Entscheidungsvorlage - B 03/0129/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund

 

S                     der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S                     der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Seilgraben von Minoritenstraße / Martinstraße bis Neupforte / Bergdriesch zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

 

 

 

(Gisela Nacken)

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Straße Seilgraben von Minoritenstraße / Martinstraße bis Neupforte / Bergdriesch wurde in den Jahren 2006 / 2007 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Parkstreifen, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung als Hauptverkehrsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 13.06.2007, somit gilt die städtische Ausbaubeitragssatzung (SBS) i. d. Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden. Weitere Instandsetzungsarbeiten waren im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten.

 

Die Fahrbahn verfügte vor dem Neuausbau noch über einen Oberbau aus den 50er Jahren. Dieser war für die derzeitige Verkehrsbelastung nicht mehr ausreichend, so dass die Fahrbahn von zahlreichen Schlaglöchern, Rissen und sonstigen Unebenheiten übersäht war. Sie erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einer Splittmastix-Deckschicht, Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht.

 

Auf der südlichen Seite wurde im Bereich des jetzigen Gehweges ein neuer Parkstreifen angelegt. Die Befestigung erfolgte durch Pflaster, eine hydraulisch gebundene Tragschicht sowie durch eine Frostschutzschicht. Darüber hinaus erhielten die bereits bestehenden Parkplätze auf der nördlichen Seite, die in Asphalt befestigt waren, einen wurzelschonenden Unterbau und eine Befestigung in Betonsteinpflaster.

 

Auf der nördlichen Seite wurde zu Lasten der bestehenden Grünanlage auf einer Länge von ca. 10 m ein Gehweg von 3 m Breite angelegt. In den bereits bestehenden Gehwegbereichen dieses Abschnittes wurden jedoch nur punktuell Ausbauarbeiten durchgeführt. Daher stellen die durch den Neuausbau des Gehweges sowie den punktuellen Arbeiten entstandenen Kosten keinen beitragsfähigen Aufwand dar.

 

Die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen waren defekt und entsprachen nicht mehr den technischen Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.

 

Die Beleuchtung war veraltet und unzureichend. Sie sollte durch eine ortsübliche Standardbeleuchtung erneuert werden. Aus gestalterischen Gründen wurde jedoch eine aus städtebaulicher Sicht höherwertige Beleuchtung eingebaut. Der hierfür entstandene Mehraufwand ist beitragsrechtlich nicht abrechenbar. Demzufolge wurden bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nur die Kosten einer Standardbeleuchtung angesetzt.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.

Der Ausbau wurde mit Zuwendungen nach GVFG gefördert. Diese decken jedoch nur die unrentierlichen Baukosten und schlagen sich nicht in der Beitragsermittlung nieder.

 

1. Die Einstufung der Erschließungsanlage Seilgraben von Minoritenstraße / Martinstraße bis Neupforte / Bergdriesch erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung als Hauptverkehrsstraße.

 

2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt...........................……135.319,53

 

 Hiervon entfallen auf 

 a) Fahrbahn………………………………………………………………………………....125.655,92 €

  Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 32.374,23 €

  für die nicht anrechenbare Überbreite von 2,95 m (anrechenb. Breite 8,50 m)……93.281,69

   c) Parkstreifen……………………………………...……………………………………….. 12.133,63 €                              Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 1.395,90 €                                                 für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,26 m (anrechenb. Breite 2,00 m)……10.737,73

  e) die Beleuchtung..........................................................................................................8.517,65 €

  e) die Oberflächenentwässerung………...................................................................... 22.782,46 €

 

3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

a) die Fahrbahn..................................................9.328,17 €

      (10%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. a) der städt. Satzung)

c) den Parkstreifen................................................5.368,86 €

      (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. c) der städt. Satzung)

e) die Beleuchtung..................................................851,76 €

(10%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. e) der städt. Satzung) 

e) die Oberflächenentwässerung………………………………………………………….....2.278,25

(10%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 3 Buchst. e) der städt. Satzung) 

 

gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt..............................................................17.827,04

 

4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 22.312 m² zu verteilen (§ 4 SBS).

5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 0,80 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.

6. Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

17.827,04 Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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