Entscheidungsvorlage - SVA/0001/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den 9. Nachtrag zur Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Aachen zugelassenen Taxen – Aachener Taxentarif – vom 17.08.1979 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 01.12.2006 entsprechend der beigefügten Anlage zu beschließen.

 

Auf Vorschlag des Straßenverkehrsamtes Aachen beschließt der Rat der Stadt den 9. Nachtrag zur Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Aachen zugelassenen Taxen  – Aachener Taxentarif – vom 17.08.1979 in der Fassung des 8. Nachtrages vom 01.11.2006 entsprechend der beigefügten Anlage.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der z. Zt. geltende Taxentarif wurde am 16.09.2006 beschlossen und trat am 01.11.2006 in Kraft.

 

Mit Schreiben vom 28.01.2008 beantragte erstmalig die Aachener Autodroschken Vereinigung den derzeit geltenden Taxentarif zu ändern und begründete diesen Antrag mit den zwischenzeitlich weiter fortgeschrittenen gravierenden Steigerungen der im Taxengewerbe anfallenden fixen und variablen Kosten.

 

Im Einzelnen wurden folgende Gründe für die beantragte Tarifänderung aufgeführt:

-    die Erhöhung der Kraftstoffpreise

-    die Erhöhung der Kfz-Versicherungen

-          Preissteigerungen bei Reparaturen und Wartungen

-          Preissteigerungen beim Fahrzeugkauf

 

Da die Aachener Autodroschken Vereinigung  (AAV) ca. 80 % der Aachener Taxenunternehmer vertritt wurden im Nachgang alle nicht der AAV angehörenden Aachener Taxenunternehmer zur beantragten Taxentariferhöhung angehört. Die eingegangenen Rückmeldungen waren ausnahmslos zustimmend.

 

Für das Gebiet des Kreises Aachen wurde ebenfalls ein Antrag auf Erhöhung des Taxentarifes gestellt.

 

Die Entwicklung der Kraftstoffpreise war in den vergangenen Monaten starken Schwankun- gen unterworfen. Dementsprechend war eine sichere Prognose über die mittelfristige Preisentwicklung  faktisch unmöglich. Vorsichtig muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Preisentwicklung im Kraftstoffbereich sich auf hohem Niveau verfestigt. Deshalb wurde das in § 51 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetzt (PBefG)  in Verbindung mit § 14 Abs. 2 (PBefG) und § 39 Abs. 2 (PBefG) geforderte formelle Anhörungsverfahren eingeleitet. Im Einzelnen wurden die Industrie- u. Handelskammer (IHK), die Eichämter Aachen u. Köln, die AOK Rheinland, die Bezirksregierung Köln (früheres staatliches Amt für Arbeitsschutz) sowie die Gewerkschaft ver.di  angehört.

 

Basierend auf den maßgeblichen Preisindikatoren wurde mit der Industrie- u. Handelskammer erörtert, ob die derzeitigen Beförderungsentgelte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Taxigewerbes eine ausreichende Verzinsung des Anlagevermögens gewährleisten und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl im Einklang stehen. Das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung ist die Anerkennung der Notwendigkeit einer Anhebung des derzeit geltenden Taxentarifs.

 

Dem ursprünglichen Antragsumfang konnte nicht in Gänze entsprochen werden, da dies einer durchschnittlichen Erhöhung um ca. 12,4 % entsprochen hätte. Der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein – Westfalen herausgegebene Verbraucherpreisindex für die Lebenshaltung ist seit der letzten Tariferhöhung im November 2006 bis Juni 2008 um 5,2 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Verkehrsdienstleistungen (Personenbeförderung im Straßenverkehr sowie kombinierte Personenbeförderungsdienstleistungen) erhöhte sich in diesem Zeitraum fast im gleichen Rahmen um 5 %. Im Zeitraum November 2006 bis Juni 2008 stieg der  Kraftfahrerpreisindex  um 11,4 %. Klammert man die Kraftstoffe aus, ergeben sich bei den einzelnen Positionen lediglich Steigerungsraten von durchschnittlich  4,2 %. In die Höhe getrieben wird der Index durch die exorbitant gestiegenen Treibstoffkosten. Diese sind seit der letzten Tariferhöhung um ca. 28,5 % gestiegen. Die weiteren Kraftfahrzeugrelevanten Kosten wie Kfz-Versicherung u. –Steuer, Reparatur, Wartung u. Neuwagenbeschaffung sind dagegen nur um durchschnittlich 4,2 % gestiegen.

 

Im Taxenbereich haben die Fahrleistungen in den Jahren 2001 bis 2004 stark abgenommen. Fußend auf die konjunkturelle Erholung sind gemäß statistischen Angaben in den BZP – Jahresberichten 2006 / 2007 für 2005 und 2006 endlich wieder Steigerungsraten bei den Personenkilometern von durchschnittlich 5 % bundesweit zu verzeichnen. Damit einhergehend zeigt sich gleichfalls eine Verbesserung von durchschnittlich 6,6 % bei den Einnahmen.

 

Das Jahr 2007 dürfte – auch wenn hier die Statistiken noch nicht vorliegen – ähnlich gut verlaufen sein. Für das laufende Jahr ist dagegen eher mit einem leichten Rückgang zu rechnen.

 

Als Maßstab für die Erhöhung wurde die Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex für die Lebenshaltung von 5,2 % zugrunde gelegt zuzüglich eines Puffers von 3 %, um einen zu- kunftsgerichteten, existenzsichernden Tarif zu schaffen, der die überproportional gestiegenen Treibstoffkosten zum Teil berücksichtigt.

 

Die Auswirkungen der Erhöhungen in den einzelnen Tarifelementen lassen sich explizit anhand von zwei Taxi-Musterfahrten über 3 bzw. 5 Kilometer nachvollziehen.

 

 

Mit einem Fahrpreis von 7,25 Euro für eine 3-km-Musterfahrt würde sich die Fahrt um 9,8 %  - gemäß dem Vorschlag - verteuern. 12,45 Euro würde der Fahrpreisanzeiger bei der 5-km-Musterfahrt inkl. 5 Minuten Wartezeit anzeigen. Dies entspricht einer Teuerungsrate von

10,2 %.

 

Die jetzt vorgeschlagene Erhöhung um durchschnittlich 8,3  % gewährleistet eine ausreichen-

de Verzinsung des Anlagevermögens und steht mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl im Einklang. Der neue Tarif würde ggfs. nicht nur den bisherigen Kostenanstieg auffangen sondern vorausschauend mit Augenmaß für einen gewissen Zeitraum auch kommende Kostensteigerungen einkalkulieren, damit nicht unter Umständen bereits im nächsten Jahr ein erneuter Erhöhungsantrag aufgrund wirtschaftlicher Schieflage gestellt wird. Die aktuelle Entspannung der Treibstoffpreise, die sich nach Meinung etlicher Experten fortsetzen könnte, lässt zudem hoffen, dass es bei diesem Kostenfaktor keine weitere dramatische Verschärfung geben wird.

 

Durch die vorgeschlagene Erhöhung liegt der hiesige Taxentarif ca. 5,4 % über dem derzeitigen nordrhein-westfälischen Landesmittel (Stand 05/08). Eine Vielzahl von kreisfreien Städten und Kreisen in Nordrhein-Westfalen überprüfen derzeit ihre Taxentarife. Es ist zu erwarten, dass auch dort eine angemessene Erhöhung beschlossen wird.

 

Das Auto steht für Mobilität. Der potentielle Fahrgast weiß um die Kostenintensität des Autofahrens. Stärker als der Privatfahrer ist mithin die Taxenunternehmerschaft gefordert, jegliche Einsparungsmöglichkeiten zur Kostensenkung aufzuspüren bzw. Maßnahmen zur Verbrauchssenkung zu initiieren.  Als Maßnahmen  kommen hier z. B. in Betracht die Schulung der Fahrer in kraftstoffsparender Fahrweise oder bei der Anschaffung neuer Fahrzeuge auch über alternative Treibstoffe nachzudenken.  Zwar lassen sich durch derartige Maßnahmen sicherlich nicht die gestiegenen Treibstoffkosten kompensieren, jedoch ist das unternehmerische Bewusstsein gefordert, diesen Kostenfaktor in einem möglichst vertretbaren Rahmen zu halten.

     

 

Der neue, als Anlage beigefügte Taxentarif berücksichtigt sowohl die Kosten- und Ertragssituation des Taxengewerbes als auch das öffentliche Interesse, der Allgemeinheit Taxifahrten als Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs zu akzeptablen Konditionen anbieten zu können. Es ist mit diesem neuen Taxentarif gelungen, in Stadt und Kreis Aachen – also dem Gebiet der zukünftigen Städteregion Aachen - einen einheitlichen Tarif zu realisieren.

 

Es wird empfohlen, den neuen Taxentarif zum 01.12.2008 in Kraft treten zu lassen.

 

Rechtslage:

Nach § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) setzt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Beförderungsentgelte und –Bedingungen fest. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

 

Die Landesregierung hat durch § 4 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 30.03.1990 die Ermächtigung zur Festlegung der Ordnung an den Taxen- ständen, von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen (GV NW S. 247).

 

Der Rat ist gem. § 41 Abs. 1f Gemeindeordnung (GO) für den Erlass des Taxentarifs zuständig.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht

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Anlagen

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