Kenntnisnahme - B 03/0121/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Stellungnahme der Bauverwaltung zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 24.02.2008 wegen der Reduzierung der Parkplätze und eines eventuellen finanziellen Ausgleichs im Rahmen des Bauprojektes der gewoge im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 854 zur Kenntnis. Die Anfrage ist damit erledigt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 
Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 24.02.2008

 

Zur o. g. Anfrage nimmt die Bauverwaltung wie folgt Stellung:

 

Im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 854 – Alte Vaalser Straße vom 21.07.2003 hat sich die gewoge dazu verpflichtet, den vorhandenen öffentlichen Parkstreifen vor ihrem Bauvorhaben zu erweitern, um für den Wegfall von Parkplätzen durch die Zufahrten zu den Carports einen Ausgleich und darüber hinaus drei zusätzliche Parkplätze zu schaffen. Insgesamt sollten somit 34 Parkplätze angelegt werden. Mit der Änderungsgenehmigung vom 08.11.2004 wurde seitens der Stadt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt und die Errichtung von Garagen anstatt von Carports genehmigt. Zur rechtlichen Zulässigkeit dieser Änderungsgenehmigung wird auf die Ausführungen des Fachbereiches Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen in der Sitzung der Bezirksvertretung am 19.01.2005 verwiesen.

 

Auf den Durchführungsvertrag als öffentlich-rechtlichen Vertrag finden in erster Linie die §§ 54 – 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) Anwendung. Nur soweit sich aus diesen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt, gelten ergänzend die übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie aufgrund der Verweisung des § 62 VwVfG NW die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend. Entsprechende Anwendung finden auch die §§ 133 und 157 BGB. Hiernach sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (§ 157 BGB). Ferner ist bei Auslegung einer Willenserklärung nach § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks festzuhalten (vgl. Hans Richarz u. Christiane Steinmetz, Erschließung in der kommunalen Praxis, 2. Auflage, Abschnitt A, Punkt 2.3.1, S. 16 und 17).

 

Nach den vorgenannten , auch für den Durchführungsvertrag geltenden Rechtsgrundsätzen von Treu und Glauben und der Auslegung einer Willenserklärung haben die Stadt und die gewoge im § A 1 letzter Absatz des Durchführungsvertrages folgendes vereinbart:

Die gewoge wird als Vorhabenträgerin im Rahmen ihres Bauvorhabens die von der Stadt festgesetzte Anzahl von Parkflächen schaffen.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sollten von der gewoge 34 Parkplätze geschaffen werden. Diese Anzahl hat sich durch die o. g. Änderungsgenehmigung der Stadt zwangsläufig auf 28 verringert. Da die gewoge in der Örtlichkeit tatsächlich 28 Parkplätze angelegt hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Schaffung von Parkplätzen aus dem Durchführungsvertrag in vollem Umfang erfüllt. Die Anlegung von weiteren Parkplätzen kann aufgrund des Durchführungsvertrages nicht gefordert werden.

 

Die Zahlung eines finanziellen Ausgleiches für ev. wegfallende Parkplätze ist vertraglich nicht vereinbart und kann daher von de gewoge auch nicht gefordert werden.

 

 

 

Die Verwaltung schlägt der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg vor, die Stellungnahme der Bauverwaltung zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 24.02.2008 wegen der Reduzierung der Parkplätze und eines eventuellen finanziellen Ausgleichs im Rahmen des Bauprojektes der gewoge im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 854 zur Kenntnis zu nehmen und die Anfrage als erledigt zu betrachten.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine

 

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