der kreisfreien Stadt Aachen e.V.”
Nach dem Landesmediengesetz steht dem Rat der Stadt Aachen die Mitgliedschaft von zwei Vertretern in der Veranstaltergemeinschaft von Radio Aachen zu. Bei der Gründung der Veranstaltergemeinschaft wurden durch den Rat der Stadt Herr Dieter Bischof und Ratsherr Heiner Höfken als Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft bestimmt.
Mit der Novelle des zum 31.07.2002 in Kraft getretenen Landesmediengesetzes ist hinsichtlich der Mitgliedschaften eine grundlegende Änderung eingetreten. Die bislang unbegrenzte Mitgliedschaft in den Veranstaltergemeinschaften wurde auf 6 Jahre begrenzt. Das LMG NRW enthält in § 128, Abs. 5 eine Übergangsfrist. Nach dieser Vorschrift beginnt die 6-Jahres Frist nach § 62 Abs. 5 LMG NRW und nach § 63 Abs. 3, Satz 1 LMG NRW für hinzu gewählte Mitglieder und Gründungsmitglieder bestehender Veranstaltergemeinschaften am Tag nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Daraus folgt, dass die Mitgliedszeit dieser Mitglieder mit Ablauf des 31.07.2008 endet und zum 01.08.2008 neue Mitglieder bestimmt werden müssen.
Die vom Rat zu bestimmenden Mitglieder in der Veranstaltergemeinschaft müssen gemäß § 63 Abs. 1, Satz 1 LMG NRW nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (D’Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt werden. Gemäß § 63 Abs. 4 LMG NRW müssen Stellen, die mehrere Mitglieder bestimmen, zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen bestimmen. Die Mitglieder müssen den Stellen, die sie bestimmt haben, nicht angehören (§ 63 Abs. 5, LMG NRW), sie müssen aber im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung und ihren ständigen Aufenthalt haben und dürfen nicht zu den Personen gehören, deretwegen Veranstalter nach § 6 Nr. 1,3 und 4 LMG NRW von der Zulassung ausgeschlossen sind (§ 64 Abs. 2 LMG NRW).