Kenntnisnahme - FB 14/0149/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt von den Erläuterungen Kenntnis.

 

 

 

 

(Kober)

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 29.11.2006 wurde im öffentlichen Teil unter 4. der Tagesordnungspunkt „Durchführung der Prüfung von Eröffnungsbilanz und künftiger Jahresabschlüsse der Stadt Aachen gemäß § 93 in Verbindung mit § 101GO NRW“ behandelt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in diesem Zusammenhang den Fachbereich Rechnungsprüfung beauftragt Wesentlichkeitsgrenzen für die Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 zu erarbeiten und dem Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen. Dem Rat der Stadt Aachen wurde der vorläufige Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 in der Sitzung am 09.04.2008 vorgelegt. Etwa zum gleichen Zeitpunkt hat der Fachbereich Rechnungsprüfung den vorläufigen Entwurf erhalten.
§ 101 Abs. 1 GO besagt:
„Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist im Prüfbericht aufzunehmen.“
Demnach liegt die grundsätzliche Verantwortung der Prüfung beim Rechnungsprüfungsausschuss. Zur Durchführung der Prüfung bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 8 GO der örtlichen Rechnungsprüfung. Das entspricht auch dem bisherigen Verfahren zur Prüfung der Jahresrechnung.
Gemäß § 92 Abs. 5 GO finden die Vorschriften für die Prüfung des Jahresabschlusses auch für die Prüfung der Eröffnungsbilanz analoge Anwendung.
Gemäß § 101 Abs. 3 GO hat der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammen zu fassen. Dieser kann uneingeschränkt bzw. eingeschränkt erteilt oder versagt werden. Das hängt davon ab, ob wesentliche Beanstandungen ausgesprochen werden. Es ist daher erforderlich, die sog. Wesentlichkeitsgrenze zu bestimmen.
Die Prüfung der Eröffnungsbilanz und der künftigen Jahresabschlüsse wird auf der Grundlage eines risikoorientierten Prüfungsansatzes durchgeführt. Hierbei wird davon ausgegangen, dass Prüfungsbereiche mit einem höheren  Fehlerpotential häufiger und intensiver geprüft werden sollten als solche mit einem geringeren Fehlerpotential.
Abschlussprüfungen werden mit dem Ziel durchgeführt, Aussagen über das Prüfungsergebnis mit hinreichender Sicherheit treffen zu können. Der Prüfer muss im Rahmen der Prüfungsplanung für jedes Prüffeld die Prüfungsmethoden so kombinieren, dass er den als notwendig erachteten Sicherheitsgrad mit einem Minimum an Zeitaufwand erreicht.
Dies erfordert die explizite Vorgabe maximaler Fehlergrenzen, deren Überschreitung zwingend entweder zu einer Ausweitung der Prüfungshandlungen oder zu einer Einschränkung bzw. Versagung des Bestätigungsvermerks führen kann. Die Quantifizierung des Prüfungsrisikos wird erreicht durch die Definition des sog. wesentlichen Fehlers. Der Grundsatz der Wesentlichkeit in der Abschlussprüfung wie in der Prüfung der Eröffnungsbilanz besagt, dass die Prüfung des vorgelegten Jahresabschlusses und des Lageberichts darauf auszurichten ist, mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben aufzudecken, die auf Unrichtigkeiten und Verstöße zurückzuführen sind und die wegen ihrer Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der Rechnungslegung für die Abschlussadressaten haben. Durch das Kriterium der Wesentlichkeit erfolgt eine Konzentration auf entscheidungserhebliche Sachverhalte. Für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze wird im Prüferhandbuch Kommunale Jahresabschlussprüfung, das auf der Basis der IDW Prüfungsstandards entwickelt wurde, empfohlen wie folgt vorzugehen:
Von den beiden Größen

1.       Bilanzsumme

2.       Summe aus Steuern und Abgaben, Zuwendungen und allgemeinen Umlagen, sonstigen Transfererträgen und öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten

dient der jeweils größere Wert als Basisgröße. Der Entwurf der vorläufigen Eröffnungsbilanz der Stadt Aachen schließt mit einer Summe von 2.689.110.181,80 € ab. Die Summe aus Steuern und Abgaben, Zuwendungen und allgemeinen Umlagen, sonstigen Transfererträgen und öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten beträgt 555.210.900,00 €. Im Falle der Stadt Aachen ist demnach die Bilanzsumme bei der Berechnung zugrunde zu legen. Ist die Basisgröße größer als 100 Mio. € ist folgende Rechnung aufzustellen: 185.000 €  + (0,18 % x Basisgröße)
Bei der Basisgröße von 2.689.110.181,80 € ergibt sich folgende Berechnung:
185.000,00 € + (0,18 % x 2.689.110.181,80 €) = 185.000,00 € + 4.840.398,33 € = 5.025.398,33 €
Die (Plan-) Wesentlichkeitsgrenze beträgt demnach 5.025.398,33 €.
Sämtliche im Rahmen der Prüfung festgestellten und nicht korrigierten Fehler sind in einer Zusammenstellung zur Überwachung der Einhaltung der Wesentlichkeitsgrenze zu erfassen. Es ist dann abschließend zu beurteilen, ob die unberichtigten, falschen oder fehlenden Angaben einzeln oder insgesamt betrachtet zu einem wesentlichen Fehler im Jahresabschluss führen. Bei dieser abschließenden Beurteilung sollte auch die Wahrscheinlichkeit unentdeckter Unrichtigkeiten und Verstöße berücksichtigt werden, wobei neben dem Betrag der Auswirkungen (Quantität) auch die Art der Unrichtigkeit und Verstöße (Qualität) zu beachten ist.
Die vorstehende Aussage weist schon darauf hin, dass Einzelfallwertgrenzen, bis in Höhe der zuvor berechneten Wesentlichkeitsgrenze, für einzelne Prüffelder festgelegt werden müssen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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