Entscheidungsvorlage - FB 61/0833/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Horbacher Straße im Bereich Forsterheide nicht verändert wird, da die Anforderungskriterien einer geschlossenen Ortschaft nicht vorliegen und die derzeit erlaubten 70 km/h für die freie Strecke eine angemessene Verkehrssicherheit gewährleisten.

 

Für die Forsterheider Straße beauftragt der Ausschuss die Verwaltung, bei nächster Gelegenheit die notwendigen Haushaltsmittel für die Anlegung eines einseitigen Gehweges zwischen Horbacher Straße und Geuchter Weg einzuplanen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich beschäftigt sich seit Jahren aufgrund von Eingaben aus der Bevölkerung Forsterheides sowie von politischen Fraktionen mit der Verkehrssicherheit in der Siedlung Forsterheide. Zentrale Diskussionsthemen sind hierbei die Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der Horbacher Straße zwischen Hs. 219 bzw. 232 und Ortseingang Horbach sowie ein erhöhter Fußgängerschutz auf der Forsterheider Straße.

 

Zu 1):    L 231 Horbacher Straße, Streckengebot 50 km/h bzw. Ausdehnung der geschlossenen Ortschaft Horbach bis zu Hs. 232

 

Denkbar wären zwei Lösungen zur Geschwindigkeitsreduzierung:

 

a)            Streckengebot „50“ nach VZ. 274-55 StVO:

            § 3 der Straßenverkehrsordnung „Geschwindigkeit“ legt Grundsätze des Fahrzeugführers bei seinem Verkehrsverhalten fest, die unabhängig von der angeordneten Höchstgeschwindigkeit immer zu berücksichtigen sind und die häufig zu einer tatsächlich geringeren Fahrgeschwindigkeit als der erlaubten Höchstgeschwindigkeit veranlassen können. § 3 Abs. 3 StVO legt für Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften eine grundsätzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fest. Nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO und den zu VZ. 274 „zulässige Höchstgeschwindigkeit“ ergangenen Verwaltungsvorschriften dürfen geringere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet werden, wenn die besonderen Umstände der jeweiligen Örtlichkeit eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nicht rechtfertigen. Hierbei wird ausdrücklich auf häufiger registrierte Unfälle oder gefährliche Verkehrslagen abgestimmt. Wegen des fehlenden Linksabbiegers von der Horbacher Straße in die Forsterheider Straße sowie die dortige Bushaltestelle und Streubebauung mit notwendigen Fußgängerquerungen über die Horbacher Straße wurde bereits früher die Geschwindigkeit auf der L 231 auf 70 km/h begrenzt. Die polizeiliche Auswertung der Verkehrsunfälle im Einmündungsbereich Forsterheider Straße/Horbacher Straße seit 2001 geben keine Erkenntnisse dafür, dass diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h noch zu unfallträchtig sei. Die als gesetzliche Voraussetzung für eine weitere Geschwindigkeitsreduzierung nachzuweisenden Unfälle bzw. gefährliche Verkehrslagen sind nicht erkennbar. Durch Verbesserung der Sichtverhältnisse aus der Einmündung Forsterheider Straße (Wegnahme des Parkstreifens vor den Häusern Horbacher Straße 232-236) wird auch noch der letzte Unsicherheitsfaktor behoben und somit eine optimale Sicht für den einbiegenden und ausbiegenden Kraftfahrzeugverkehr sowie querungswillige Fußgänger zur Bushaltestelle geschaffen. Den Anwohnern war beim Bezug bzw. Bau ihrer Wohnhäuser bewusst, dass sie an einer freien Strecke einer Landesstraße wohnen werden. Eine weitere Reduzierung der vorhandenen erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h ist somit sachlich nicht begründet. In vollkommener inhaltlicher Übereinstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau als örtlich zuständigem Baulastträger wird somit dieser Lösung nicht zugestimmt.

 

b)            Ausdehnung der geschlossenen Ortschaft Horbach bis über die Einmündung Forsterheider Straße hinaus:

            Nach § 42 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung zeigt die Ortstafel (Z. 310) den Beginn sowie das Ende der geschlossenen Ortschaft an. Die Tafeln sind ohne Rücksicht auf Gemeindegrenze und Straßenbaulast in der Regel dort anzubringen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße beginnt oder endet. Nach dieser Verwaltungsvorschrift dürfen zwar einzelne Baulücken in einer ansonsten geschlossenen Wohnbebauung noch existieren, die Zahl der bebauten Grundstücke soll allerdings die Zahl der noch unbebauten Grundstücke deutlich übersteigen.

            Der Bereich der Horbacher Straße zwischen der Häusergruppe Forsterheide und dem Ortseingang Horbach ist sehr landwirtschaftlich strukturiert und weist nur einzelne Gehöfte bzw. Wohnhäuser in einem ansonsten unbebauten Straßenzug auf. Der gerade Straßenverlauf der Horbacher Straße lässt die jetzige Ortstafel rechtzeitig erkennen und rechtfertigt somit auch kein Vorversetzen z.B. vor eine enge Kurve oder eine sonstige Sichtbehinderung. Insofern ist auch diese politische Forderung mit der StVO nicht vereinbar.

 

Zu 2):    L 259 Forsterheider Straße, Gehweg zwischen Horbacher Straße und Geuchter Feldweg

 

            Die vorhandene Straße L 259 Forsterheider Straße ist in der Baulast des Landesbetriebes Straßenbau. Mögliche Radverkehrsanlagen entlang der Straße einschließlich von baulichen Rad-/Gehwegen wären auch vom Land zu finanzieren. Reine Gehwege jedoch sind auch entlang von Landesstraßen durch den örtlichen Straßenbaulastträger zu schaffen. Somit müsste die Stadt Aachen den geforderten Fußgängerschutz anlegen und bezahlen.

            Der Landesbetrieb lehnt eine Rad-/Gehweganlage in dieser Splittersiedlung ab, da sowohl das Kraftfahrzeugaufkommen als auch die Zahl der Fußgänger und Radfahrer nach Ansicht des Landesbetriebes auf der vorhandenen Asphaltfläche ohne besondere Gefahren abgewickelt werden können. Er hat allerdings keine Bedenken, wenn die Stadt Aachen im unbefestigten Bankett eine Gehweganlage auf ihre Kosten schaffen würde.

            Die überschläglich hierfür ermittelten Kosten belaufen sich auf ca. 30.000,00 €, die im aktuellen Haushalt nicht berücksichtigt sind und auch nicht in 2009 eingeplant sind. Bei entsprechender politischer Befürwortung eines solchen Gehweges wird die Verwaltung einen entsprechenden Haushaltsansatz für die Folgejahre einzuplanen versuchen und bei Realisierbarkeit der Finanzierung eine entsprechende Planung machen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für einen einseitigen Gehweg entlang der Forsterheider Straße zwischen Horbacher Straße und letzter Häusergruppe betragen ca. 30.000,00 €. Haushaltsmittel sind aktuell hierfür nicht vorhanden.

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