Entscheidungsvorlage - FB 61/0876/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der Fluchtlinienpläne Nr. 241, Nr. 259, Nr. 273, Nr. 283 und Nr. 297 zur Kenntnis.

Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.

 

A.              Sie empfiehlt dem Planungsausschuss für den Fluchtlinienplan Nr. 241 aus dem Jahr 1913, der den Planbereich der Scheurenstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

B.              Sie empfiehlt dem Planungsausschuss für den Fluchtlinienplan Nr. 259 aus dem Jahr 1916, der den Planbereich der Maria-Theresia-Allee zwischen der Einmündung der Colynshofstraße und der belgischen Straße(heute etwa im Brockenfeld) im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

C              Sie empfiehlt dem Planungsausschuss für den Fluchtlinienplan Nr. 273 aus dem Jahr 1927, der den Planbereich Kaiser-Friedrich-Allee, Clemensstraße (heute Kannegießerstraße), Prinz-Heinrich-Allee(heute Brüsseler Ring) nd Kaiser-Friedrich-Park (heute Hangeweiher) im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

D.              Sie empfiehlt dem Planungsausschuss für den Fluchtlinienplan Nr. 283 aus dem Jahr 1929, der den Planbereich der Kaiser-Friedrich-Allee, der Maria-Theresia-Allee und der Yorkstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

E.              Sie empfiehlt dem Planungsausschuss für den Fluchtlinienplan Nr. 297 aus dem Jahr ........., der den Planbereich der Weißhausstraße und die Einmündung in die Maria-Theresia-Allee im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der Fluchtlinienpläne

Nr. 241, Nr. 259, Nr. 273, Nr. 283 und Nr. 297 zur Kenntnis und stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.

 

A.              Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 241 aus dem Jahr 1913, der den Planbereich der Scheurenstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.

B.              Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 259 aus dem Jahr 1916, der den Planbereich der Maria-Theresia-Allee zwischen der Einmündung der Colynshofstraße und der belgischen Straße(heute etwa im Brockenfeld) im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.

C              Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 273 aus dem Jahr 1927, der den Planbereich Kaiser-Friedrich-Allee, Clemensstraße (heute Kannegießerstraße), Prinz-Heinrich-Allee(heute Brüsseler Ring) nd Kaiser-Friedrich-Park (heute Hangeweiher) im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.

D.              Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 283 aus dem Jahr 1929, der den Planbereich der Kaiser-Friedrich-Allee, der Maria-Theresia-Allee und der Yorkstraße im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.

E.              Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 297 aus dem Jahr1929, der den Planbereich der Weißhausstraße und die Einmündung in die Maria-Theresia-Allee im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die genannten Fluchtlinienpläne treffen in unterschiedlich großen, teilweise überlagernden Plangebieten Festsetzungen für die Flächen zwischen der Weißhausstraße, der Maria-Theresia-Allee, dem Außenring und der Kannegießerstraße.

 

Die wesentlichen Inhalte der Planung sind die Festlegung der vorderen Baufluchten und die Straßenbegrenzungen, ergänzt werden diese durch die Längsprofile für den Straßenausbau.

 

Hervorzuheben ist der Fluchtlinienplan Nr. 273, der auch die Erschließung und Bebauung der Wiese zwischen Klotzweider Bach und Kannegießer Straße zum Inhalt hat. Dieses damalige Planungsziel ist nicht mehr aktuell.

Im Fluchtlinienplan Nr. 283 wurden auch für die Wiese zwischen der Colynshofstraße und der Straße Am Wiesengrund eine Baufläche vorgesehen, auch dieses Planungsziel ist so nicht mehr aktuell.

 

Der Bebauungsplan Nr. 875A Kaiser-Friedrich-Allee Teil A ist seit dem 25.08.2007 rechtskräftig. Als nicht qualifizierter Bebauungsplan trifft er im wesentlichen Festsetzungen zu den überbaubaren Fläche, der Art der Nutzung, zur Mindestgrundstücksgröße und zur Anzahl der Wohneinheiten. Die Festsetzung der  Baufenster wurden auf der Basis der Festsetzungen in den Fluchtlinienplänen getroffen.

 

Die mit den genannten Fluchtlinienplänen formulierten Ziele für oben genannten Bereich sind entweder realisiert, geändert oder überlagert und damit nicht mehr aktuell. Zudem reichen die Fluchtlinienpläne nicht mehr aus, um die heutige Siedlungsentwicklung im Aachener Südviertel steuern zu können. Aus diesem Grund sollen die genannten Fluchtlinienpläne aufgehoben werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Aufhebungsverfahren für die der Fluchtlinienpläne

Nr. 241, Nr. 259, Nr. 273, Nr. 283 und Nr. 297 einzuleiten und den Offenlagebeschluss zu fassen.

 

Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf das Plangebiet auswirkt und in einem eigenständigen Verfahren bereits ein Bebauungsplan für den Bereich aufgestellt wurde, kann zum Aufhebungsverfahren von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Nach der Aufhebung des Fluchtlinienplanes sind Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches nach § 34, §35 BauGB bzw. den Festsetzungen des BP 875A und den Zielen des Aufstellungsbeschluss A175 zu beurteilen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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