Kenntnisnahme - FB 61/0924/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Wegen der fehlenden Berücksichtigung von Verkehrsspiegeln im Katalog der StVO kann die Straßenverkehrsbehörde deren Aufstellen nicht anordnen.

Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die von den Antragsstellern angesprochene Verkehrssituation regelt die Straßenverkehrsordnung in § 8 Abs. 2 StVO. Danach hat der in der Vorfahrt untergeordnete Verkehrsteilnehmer sich vorsichtig in die Kreuzung hineinzutasten, bis er die Übersicht auf den bevorrechtigten Kraftfahrzeugverkehr hat. Die an einigen Stellen in der Vergangenheit angebrachten Verkehrsspiegel mögen zwar in Einzelfällen diese Sichtverhältnisse verbessern, bergen jedoch auch Risiken. So ist die Geschwindigkeit des im Verkehrsspiegel nur sehr klein erkennbaren ankommenden Kraftfahrzeug oftmals höher als erwartet, so dass das bevorrechtigte Kfz schneller als erwartet auf die Einmündung trifft. Wenn die Kraftfahrer sich ausschließlich auf den Verkehrsspiegel verlassen und die Aufmerksamkeit auf den von links kommenden Verkehrsteilnehmer reduzieren, kann dies zu größeren Verkehrsgefährdungen führen als das vorsichtige Hineintasten in den Verkehr. Aus diesem Grunde ist der Verkehrsspiegel bis heute kein in der Straßenverkehrsordnung enthaltenes Verkehrsmittel und darf somit von der Straßenverkehrsbehörde auch nicht angeordnet werden.

 

Die Verkehrssituation in der Pingsheimstraße ist vergleichbar mit anderen Straßeneinmündungen, in denen bis an die Einmündung heran geparkt wird. Die Verwaltung kann lediglich im Rahmen der Kontrollen des ruhenden Verkehrs die gesetzlich frei zu haltenden 5-m-Zonen regelmäßig überprüfen und ggf. gebührenpflichtige Verwarnungen erteilen.

 

Der gewünschte Verkehrsspiegel kann nicht angeordnet werden.

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Anlagen

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