Kenntnisnahme - 0000AVV/0003/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-ÖPNVG NRW) sowie ergänzende Regelungen (AVV- Beirat)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Aachener Verkehrsverbund
- Verfasst von:
- AVV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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16.02.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
a) Änderung des Gesetzes über
den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
Am 23.12.2004 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) veröffentlicht worden und
somit am 06.01.2005 in Kraft getreten. Der Landtag NRW hatte den in der Anlage
1 in ihrer Gesamtheit dargestellten Änderungen in seiner Sitzung am 09.12.2004
zugestimmt.
Eine Änderung ergibt sich in § 5 Absatz 3, wonach die
Zweckverbände auf eine Ausgestaltung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme
von entsprechenden Regelungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs
hinzuwirken haben.
Durch die Änderung des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit
den Änderungen in § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 wird für die Aufgabenträger
die Pflicht eingeführt, in den Nahverkehrsplänen und in den SPNV-Verkehrsverträgen
Qualitätsmerkmale festzulegen, wobei die Ausgestaltung mit konkreten Inhalten
den Aufgabenträgern vorbehalten bleibt. Vorschläge zur Definition und
Fortentwicklung der Qualitätsmerkmale sollen von der Agentur Nahverkehr NRW
GmbH unterbreitet werden. Die gesamte Thematik wurde in ihrer Begründung durch
eine Klarstellung dahingehend ergänzt, dass mit den geänderten Anforderungen
an SPNV-Verkehrsverträge und –Zuwendungsbescheide im Hinblick auf Sanktionen
nicht in bereits bestehende Vereinbarungen bzw. Verwaltungsakte eingegriffen
werden soll.
Zuwendungsbescheide oder Vereinbarungen, auf deren
Grundlage die Weiterleitung der Zuwendung erfolgt, sind zukünftig der
Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bescheides bzw. nach Abschluss der
Vereinbarung unverzüglich vorzulegen (§ 11 Abs. 6). Der Beschluss des
Nahverkehrsplanes ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zukünftig anzuzeigen (§
9 Abs. 4).
b) Änderung
der Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW
Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes NRW (MVEL) hat die als Anlage 2 beigefügten Änderungen der
Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW (VV-ÖPNVG NRW; Runderlass des MVEL v.
10.12.2004 – II B 3 – 07 – 59 –) im Ministerialblatt NRW vom 22.12.2004
veröffentlicht, die damit zeitgleich in Kraft getreten sind.
Im Bereich des § 11 (SPNV-Förderung) wird – wie
bereits im SPNV-Finanzierungsplan NRW 2004/2005 – die Unterscheidung von
bedarfsgerechtem und zu förderndem SPNV-Angebot in die Verwaltungsvorschriften
aufgenommen.
Aufgrund einer Änderung innerhalb des § 12
(Infrastrukturförderung) können neue Großvorhaben (über 51,13 Mio. €) im
Schienenverkehr zukünftig ausschließlich über das GVFG-Bundesprogramm gefördert
werden und müssen in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen.
Haltestelleneinrichtungen können im Rahmen der Nr.
2.1.1.4 zu § 12 nur noch gefördert werden, wenn sie an Schienenstrecken liegen.
Die Möglichkeit der Förderung im Rahmen des kommunalen Straßenbaus bleibt
hiervon unberührt.
Hinsichtlich der Höhe der Zuwendungen sind nach Nr. 5
zu § 12 u. a. überarbeitete Regelungen über die zuwendungsfähigen Ausgaben
enthalten. Insbesondere sind die Bestimmungen bezüglich der Erhöhung der
Zuwendung wegen nachträglich erhöhter Kosten verschärft worden und schließen
somit eine nachträgliche Erhöhung nahezu aus, d. h., die Risiken erhöhter
Ausgaben gehen voll auf den Antragsteller über (vgl. neue Nr. 5.4.1 zu
§ 12).
Im Bereich des § 13 (Fahrzeugförderung) wird insbesondere der Kriterienkatalog für die Beschaffenheit von Linienomnibussen in Ziffer 2.1 um eine weitere Grundanforderung „Partikelmasse im Abgas von weniger als 0,02 g/kWh bei gleichzeitiger deutlicher Reduzierung der Kleinstpartikel (z. B. durch CRT- oder vergleichbares System)“ erweitert.
c) Ergänzende
Regelungen
Die in den Verwaltungsvorschriften zu § 12 ÖPNVG NRW
(Infrastruktur) angekündigten ergänzenden Regelungen sind mit Erlass vom
22.12.2004 vom Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes
NRW umgesetzt und mit Schreiben vom 11.01.2005 an verschiedene Institutionen,
u. a. an die kommunalen Spitzenverbände und die Agentur Nahverkehr NRW GmbH,
übermittelt worden. Diese ergänzenden Regelungen können im gesamten Wortlaut
bei Bedarf vom Zweckverband AVV zur Verfügung gestellt werden.
Durch diese ergänzenden Regelungen werden insbesondere
die Fördersätze für diejenigen Vorhaben, bei denen bisher der Regelfördersatz
von 90 % galt, reduziert. Je nach Fördertatbestand wird der Regelfördersatz
auf 85 % (Stadtbahn- und Straßenbahnmaßnahmen, selbständige Busspuren,
Beschleunigungsmaßnahmen an oberirdischen Straßenbahnstrecken und
Infrastrukturmaßnahmen SPNV (ohne S-Bahn) bzw. auf 75 % für sonstige Maßnahmen
(insbesondere zentrale Omnibusbahnhöfe, P+R-Anlagen, B+R-Anlagen, RBL, Nachrüstung
von Verkehrsleit- und Informationssystemen) gesenkt. Die Sätze sollen ab
01.01.2005 für solche Vorhaben angewendet werden, die nach dem 30.06.2004 neu
in die Förderprogramme aufgenommen worden sind. Für Maßnahmen des
Fahrgeldmanagements soll auch zukünftig unverändert ein Fördersatz in Höhe von
50 % gelten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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609 kB
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2
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(wie Dokument)
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2,5 MB
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