Kenntnisnahme - FB 14/0149/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Durchführung der Prüfung von Eröffnungsbilanz und künftiger Jahresabschlüsse der Stadt Aachen gemäß § 92 in Verbindung mit § 101 GO NRWhier Festsetzung der Wesentlichkeitsgrenze
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
- Verfasst von:
- Frau Kober, Frau Mathissen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rechnungsprüfungsausschuss
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Entscheidung
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27.08.2008
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Erläuterungen
Erläuterungen:
In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am
29.11.2006 wurde im öffentlichen Teil unter 4. der Tagesordnungspunkt
„Durchführung der Prüfung von Eröffnungsbilanz und künftiger Jahresabschlüsse
der Stadt Aachen gemäß § 93 in Verbindung mit § 101GO NRW“ behandelt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in diesem Zusammenhang den Fachbereich
Rechnungsprüfung beauftragt Wesentlichkeitsgrenzen für die Prüfung der
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 zu erarbeiten und dem
Rechnungsprüfungsausschuss vorzulegen. Dem Rat der Stadt Aachen wurde der
vorläufige Entwurf der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2008 in der Sitzung am
09.04.2008 vorgelegt. Etwa zum gleichen Zeitpunkt hat der Fachbereich
Rechnungsprüfung den vorläufigen Entwurf erhalten.
§ 101 Abs. 1 GO besagt:
„Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen,
ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt
sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die
Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich
festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der
Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang
steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde erwecken. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis
der Prüfung einen Prüfbericht zu erstellen. Der Bestätigungsvermerk oder der
Vermerk über seine Versagung ist im Prüfbericht aufzunehmen.“
Demnach liegt die grundsätzliche Verantwortung der Prüfung beim
Rechnungsprüfungsausschuss. Zur Durchführung der Prüfung bedient sich der
Rechnungsprüfungsausschuss gemäß § 101 Abs. 8 GO der örtlichen
Rechnungsprüfung. Das entspricht auch dem bisherigen Verfahren zur Prüfung der
Jahresrechnung.
Gemäß § 92 Abs. 5 GO finden die Vorschriften für die Prüfung des Jahresabschlusses
auch für die Prüfung der Eröffnungsbilanz analoge Anwendung.
Gemäß § 101 Abs. 3 GO hat der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis der
Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammen zu fassen. Dieser kann
uneingeschränkt bzw. eingeschränkt erteilt oder versagt werden. Das hängt davon
ab, ob wesentliche Beanstandungen ausgesprochen werden. Es ist daher
erforderlich, die sog. Wesentlichkeitsgrenze zu bestimmen.
Die Prüfung der Eröffnungsbilanz und der künftigen Jahresabschlüsse wird auf
der Grundlage eines risikoorientierten Prüfungsansatzes durchgeführt. Hierbei
wird davon ausgegangen, dass Prüfungsbereiche mit einem höheren Fehlerpotential häufiger und intensiver
geprüft werden sollten als solche mit einem geringeren Fehlerpotential.
Abschlussprüfungen werden mit dem Ziel durchgeführt, Aussagen über das
Prüfungsergebnis mit hinreichender Sicherheit treffen zu können. Der
Prüfer muss im Rahmen der Prüfungsplanung für jedes Prüffeld die
Prüfungsmethoden so kombinieren, dass er den als notwendig erachteten
Sicherheitsgrad mit einem Minimum an Zeitaufwand erreicht.
Dies erfordert die explizite Vorgabe maximaler Fehlergrenzen, deren
Überschreitung zwingend entweder zu einer Ausweitung der Prüfungshandlungen
oder zu einer Einschränkung bzw. Versagung des Bestätigungsvermerks führen
kann. Die Quantifizierung des Prüfungsrisikos wird erreicht durch die
Definition des sog. wesentlichen Fehlers. Der Grundsatz der Wesentlichkeit in
der Abschlussprüfung wie in der Prüfung der Eröffnungsbilanz besagt, dass die
Prüfung des vorgelegten Jahresabschlusses und des Lageberichts darauf
auszurichten ist, mit hinreichender Sicherheit falsche Angaben aufzudecken, die
auf Unrichtigkeiten und Verstöße zurückzuführen sind und die wegen ihrer
Größenordnung oder Bedeutung einen Einfluss auf den Aussagewert der
Rechnungslegung für die Abschlussadressaten haben. Durch das Kriterium der
Wesentlichkeit erfolgt eine Konzentration auf entscheidungserhebliche
Sachverhalte. Für die Berechnung der Wesentlichkeitsgrenze wird im Prüferhandbuch
Kommunale Jahresabschlussprüfung, das auf der Basis der IDW Prüfungsstandards
entwickelt wurde, empfohlen wie folgt vorzugehen:
Von den beiden Größen
1. Bilanzsumme
2. Summe aus Steuern und Abgaben, Zuwendungen und allgemeinen Umlagen, sonstigen Transfererträgen und öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten
dient der jeweils größere Wert als Basisgröße. Der Entwurf
der vorläufigen Eröffnungsbilanz der Stadt Aachen schließt mit einer Summe von
2.689.110.181,80 € ab. Die Summe aus Steuern und Abgaben, Zuwendungen und
allgemeinen Umlagen, sonstigen Transfererträgen und öffentlich-rechtlichen
Leistungsentgelten beträgt 555.210.900,00 €. Im Falle der Stadt Aachen ist
demnach die Bilanzsumme bei der Berechnung zugrunde zu legen. Ist die
Basisgröße größer als 100 Mio. € ist folgende Rechnung aufzustellen: 185.000
€ + (0,18 % x Basisgröße)
Bei der Basisgröße von 2.689.110.181,80 € ergibt sich folgende Berechnung:
185.000,00 € + (0,18 % x 2.689.110.181,80 €) = 185.000,00 € + 4.840.398,33 € =
5.025.398,33 €
Die (Plan-) Wesentlichkeitsgrenze beträgt demnach 5.025.398,33 €.
Sämtliche im Rahmen der Prüfung festgestellten und nicht korrigierten Fehler
sind in einer Zusammenstellung zur Überwachung der Einhaltung der
Wesentlichkeitsgrenze zu erfassen. Es ist dann abschließend zu beurteilen, ob
die unberichtigten, falschen oder fehlenden Angaben einzeln oder insgesamt
betrachtet zu einem wesentlichen Fehler im Jahresabschluss führen. Bei dieser
abschließenden Beurteilung sollte auch die Wahrscheinlichkeit unentdeckter Unrichtigkeiten
und Verstöße berücksichtigt werden, wobei neben dem Betrag der Auswirkungen
(Quantität) auch die Art der Unrichtigkeit und Verstöße (Qualität) zu beachten
ist.
Die vorstehende Aussage weist schon darauf hin, dass Einzelfallwertgrenzen, bis
in Höhe der zuvor berechneten Wesentlichkeitsgrenze, für einzelne Prüffelder
festgelegt werden müssen.