Entscheidungsvorlage - AVV/0037/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen unterstützt die dargelegte Vorgehensweise und empfiehlt der Ver­bandsversammlung des Zweckverbandes AVV, eine entsprechende Richt­linie unter Berücksichtigung der Ergebnisse noch ausstehender Abstimmungs­gespräche zu erlassen.

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Im Zuge der zum 01.01.2008 erfolgten Novellierung des Gesetzes über den öffentlichen Per­sonennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) ist der in der alten Fassung des ÖPNVG NRW enthaltene § 13 „Fahrzeugförderung“ entfallen. Die dem ehemaligen § 13 zu­grunde liegenden Mittel sind im neuen Gesetz mit der ehemaligen Aufgabenträgerpauschale gemäß § 14 Abs. 2 ÖPNVG NRW (alt) zusam­men­gefasst worden und werden ab diesem Jahr als ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (neu) den ÖPNV-Auf­ga­ben­trägern zugewie­sen.

 

Der Zweckverband AVV ist nach § 13 der seit 18.12.2007 gültigen neuen Satzung für den Zweckverband AVV Zuwendungsempfänger dieser neuen ÖPNV-Pauschale gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW. Die Verbandsmitglieder haben sich mit Beschluss vom 05.12.2007 zur Neufassung der Satzung für den Zweckverband AVV auf Vorgaben zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale geeinigt, die in § 13 der AVV-Zweckverbandssatzung beschrieben sind. Demnach hat der Zweckverband AVV eine Richtlinie zu beschließen, die die Verwendung der ÖPNV-Pauschale konkretisiert und die dazu notwendigen zuwendungsrechtlichen Re­gelungen aufstellt.

 

Die entsprechende Förderrichtlinie soll zunächst für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren gelten und die Ab­wicklung der Förderung in den Jahren 2008 und 2009 regeln. Sie wird vor ihrer Beratung in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes AVV noch von der WIBERA überprüft und darüber hinaus einer abschließenden Abstimmung mit den Aufgabenträgern zugeführt.

 

Für den Zeitraum ab dem Jahr 2010 wird zurzeit auf Landesebene eine möglichst einheit­liche und rechtssichere Richtlinie für die Aufgabenträger in NRW, die eine Fahrzeug­förde­rung fortführen wollen, in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW (MBV), dem Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), dem Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmer (NWO), den kommunalen Spitzenver­bänden aus NRW und der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) abgestimmt.

 

Dem aktuellen Richtlinienentwurf liegen die nachfolgend beschriebenen Rahmen­bedin­gun­gen zugrunde:

 

  1.      Förderung der Verbandsmitglieder

 

Nach § 13 Abs. 4 der Satzung für den Zweckverband AVV leitet dieser einen Anteil der ÖPNV-Pauschale an seine Verbandsmitglieder weiter, die diese für Zwecke des ÖPNV zu verwenden haben. Gemäß dem Beschluss Nr. 26/2007, den die Verbandsversammlung des Zweckverbandes AVV in ihrer Sitzung am 31.10.2007 gefasst hat, beläuft sich dieser Anteil auf 145.000 € je Verbandsmitglied. Etwaige Kürzungen der ÖPNV-Pauschale ge­mäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW sind gleichmäßig auf die einzelnen Fördertatbestände umzulegen.

 

Fahrzeugförderung

 

Die Regelungen in Bezug auf die Förde­rung der Beschaffung neuer Fahrzeuge sowie in Be­zug auf die Abgeltung von Vorhaltekos­ten für Fahrzeuge orientieren sich im aktuellen Richt­linienentwurf im Wesentlichen an der bis Ende des vergangenen Jahres gültigen „Ge­meinsame Richtlinie der Aufgabenträger im Zweckverband Aachener Verkehrsverbund über die Gewährung von Zuwendungen für Fahrzeuge des Öffentlichen Personennahverkehrs und sonstige investive Maßnahmen des ÖPNV“, die auf Basis des § 13 des bis 31.12.2007 gültigen Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) sowie auf Basis der dazu erlassenen Verwaltungsvor­schriften zu § 13 ÖPNVG NRW erarbeitet worden war.

 

Der Richtlinienentwurf sieht in Bezug auf die Fahrzeugförderung folgende Eckpunkte vor:

 

-   vorrangige Förderung der Beschaffung neuer Fahrzeuge,

-   Abgeltung von Vorhaltekosten für Fahrzeuge nur noch als Auffangtatbe­stand,

-   Möglichkeit zur Verwendung anteiliger Mittel zur Förderung sonstiger Investitions­maß­nah­men entfällt,

-   voraussichtliche Erhöhung der Zweckbindungsdauer (abhängig vom Ergebnis weiterer Abstimmungs­ge­sprä­che auf Landesebene),

-   Einsatz der in 2008 bzw. 2009 geförderten Fahrzeuge ggf. ausschließlich im Linienverkehr nach § 42 PBefG zulässig (aufgrund veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen),

-   leichte Anpassung des Kriterienkatalogs für förderfähige Fahrzeuge im Hinblick auf erhöhte Umweltstandards (Euro 5 oder EEV-Standard),

-   im Vergleich zum Vorjahr unveränderte Förderbeträge je Fahrzeugtyp,

-   Fortführung des bisherigen Federführer-Modells zur vereinfachten Abwicklung des Förder­ver­fahrens auf freiwilliger Basis (bisherige Verpflichtung der Aufgabenträger ist entfallen),

-   Abstimmung zwischen den an einer Förderung beteiligten Aufgabenträgern ist weiterhin vor­gesehen.

 

 

  1. Gewährung von Mitteln an Verkehrsunternehmen für die Beförderung von Auszu­bildenden im Sinne der §§ 45a PBefG und 6a AEG gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung für den Zweckverband AVV

 

In Bezug auf die Gewährung von Mitteln an Verkehrsunternehmen für die Beförderung von Auszu­bildenden im Sinne der §§ 45a PBefG und 6a AEG gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung für den Zweckverband AVV sind in dem aktuellen Richtlinienentwurf noch keine Regelungen enthalten, da diese Richtlinie Ende 2009 mit Inkrafttreten der EU-VO 1370/2007 außer Kraft tritt und die Gewährung dieser Mittel seitens des Landes NRW an den Zweckverband AVV, die über eine Aufstockung der ÖPNV-Pauschale erfolgen soll, erst ab dem Jahr 2011 vorgesehen ist.

 

Reduzieren

Auswirkungen

 

Loading...