Entscheidungsvorlage - FB 61/0835/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhaltung des Denkmalbereiches Innenstadthier: Einleitung des Verfahrens
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03 // Dez. III ; FB 61/60 // Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Anhörung/Empfehlung
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18.06.2008
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●
Geplant
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Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
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Anhörung/Empfehlung
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12.08.2008
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Haaren
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Anhörung/Empfehlung
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20.08.2008
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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20.08.2008
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●
Gestoppt
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Planungsausschuss
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Entscheidung
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|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1.) Die Bezirksvertretung Aachen – … empfiehlt den Erlass der Satzung über die Erhaltung des Denkmalbereiches Innenstadt.
2.) Der Planungsausschuss beschließt, den Entwurf der Satzung über die Erhaltung des Denkmalbereiches Innenstadt, gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler NRW, öffentlich auszulegen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Anlass für die Erstellung der Satzung ist die
Forderung der UNESCO für das Weltkulturerbe Dom eine „Pufferzone“ zu schaffen.
Mit ihr soll die Wirkung der Bauwerke, des Domes
(Pfalzkapelle/Münster) mit seinen Annexbauten und des Rathauses (Aula regia)
mit seinen Türmen erhalten werden. Erkenntnisse zur übrigen Pfalz sind nur
durch archäologische Funde zu gewinnen. Die Regelung von Bodeneingriffen wird
aber durch andere Rechtsvorschriften im Denkmalschutzgesetz NRW festgelegt.
Eine rechtliche Sicherung dieser „Pufferzone“ für das Weltkulturerbe bietet der Denkmalbereich (Satzung und Anlagen I-7).
Es ist beabsichtigt, den historischen
Stadtkern von Aachen sowie die Silhouette Dom und Rathaus durch den Erlass
einer Denkmalbereichssatzung zu schützen. Der Planungsausschuss wurde bereits
in seiner Sitzung am 08.02.2007 über die Notwendigkeit unterrichtet und
begrüßte die Überlegungen der Verwaltung.
Hierdurch werden an den
Ortsgrundriss, an die historische Bausubstanz, an die charakteristischen
Blickbezüge und die Silhouette Dom und Rathaus besondere Anforderungen
gestellt.
Durch die Denkmalbereichssatzung
wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, über deren Schutzwirkung Einfluss auf die
verschiedenen schutzwürdigen Elemente genommen werden kann. Der
Landschaftsverband Rheinland (Rheinisches Amt für Denkmalpflege) hält unter
Hinweis auf das erstellte Gutachten eine entsprechend Unterschutzstellung durch
Erlass der Satzung für erforderlich.
Der Entwurf der
Denkmalbereichssatzung ist gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz für die Dauer eines
Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine
Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Nach der Auslegungsfrist sind
eventuell vorgebrachte Anregungen und Bedenken mit dem Landschaftsverband zu
erörtern und den politischen Gremien zur weiteren Beratung vorzulegen.
Die in der Denkmalbereichssatzung
aufgeführten umfangreichen Anlagen 1 – 8 werden den Fraktionen mit gesonderter
Post rechtzeitig vor der Beratung zur Verfügung gestellt.
Der Erlass der
Denkmalbereichssatzung wird darüber hinaus durch die nachstehenden Ausführungen
unterstrichen:
Rechtliches Instrument der „Pufferzone“
Der Denkmalbereich Aachen Innenstadt soll die
rechtlichen Grundlagen gem. DSchG NW §§5, 6 für die denkmalpflegerischen
Erfordernisse des historischen Zentrums als gewachsene Einheit und damit für
die von der UNESCO für das Welterbe geforderte „Pufferzone“ schaffen. Die Schutzzone ( „Pufferzone“ im Sinne
der UNESCO) wird den inneren
Grabenring mit den wichtigsten Torstraßen als historischen Stadtgrundriss
(Teil II der Satzung) aber auch die Sichtachsen, den Silhouetten- und
Umgebungsschutz (Teil III der Satzung) umfassen.
Die Bezirke Eilendorf, Haaren und Laurensberg sind
ausschließlich von Teil III, Silhouetten- und Umgebungsschutz,
betroffen.
Grundlage:
Denkmalbereich Innenstadt
1.
Um eine Grundlage für
die Beurteilung der vorhandenen Struktur zu haben, wurde das Planungsbüro
Heinz Jahnen Pflüger beauftragt, das Besondere, das
Typische und Prägnanzen im Gebiet herauszustellen. Die kostbare Rolle der Silhouette von Dom und Rathaus ist
selten in Gänze oder auch nur in Teilen im Plangebiet zu erkennen. Diese Orientierungs- und
Identifikationsblicke dürfen nicht verbaut werden. (s. Anlage II „Grundlage für
die Denkmalbereichssatzung – Stadtkern Aachen“)
Es werden in diesem Gutachten ebenfalls Störungen und Brüche aufgeführt, die
durch Neuformulierung des Ortes behoben werden könnten.
Ziel ist es, einen Bestandschutz im
denkmalpflegerischen Sinne zu sichern, ohne dass eine „museale“ Innenstadt
gewünscht ist.
Das Planungsbüro beschreibt
Prägnanzbereiche des Ortsgrundrisses mit seiner aufgehenden Bebauung und seinen
Freiflächen, Straßenräume und Plätze mit ihrem Baum- und Pflanzbestand. Es
unterscheidet Bereiche, die von Dom und Rathaus geprägt sind, und Bereiche, die
generell das Bild der Stadt prägen. Ebenso benennt sie wichtige Sichtbezüge und weist mittels einzelner
Wertungen den Weg, der Unmaßstäblichkeiten verhindert.
So ist z.B. bei allen künftigen
Projekten innerhalb des Plangebietes, die höhere Gebäude bzw. Gebäudeteile
erhalten sollen, nachzuweisen,
dass die Blickbezüge, innerhalb des historischen Stadtgrundrisses und in den
Strahlen des Silhouettenschutzes auf Dom und Rathaus, nicht behindert werden.
Eine weitere Wertung von Tag- und Nachtprägnanz weist auf die identische
Gewichtung von Tag- und Nachtwahrnehmung
hin.
Chancen für andere Bereiche wie Wirtschaftsförderung,
Tourismus usw. werden ebenfalls aufgezeigt.
Satzung: Denkmalbereich Innenstadt
1.
Im Geltungsbereich Teil
II der Satzung sind Änderungen an Dächern, Grundstückseinfriedungen,
Parzellenaufteilungen, Straßenführung und die Nutzung und Gestaltung von
öffentlichen Bereichen von Bedeutung und damit erlaubnispflichtig. Das Plangebiet
umfasst die frühmittelalterliche Stadt Aachen im inneren Grabenring und ihre wichtigsten
Torstraßen. Ausgangspunkt ist die karolingische Pfalzanlage, deren Silhouette
sich heute noch in Teilen von Dom und Rathaus widerspiegelt.
Ziel ist es, keine Überschreitung der Höhe in der Form
zu zulassen, die das Welterbe gefährden könnte. Eine zu hohe Bebauung in diesem
Bereich, die die Silhouette Dom und Rathaus verändert, wäre hier nicht zulässig
und würde eine Einzelfallbeurteilung erfordern. Um dies zu veranschaulichen,
wird nachfolgend ein Beispiel innerhalb
des Gabenrings dargestellt. Diese Bebauung stört die Silhouette.
Zeichnung basierend auf der Vorgabe RWTH Aachen
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der
geplanten Gebäudehöhen müssen selbstverständlich auch die
bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Belange berücksichtigt werden.
2.
Der historische
Stadtgrundriss (Teil II der Satzung) ist vor allem geprägt durch seine
kleinteilige Parzellenstruktur, die Straßen- und Platzräume mit ihrer
aufgehenden Bausubstanz sowie den wenigen Grünflächen. Sie sollen mit der
Denkmalbereichssatzung geschützt werden.
Die außerordentliche Stellung von Dom und Rathaus wird auch durch ihre
überwiegend kleinteiligen Parzellenstrukturen in ihrer Umgebung gestützt. Sie machen weitere
geschichtliche Zusammenhänge deutlich. Gleichgroße Parzellierungen von Grundstücken
innerhalb eines Terrains bedeuteten die gleichzeitige Erschließung und Erbauung
mehrer Häuser (1986, Renate Dettmering, Geschichte des
Baurechts, S. 142ff). Im Fall Aachens reichen diese Aufteilungen häufig bis zum
Ende des 16. Jahrhunderts zurück. Der Erhalt dieser Kleinteiligkeit in der unmittelbaren Umgebung von Dom
und Rathaus ist deshalb besonders wichtig. Analog zur Kleinteiligkeit sind auch die Dächer und Fassaden
zu beurteilen.
Eine Fotodokumentation dieses
gesamten Plangebiets wurde durch die Denkmalpflege als künftige Arbeits- und
Bewertungsgrundlage erstellt.
3.
Des Weiteren bestehen
Sichtachsen (Silhouetten - und Umgebungsschutz) von wichtigen
Zufahrtsstraßen und besonderen Aussichtsplätzen auf Dom und Rathaus, wie z.B.
vom Lousberg (Bestandteil des Denkmalbereichs, Teil III). Ausgewählt
wurden Standpunkte die allgemein bekannt und öffentlich zugängig sind (Nr. 6
nur eingeschränkt). Als Grundlage diente das Land- und Stadtmarkenkonzept von
Heinz Jahnen Pflüger 2005. Die Silhouettenzone besteht in einem Zirkelschlag von 220m um den
Mittelpunkt des Katschhofes. Sie umfasst die bis heute nachgewiesenen Reste der
Pfalzanlage, die Anfänge der schon zur römischen Zeit existierenden Straßen
(Jakobsstraße, Großkölnstraße, Kleinmarschierstraße) und die archäologischen
Fundstellen der letzten Jahre (Büchel, Klappergasse, Ritter Chorus Straße,
Johannes-Paul-II-Straße (früher Klostergasse)).
Beim Sichtpunkt Tour Baudoin ist festzustellen, dass sich dieser auf belgischem
Territorium befindet. Der Silhouettenschutz beschränkt sich aber ausschließlich
auf das Stadtgebiet.
Die Sichtstrahlen bilden jeweils zwei Tangenten
mit dem Kreis der Silhouettenzone
und grenzen so den Bereich des Silhouetten- und Umgebungsschutzes ab. In
diesem Schutzbereich sind Änderungen an Gebäudehöhen erlaubnispflichtig.
Sichtachse St. Joseph
4.
In den v. g.
Außenbezirken sind demnach ausschließlich die Änderungen von Gebäudehöhen
erlaubnispflichtige Maßnahmen.
Eine negative Auswirkung auf die Silhouette in diesen Bereichen haben
nach bisherigen Überprüfungen nur extreme Veränderungen von
Gebäudehöhen.
Die Denkmalbereichssatzung mit dem Gutachten und die
Grundlagenermittlung für die Denkmalbereichssatzung zeigen das Maß auf, welches
die willkürliche Vielfalt begrenzt aber
sie benennen auch die
Freiräume.
Die §§ 3 von Teil II und Teil III der Denkmalbereichsatzung
listen auf, welche Maßnahmen erlaubnispflichtig sind. Im Plangebiet wurden
Fotos erstellt, diese können bei der Unteren Denkmalbehörde auf Wunsch
eingesehen werden.
Die erbrachten Aufwendungen für die Erhaltung des
Erscheinungsbildes im Bereich der öffentlichen Flächen und Straßen können, wenn
sie vorab mit der Denkmalpflege abgestimmt wurden, steuerlich geltend gemacht
werden.
Das Gutachten des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege (RAD) dient der Analyse für die Auswertung des Denkmalbereichs.
Die Denkmalbereichssatzung ist vorwiegend eine konservierende Festsetzung. Vorhandene historische Struktur und bauliche Substanz dienen zukünftigen Entwicklungen als Maßstab.
Der Denkmalbereich wird den Forderungen der
UNESCO nach einer rechtlich gesicherten „Pufferzone“ gerecht und
trägt gleichzeitig dazu bei, die
Attraktivität der Stadt Aachen zu sichern bzw. das Erscheinungsbild zu
erhalten.
Satzung für die Erhaltung
des Denkmalbereiches „INNENSTADT“ vom
Präambel
Anlass zur Erstellung der Satzung ist die
Notwendigkeit, zum Schutz des Welterbes Dom eine „Pufferzone“ zu schaffen.
Eine rechtliche Sicherung dieser Zone für das Welterbe bietet ein Denkmalbereich (die „Pufferzone“ im Sinne der UNESCO). Er umfasst den inneren Grabenring, die wichtigsten ehemaligen Torstraßen (Teil II) und die Sichtachsen (Teil III).
Die mittelalterliche städtebauliche Struktur wird durch die Satzung ebenfalls gesichert.
Ziel ist es, das Welterbe vor Beeinträchtigungen und den öffentlichen Stadtraum mit seiner angrenzenden Bebauung vor den Änderungen zu schützen, die das heutige Erscheinungsbild zum Nachteil verändern und das Welterbe gefährden könnten. Darüber hinaus soll die Silhouette des Doms und des Rathauses als charakteristisches Merkmal der historischen Altstadt Aachens in seiner Gesamtheit erhalten bleiben. Von den definierten Standorten aus ist die Silhouette mit Dom und Rathaus in Teilen oder als Gesamtbild zu erleben.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NW 2023), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) vom 11.3.1980 (GV.NRW. S.226/SGV NRW 224) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am xxxxxx folgende Satzung beschlossen:
I
Allgemeiner Teil
§
1 Gegenstand und Begründung der Satzung
(1) Der historische Stadtkern von Aachen soll durch die Denkmalbereichsatzung als Zeugnis der Stadtgeschichte erhalten bleiben. An den Ortsgrundriss, an die aufgehende Bausubstanz, an die charakteristischen Blickbezüge und die Silhouette Dom und Rathaus werden daher besondere Anforderungen nach Maßgabe dieser Satzung gestellt.
In der Satzung sind die historischen Merkmale definiert, mit denen zukünftig bauliche Entwicklungen und Veränderungen abgeglichen werden sollen.
(2) Die Satzung dient zum Schutz von Struktur und Gestalt des Denkmalbereichs vor Beeinträchtigungen. Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne und anderer Satzungen.
(3) Im Denkmalbereich sind alle Entwicklungsmerkmale der mehr als 1200 jährigen Besiedlungsgeschichte der historischen Stadt Aachen erkennbar. Vor allem im Stadtgrundriss, der geprägt ist von der topographischen Kessellage, aber auch in der Gestaltung von Gebäuden und Gebäudegruppen. Die Dimensionierung von Gebäuden und Freiflächen ist dort anschaulich nachvollziehbar. Das Erscheinungsbild des Bereichs wird bestimmt durch den Stadtgrundriss mit seinem Grabenring und den ehemaligen Torstraßen. Dom und Rathaus prägen die Stadtsilhouette.
Das
Ortsbild wird geprägt durch den Straßenraum mit seinen Einzelbauten und
baulichen Gesamtanlagen sowie deren engerer Umgebung. Trotz zahlreicher
Veränderungen ist die Kontinuität der historischen Ausprägung gewahrt und erlebbar;
es stellt somit ein bedeutendes Dokument für die geschichtliche Entwicklung des
historischen Stadtkerns dar. Die Erhaltung des Stadtgrundrisses, der Bauten und
Freiflächen ist gleichermaßen eine kulturelle Verpflichtung wie ein
städtebauliches Anliegen.
Für die Erhaltung des Stadtkerns durch die Ausweisung eines Denkmalbereiches
sprechen wissenschaftliche, insbesondere siedlungsgeschichtliche,
ortsgeschichtliche, religionsgeschichtliche, architekturgeschichtliche und
städtebauliche Gründe. (s. Anlage 6, Gutachten des LVR)
(4)
Bestandteile der Satzung ist das Kartenmaterial zur
geschichtlichen Entwicklung (Anlage 5a und b)
Das Gutachten des Landschaftsverbandes Rheinland (Rheinisches Amt für
Denkmalpflege vom 02.05.2008) ist der Satzung gem. § 22 Abs. 3
Denkmalschutzgesetz nachrichtlich
beigefügt. (Anlage 6)
II Historischer Stadtgrundriss mit aufgehender Bebauung
§ 1 Örtlicher
Geltungsbereich
(1) Der innere Grabenring der Innenstadt einschließlich um den Bereich des Theaters, seinem Kernbereich um den Dom und das Rathaus und die wichtigsten ehemaligen Torstraßen bis zum Alleenring werden als Denkmalbereich gem. § 5 Abs.1 DSchG festgesetzt und unter Schutz gestellt. - Bei den Torstraßen handelt es sich um die Königstraße, Pontstraße, Sandkaulstraße, Mariahilfstrasse, Alexanderstraße, Adalbertstraße, Franzstraße, Jakobstraße und Vaalser Straße. Der räumliche Geltungsbereich besteht aus dem Straßenraum, sowie den dem öffentlichen Raum zugewandten Fassaden.
(2) Der räumliche Geltungsbereich des Denkmalbereichs ergibt sich aus der Straßenliste, als Anlage 1 und dem beigefügten Lageplan, als Anlage 2. Sie sind Bestandteile dieser Satzung.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Im Geltungsbereich der Satzung ist die auf die besonderen topographischen Gegebenheiten bezogene Stadtgestalt geschützt, die sich in den folgenden spezifischen und prägenden Merkmalen niederschlägt:
Im Stadtgrundriss insbesondere mit seiner kleinteiligen Parzellenstruktur, den Straßen- und Platzräumen sowie den Grünflächen
in der aufgehenden Bausubstanz, insbesondere in den Fassaden und Dächern
und in charakteristischen Blickbezügen.
Diese Merkmale sind Schutzgegenstände der Satzung (Teil II).
(2) Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Denkmäler im Sinne des §2 DSchG NW. Die eingetragenen Denkmäler sind in der Denkmalliste bei der Stadt Aachen einzusehen.
(3) Nachrichtlich sind, als Anlage 7 im Lageplan, die Bodendenkmale Nr. 5 (Brunnen), Nr. 32, Nr. 36, Nr. 41, Nr. 43, Nr. 46 (Brunnen), Nr. 49, Nr. 51 und Nr. 54 beigefügt.
§
3 Erlaubnispflichtige
Maßnahmen
In dem festgelegten Denkmalbereich unterliegen folgende Änderungen der Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz:
a. Änderungen an Fassaden zu öffentlichen Flächen und Straßen und an den dazugehörigen rechtwinklig davon abgehenden Fassaden einschließlich ihrer Öffnungen.
b.
Änderungen an Dächern
einschließlich ihrer Dachaufbauten.
c.
Änderungen an
Grundstückseinfriedigungen.
d.
Änderungen der kleinteiligen
Parzellenstruktur, die sich im Erscheinungsbild der Gebäudestruktur zu öffentlichen Flächen und Straßen
widerspiegelt.
e.
Änderungen
an der Straßenführung, der Platzbildung und den vorhandenen Frei - und
Grünflächen in Gestalt, Material und Nutzung.
Die Vorschriften des
Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.
III Silhouetten- und Umgebungsschutz
§
1 Örtlicher
Geltungsbereich
(1)
Der
Geltungsbereich des Silhouetten- und Umgebungsschutzes erfasst die Standorte
St.Laurentius, Lousberg, Haarener Kreuz (Friedenskappelle), Eilendorf Auf dem
Knopp(Prunkweg), Kirche St. Josef, Eisenbahndamm Burtscheid, Bismarckturm,
Mulleklenkes und Tour Baudouin,
deren Strahlen jeweils zwei Tangenten eines Kreises (Silhouettenzone)
bilden, deren Mittelpunkt das Zentrum des Katschhofes ist. Dieser Kreis hat
einen Radius von 220m.
Die örtlichen Begrenzungen der Sichträume der Silhouette Dom und Rathaus je
nach Betrachterstandort ergeben sich aus dem beigefügten Plan des
Umgebungsschutzes in der Anlage 3. Die geometrische Beschreibung mit den
Gauß-Krüger-Koordinaten ist der Anlage 4 zu entnehmen. Beide Anlagen
sind Bestandteil dieser Satzung.
§
2 Sachlicher
Geltungsbereich
(1) Im Geltungsbereich der Satzung ist die auf die besonderen topographischen Gegebenheiten bezogene Stadtgestalt geschützt, die sich vor allem in der Silhouette von Dom und Rathaus niederschlägt:
Dieses Merkmal ist der Schutzgegenstand der Satzung (Teil III).
(2) Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich Denkmäler im Sinne des §2 DSchG NW. Die Denkmäler sind in der Denkmalliste bei der Stadt Aachen einzusehen.
§
3 Erlaubnispflichtige
Maßnahmen
In dem festgelegten Denkmalbereich unterliegt die Änderung an Gebäudehöhen der Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz.
Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes finden Anwendung.
IV Schlussbestimmungen
§
1 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Denkmalschutzgesetz handelt, wer gegen die Bestimmungen der Satzung Teil II, §3, sowie Teil III, §3 dieser Satzung verstößt und ohne die erforderliche Erlaubnis Maßnahmen durchführt.
§
2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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