Entscheidungsvorlage - FB 30/0023/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Auf Empfehlung der Verwaltung beschließt der Rat der Stadt Aachen, den Ratsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 26. September 2008 mit dem Inhalt, die Verwaltung zu beauftragen, zeitnah Vorbereitungen zu treffen, um interessierten Mitgliedern des Rats der Stadt bis zum 31.10.2008 -ggf. gemeinsam mit der Verwaltung- eine ausführliche Besichtigung der Nerzfarm in Aachen-Orsbach zu ermöglichen, gemäß § 13 Abs.2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse in Verbindung mit § 41 Abs.3 GO NRW ohne vorherige Sachdebatte als unzulässig zurückzuweisen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Grundsatz der Allzuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs.1 S. 1 GO NRW gilt nur, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 41 Abs. 1 GO NRW enthält § 41 Abs. 3 GO NRW eine Ausnahme, indem er bestimmt, dass Geschäfte der laufenden Verwaltung im Namen des Rates als auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen gelten, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis solcher Geschäfte oder für einen Einzelfall ausdrücklich die Entscheidung vorbehält.

 

Da der Rat der Stadt Aachen keine abweichende Entscheidung für die ordnungs-, bau- oder tierschutzrechtliche Zuständigkeit im Zusammenhang mit der Nerzfarm in Aachen-Orsbach getroffen hat , liegt in dieser Angelegenheit die alleinige Zuständigkeit gemäß der in § 41 Abs. 3 GO NRW normierten gesetzlichen Fiktion beim Hauptverwaltungsbeamten ( GO-Kommentar Held, Becker,  Decker u.a zu § 41 Ziff. 4).

 

Ein Betretungsrecht der Nerzfarm für interessierte Ratsmitglieder lässt sich weder ordnungs- noch tierschutzrechtlich begründen.

Im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung tierschutzrechtlicher Auflagen und Erlasse wurde die Nerzfarm zuletzt am 16.01.2008 durch den Fachbereich Sicherheit und Ordnung und dem Fachbereich Verbraucherschutz -Abteilung Veterinäramt- überprüft, mit dem Ergebnis, dass die Haltung der Nerze der derzeitigen Rechtslage entspricht. Sollte die Nerzfarm ihren Betrieb über den 11.12.2011 hinaus fortsetzen, wäre die Anlage entsprechend den dann geltenden höheren tierschutzrechtlichen Standards umzurüsten oder zu schließen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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