Entscheidungsvorlage - B 03/0130/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Stolberger Straße von Breslauer Straße bis ElsassstraßeAbrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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25.09.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund
S der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
die Abrechnung der als Hauptverkehrsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Stolberger Straße von Breslauer Straße bis Elsassstraße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.
(Gisela Nacken)
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Stolberger Straße wurde in den Jahren 2006/2007 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Radweg, Parkstreifen, Gehweg, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung als Hauptverkehrsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 21.06.2007; somit gilt die städtische Ausbaubeitragssatzung (SBS) in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988.
Im Bereich dieses 360 m langen Abschnitts war die Verkehrsfläche mit ca. 17,50 m zwar ausreichend breit, aber ungenügend gegliedert, und es gab keine baulich angelegten Parkstreifen, keine Radverkehrsanlagen und keinerlei Begrünung. Der Zustand der Fahrbahnbeläge war sehr uneinheitlich und schlecht und wies Risse, Frostaufbrüche, Absackungen und Spurrinnen auf. Weitere Instandsetzungsarbeiten waren im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten.
Dieser Straßenabschnitt entsprach somit nicht den heutigen verkehrlichen, funktionalen und technischen Anforderungen. Hier war dringend eine Neuordnung der Verkehre erforderlich, um eine Verbesserung der Benutzbarkeit für alle Verkehrsteilnehmer herbeizuführen. Aus wirtschaftlichen Gründen kam folglich nur ein kompletter Neuausbau in Frage.
Die Fahrbahn wurde mit einer Splitt-Mastix-Deckschicht auf Asphaltbinder, bituminöser Tragschicht und Frostschutzschicht versehen. Im Kreuzungsbereich zur Breslauer Straße wurde eine 100 m lange Linksabbiegerspur eingerichtet, so dass der Verkehr nunmehr zügiger fließen kann.
Im Zuge des Ausbaus wurden erstmals höhengleiche beidseitige Richtungsradwege mit rotem Rechteckpflaster auf hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht angelegt. Diese sind mit einem grauen Pflasterstein mit Noppen (sog. „Blindenstein“) zum Gehweg abgegrenzt.
Erstmalig wurden beidseitig Parkstreifen angelegt, die mit Rechteckpflaster in anthrazit, hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht befestigt und durch Baumfelder mit neuen Bäumen unterbrochen wurden.
Die beidseitigen Gehwege wurden ortsüblich mit grauen Betonplatten auf hydraulisch gebundener Tragschicht und Frostschutzschicht befestigt, und im Bereich von Grundstücksein- und -ausfahrten wurde graues Rechteckpflaster verlegt.
Die alte Beleuchtung, die ebenfalls erneuerungsbedürftig war, wurde durch die Installation von neun neuen Lampen mit besserer Ausleuchtung dem heutigen Standard angepasst.
Die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen waren defekt und entsprachen nicht mehr den technischen Anforderungen. Sie wurden durch eine Pflasterrinne und neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten.
Der aus dem Jahr 1929 stammende Mischwasserkanal musste bereits vor Beginn der Straßenbauarbeiten erneuert werden, weil dieser in sehr schlechtem baulichen Zustand war. Der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum von ca. 60 bis 70 Jahren war überschritten, so dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung bezieht.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Der Ausbau wurde mit Zuwendungen nach GVFG gefördert. Diese decken jedoch nur die unrentierlichen Baukosten und schlagen sich nicht in der Beitragsermittlung nieder.
1. Die Einstufung der Erschließungsanlage Stolberger Straße von Breslauer Straße bis Elsassstraße erfolgt als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe c) der städtischen Beitragssatzung.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt...........................……565.705,60 €
Hiervon entfallen auf
a) Fahrbahn………………………………………………………………………………....195.388,94 €
b) Radwege ………......................................................................................................51.428,41 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 1.182,26 €
für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,04 m (anrechenb. Breite 1,70 m)…...50.246,15 €
c) Parkstreifen……………………………………...……………………………………….. 48.606,35 €
d) Gehwege ...............................................................................................................132.034,11 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 17.021,82 €
für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,37 m (anrechenb. Breite 2,50 m)....115.012,29 €
e) Beleuchtung …………………………………………………………………………….…44.910,00 €
e) Oberflächenentwässerung………...........................................................................111.541,87 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn..................................................19.538,89 €
(10% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) der städt. Satzung)
b) die Radwege ………………………………………………………………………………..5.024,61 €
(10 % gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b) der städt. Satzung
c) die Parkstreifen.................................................24.303,17 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) der städt. Satzung)
d) die Gehwege...................................................57.506,14 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d) der städt. Satzung)
e) die Beleuchtung ………………………………….……………………………………… 4.491,00 €
(10% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e) der städt. Satzung)
e) die Oberflächenentwässerung…………………………………………………………...11.154,19 €
(10% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt............................................................122.018,00 €
4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 97.272 m² zu verteilen (§ 4 SBS).
5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 1,25 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.
6. Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.