Kenntnisnahme - 0000AVV/0003/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

 

a)    Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-West­falen (ÖPNVG NRW)

 

Am 23.12.2004 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen eine Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) veröffentlicht worden und somit am 06.01.2005 in Kraft getreten. Der Land­tag NRW hatte den in der Anlage 1 in ihrer Gesamtheit dargestellten Änderungen in seiner Sitzung am 09.12.2004 zugestimmt.

 

Eine Änderung ergibt sich in § 5 Absatz 3, wonach die Zweckverbände auf eine Ausgestal­tung angemessener Kundenrechte durch Aufnahme von entsprechenden Rege­lungen in die Tarifbestimmungen des Gemeinschaftstarifs hinzuwirken haben.

 

Durch die Änderung des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit den Änderungen in § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 wird für die Aufgabenträger die Pflicht eingeführt, in den Nahverkehrsplänen und in den SPNV-Verkehrsverträgen Qualitätsmerkmale festzulegen, wobei die Ausgestaltung mit konkreten Inhalten den Aufgabenträgern vorbehalten bleibt. Vorschläge zur Definition und Fortentwicklung der Qualitätsmerkmale sollen von der Agentur Nahverkehr NRW GmbH unterbreitet werden. Die gesamte Thematik wurde in ihrer Begründung durch eine Klarstel­lung dahingehend ergänzt, dass mit den geänderten Anforderungen an SPNV-Verkehrsver­träge und –Zuwendungsbescheide im Hinblick auf Sanktionen nicht in bereits bestehende Vereinbarungen bzw. Verwaltungsakte eingegriffen werden soll.

 

Zuwendungsbescheide oder Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Weiterleitung der Zuwendung erfolgt, sind zukünftig der Bewilligungsbehörde nach Erlass des Bescheides bzw. nach Abschluss der Vereinbarung unverzüglich vorzulegen (§ 11 Abs. 6). Der Be­schluss des Nahverkehrsplanes ist der zuständigen Aufsichtsbehörde zukünftig anzuzeigen (§ 9 Abs. 4).

 

 

 

b)    Änderung der Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW

 

Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW (MVEL) hat die als Anlage 2 beigefügten Änderungen der Verwaltungsvorschriften zum ÖPNVG NRW (VV-ÖPNVG NRW; Runderlass des MVEL v. 10.12.2004 – II B 3 – 07 – 59 –) im Ministerialblatt NRW vom 22.12.2004 veröffentlicht, die damit zeitgleich in Kraft getreten sind.

 

Im Bereich des § 11 (SPNV-Förderung) wird – wie bereits im SPNV-Finanzierungsplan NRW 2004/2005 – die Unterscheidung von bedarfsgerechtem und zu förderndem SPNV-Angebot in die Verwaltungsvorschriften aufgenommen.

 

Aufgrund einer Änderung innerhalb des § 12 (Infrastrukturförderung) können neue Großvor­haben (über 51,13 Mio. €) im Schienenverkehr zukünftig ausschließlich über das GVFG-Bundesprogramm gefördert werden und müssen in Verdichtungsräumen oder den zugehöri­gen Randgebieten liegen.

 

Haltestelleneinrichtungen können im Rahmen der Nr. 2.1.1.4 zu § 12 nur noch gefördert werden, wenn sie an Schienenstrecken liegen. Die Möglichkeit der Förderung im Rahmen des kommunalen Straßenbaus bleibt hiervon unberührt.

 

Hinsichtlich der Höhe der Zuwendungen sind nach Nr. 5 zu § 12 u. a. überarbeitete Rege­lungen über die zuwendungsfähigen Ausgaben enthalten. Insbesondere sind die Bestim­mungen bezüglich der Erhöhung der Zuwendung wegen nachträglich erhöhter Kosten ver­schärft worden und schließen somit eine nachträgliche Erhöhung nahezu aus, d. h., die Risiken erhöhter Ausgaben gehen voll auf den Antragsteller über (vgl. neue Nr. 5.4.1 zu § 12).

 

Im Bereich des § 13 (Fahrzeugförderung) wird insbesondere der Kriterienkatalog für die Be­schaffenheit von Linienomnibussen in Ziffer 2.1 um eine weitere Grundanforderung „Parti­kelmasse im Abgas von weniger als 0,02 g/kWh bei gleichzeitiger deutlicher Reduzierung der Kleinstpartikel (z. B. durch CRT- oder vergleichbares System)“ erweitert.

 

c)            Ergänzende Regelungen

 

Die in den Verwaltungsvorschriften zu § 12 ÖPNVG NRW (Infrastruktur) angekündigten ergänzenden Regelungen sind mit Erlass vom 22.12.2004 vom Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW umgesetzt und mit Schreiben vom 11.01.2005 an verschiedene Institutionen, u. a. an die kommunalen Spitzenverbände und die Agentur Nahverkehr NRW GmbH, übermittelt worden. Diese ergänzenden Regelungen können im gesamten Wortlaut bei Bedarf vom Zweckverband AVV zur Verfügung gestellt werden.

 

Durch diese ergänzenden Regelungen werden insbesondere die Fördersätze für diejenigen Vorhaben, bei denen bisher der Regelfördersatz von 90 % galt, reduziert. Je nach Förder­tatbestand wird der Regelfördersatz auf 85 % (Stadtbahn- und Straßenbahnmaßnahmen, selbständige Busspuren, Beschleunigungsmaßnahmen an oberirdischen Straßenbahnstre­cken und Infrastrukturmaßnahmen SPNV (ohne S-Bahn) bzw. auf 75 % für sonstige Maß­nahmen (insbesondere zentrale Omnibusbahnhöfe, P+R-Anlagen, B+R-Anlagen, RBL, Nachrüstung von Verkehrsleit- und Informationssystemen) gesenkt. Die Sätze sollen ab 01.01.2005 für solche Vorhaben angewendet werden, die nach dem 30.06.2004 neu in die Förderprogramme aufgenommen worden sind. Für Maßnahmen des Fahrgeldmanagements soll auch zukünftig unverändert ein Fördersatz in Höhe von 50 % gelten.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

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Anlagen

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