Entscheidungsvorlage - FB 20/0109/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen/Verpflichtungsermächtigungenhier: Außerplanmäßige Auszahlungen zur Auflösung von Rückstellungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Verfasst von:
- Herr Emmerich
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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13.08.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt erteilt die Zustimmung zur Leistung außerplanmäßiger Auszahlungen zu Lasten der Rückstellungen. Er ermächtigt die Kämmerin, die erforderlichen Konten einzurichten und die Genehmigung zur Leistung der außerplanmäßigen Auszahlungen ohne weitere vorherige Zustimmung des Rates zu erteilen.
Dr. Linden
Erläuterungen
Erläuterungen:
Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder laufenden Verfahren oder für bestimmte Aufwendungen hat die Stadt Aachen Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
In der Gemeindehaushaltsverordnung NRW (' 36) ist dazu u.a. folgendes bestimmt:
„Für Verpflichtungen, die dem Grunde oder der Höhe nach zum Abschlussstichtag noch nicht genau bekannt sind, müssen Rückstellungen angesetzt werden, sofern der zu leistende Betrag nicht geringfügig ist. Es muss wahrscheinlich sein, dass eine Verbindlichkeit zukünftig entsteht, die wirtschaftliche Ursache vor dem Abschlussstichtag liegt und die zukünftige Inanspruchnahme voraussichtlich erfolgen wird.“
Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz werden alle Tatbestände, die die Bildung einer Rückstellung erfordern, ermittelt und ein Teil des Eigenkapitals als Rückstellung ausgewiesen. In dem vom Rat der Stadt mit der Verabschiedung des Haushaltes 2008 beschlossenen Entwurf der Eröffnungsbilanz sind Rückstellungen z.B. für den Verlustausgleich EVA aufgrund von Steuernachzahlungen, für die Kosten der Städteregionsbildung oder auch für den Wechsel des EDV-Verfahrens im Finanzwesen enthalten. Bei Fälligkeit der der Rückstellungsbildung zu Grunde liegenden Verbindlichkeit ist die Zahlung zu Lasten der Rückstellung zu buchen. Belastet wird dadurch nur die nicht für den Haushaltsausgleich relevante Finanzrechnung. Die haushaltsausgleichsrelevante Ergebnisrechnung wird nicht belastet, da der Aufwand in schon abgeschlossenen Jahren verbucht wurde.
Da bei der Aufstellung des Haushaltsplanes 2008 der Schwerpunkt auf der Erstellung der Ergebnis- und Finanzrechnung gelegt wurde und sich teilweise noch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Rückstellungsbildung gezeigt haben, wurden für die Bezahlung der hier behandelten Verbindlichkeiten noch keine Finanzplankonten mit Ansätzen als Ermächtigungsgrundlage eingerichtet. Dies ist zur Begleichung fälliger Rechnungen notwendig. Rein rechtlich gesehen sind außerplanmäßige Auszahlungen zu leisten.
Die mit der Verabschiedung des Haushaltes 2008 vorgelegte Eröffnungsbilanz ist als vorläufiger Entwurf noch nicht rechtskräftig. Bei der Prüfung hatte die Bezirksregierung "Zweifel bei der Bildung von "Sonstigen Rückstellungen" insbesondere für die Rückstellung für Drohverluste Gebäudemanagement in Höhe von rd. 4.500 T€, für die Einführung eines neuen EDV-Verfahrens in Höhe von 4.300 T€ und der Rückstellung für die Bildung der Städteregion in Höhe von 10.000 T€ in der Eröffnungsbilanz".
Sollte bei der Prüfung und Testierung der Eröffnungsbilanz durch die Bezirksregierung und Gemeindeprüfungsanstalt die konkrete Rückstellungsbildung nicht befürwortet werden, so sind in diesem Umfang Ergebnisverschlechterungen durch Aufwandsbuchungen notwendig.
Die Unabweisbarkeit der Zahlungen ist schon durch die erfolgte Rückstellungsbildung begründet. Die Deckung erfolgt durch die Verringerung der Rückstellung. Der Finanzplan des lfd. Jahres wird belastet, die Ergebnisrechnung des lfd. Jahres erfährt durch die Auszahlung keine Verschlechterung.
Die Verwaltung schlägt vor, die Kämmerin zu ermächtigen, die erforderlichen Konten zur Zahlung zu Lasten der Rückstellungen außerplanmäßig einzurichten und die Genehmigung zur Leistung außerplanmäßiger Zahlungen zu erteilen. Auf diese außerplanmäßigen Auszahlungen sollen die Erheblichkeitsgrenzen nicht angewandt werden.