Entscheidungsvorlage - FB 61/0909/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 181 zur Kenntnis. Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann und empfiehlt dem Planungsausschuss für den Fluchtlinienplan

A.              Nr. 181 aus dem Jahr 1903, der den Planbereich des Ronheider Weges zwischen Höfchensweg, Weißhausstraße, der Bahnlinie Aachen - Belgien und dem Kreuzungsbereich der Bahnlinie Aachen - Belgien, Ronheider Berg / Maria-Theresia-Allee und Brüsseler Ring / Luxemburger Ring im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst,

die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 181 zur Kenntnis und stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.

A.              Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 181 aus dem Jahr 1903, der den Planbereich des Ronheider Weges zwischen Höfchensweg, Weißhausstraße, der Bahnlinie Aachen - Belgien und dem Kreuzungsbereich der Bahnlinie Aachen - Belgien, Ronheider Berg / Maria-Theresia-Allee und Brüsseler Ring / Luxemburger Ring im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Fluchtlinienplan Nr. 181 aus dem Jahr 1903  trifft für den Planbereich Ronheider Weg zwischen Höfchensweg, Weißhausstraße, der Bahnlinie Aachen - Belgien und dem Kreuzungsbereich der Bahnlinie Aachen - Belgien, Ronheider Berg / Maria-Theresia-Allee und Brüsseler Ring / Luxemburger Ring im Stadtbezirk Aachen-Mitte Festsetzungen zu den Bau- und Straßenfluchten sowie zu den Straßenprofilen. Er wird von verschiedenen verbindlichen Bauleitplänen sowie von Aufstellungsbeschlüssen überlagert.

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 368 (1953) überlagert in weiten Teilen den nördlichen Abschnitt des Fluchtlinienplanes Nr. 181. Die im Fluchtlinienplan Nr. 181 festgesetzten Höhenlagen werden vom Höfchensweg bis Gut Martelenberg aufgehoben, Straßen- und Baufluchtlinien teils aufgehoben und neu festgesetzt.

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 369 (1953) überlagert in weiten Teilen den südlichen Bereich des Fluchtlinienplanes Nr. 181. Zum Teil werden auch von ihm die im Fluchtlinienplan Nr. 181 festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien aufgehoben und neu festgesetzt.

 

Für den Bereich des Luxemburger Ringes wurde der Bebauungsplan Nr. 642 (1975) zur Festsetzung der Verkehrsfläche als Änderung der Durchführungs- bzw. Fluchtlinienpläne Nr. 181, Nr. 369 und Nr. 416 aufgestellt.

 

Die Aufstellungsbeschlüsse - Weißhausstraße / Höfchensweg (A 204) - und - Martelenberger Weg / Ronheider Weg (A 175) - überlagern derzeit den Geltungsbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 181.

 

Somit sind die mit dem Fluchtlinienplan Nr. 181 formulierten Ziele für oben genannten Bereich entweder realisiert, geändert oder überlagert und damit nicht mehr aktuell. Zudem reichen Fluchtlinienpläne nicht mehr aus, um die heutige Siedlungsentwicklung im Aachener Südviertel steuern zu können. Aus diesem Grund soll der Fluchtlinienplan Nr. 181 aufgehoben und parallel dazu die  Bebauungspläne Weißhausstraße / Höfchensweg (A 204) und Ronheider Weg / Martelenberger (A 175) in einem separaten Verfahren aufgestellt werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt , das Aufhebungsverfahren für den Fluchtlinienplan Nr. 181 einzuleiten und den Offenlagebeschluss zu fassen.

 

Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf das Plangebiet auswirkt und parallel in einem eigenständigen Verfahren Bebauungspläne für den Bereich aufgestellt werden sollen, für die eine Bürgerinformation durchgeführt wird, kann zum Aufhebungsverfahren von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

 

Nach der Aufhebung des Fluchtlinienplanes sind Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches nach § 34 BauGB bzw. nach den Zielen der Aufstellungsbeschlüsse zu beurteilen, bis die überlagernden Bebauungspläne rechtskräftig sind.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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