Entscheidungsvorlage - FB 61/0910/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der Fluchtlinienpläne Nr. 279 und Nr. 368 sowie des Bebauungsplanes Nr. 535 zur Kenntnis.

Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.

A.              Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, für den Fluchtlinienplan Nr. 279 aus dem Jahr 1928, der den Planbereich Eupener Straße nördlich des Kreuzungsbereiches Eupener Straße, Salierallee, Ronheider Weg und Weißhausstraße, den Kreuzungsbereich selbst und die geplante Einmündung der Habsburger Allee in die Eupener Straße im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

B.              Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, für den Fluchtlinienplan Nr. 368 aus dem Jahr 1953, der den Planbereich süd-östlich der Bahnlinie Aachen - Belgien, südlich der Weißhausstraße, westlich der Eupener Straße und nord-östlich der süd-westlichen Gartenbereiche des Martelenberger Weges im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

C.              Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, für den Bebauungsplan Nr. 535 aus dem Jahr 1965, der den Planbereich Ronheider Weg im Bereich der südlichen Einmündung des Ronheider Winkels im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der Fluchtlinienpläne Nr. 279 und Nr. 368 sowie des Bebauungsplanes Nr. 535 zur Kenntnis und stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.

A.              Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 279 aus dem Jahr 1928, der den Planbereich Eupener Straße nördlich des Kreuzungsbereiches Eupener Straße, Salierallee, Ronheider Weg und Weißhausstraße, den Kreuzungsbereich selbst und die geplante Einmündung der Habsburger Allee in die Eupener Straße im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.

B.              Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 368 aus den Jahr 1953, der den Planbereich süd-östlich der Bahnlinie Aachen - Belgien, südlich der Weißhausstraße, westlich der Eupener Straße und nord-östlich der süd-westlichen Gartenbereiche des Martelenberger Weges im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.

C.              Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 535 aus den Jahr 1965, der den Planbereich Ronheider Weg im Bereich der südlichen Einmündung des Ronheider Winkels im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 279 aus dem Jahr 1928 trifft Festsetzungen zu den Straßen- und Baufluchten im Bereich der Eupener Straße nördlich des Kreuzungsbereiches Eupener Straße, Salierallee, Ronheider Weg und Weißhausstraße, im Bereich der Kreuzung selbst und der geplanten Einmündung der Habsburger Allee in die Eupener Straße. Der Fluchtlinienplan wird vom Bereich des Aufstellungsbeschlusses A 42 (1979) überlagert, der die geplante Verlängerung der Habsburgerallee bis zur Eupener Straße als Entlastung des Krugenofens aufgreift. Der Fluchtlinienplan schließt nördlich an den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes - Weißhausstraße / Höfchensweg (A 204) - an.

 

Der Fluchtlinienplan Nr. 368 aus dem Jahr 1953 trifft für den Bereich süd-östlich der Bahnlinie Aachen - Belgien, südlich der Weißhausstraße, westlich der Eupener Straße und nord-östlich der süd-westlichen Gartenbereiche des Martelenberger Weges im Stadtbezirk Aachen-Mitte Festsetzungen zu den Bau- und Straßenfluchten sowie zu Straßenprofilen. Er überlagert den nördlichen Bereich des Fluchtlinienplanes Nr. 181 (1903) und wird seinerseits von dem Bebauungsplan Nr. 535 (1965), dem Bebauungsplan (Durchführungsplan) Nr. 445 (1959), der Rechtsmängel aufweist und dem Bebauungsplan Nr. 587 (1971) in Teilen überlagert. Der Fluchtlinienplan Nr. 368 liegt innerhalb der zukünftigen Geltungsbereiche der Bebauungspläne - Weißhausstraße / Höfchensweg (A 204), - Martelenberger Weg / Ronheider Weg (A 175) und - Höfchensweg / Eberburgweg (A 186) -, die im Zuge der Realisierung des Rahmenplanes für das Aachener Südviertel aufgestellt werden sollen.

 

Mit dem Bebauungsplan Nr. 535 aus dem Jahr 1965 erfolgte eine Änderung für einen Teilbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 368. Er trifft Festsetzungen für den Ronheider Weg im Bereich der südlichen Einmündung des Ronheider Winkels. Die Verkehrsflächenbegrenzung des Ronheider Weges wird im Vergleich zum Fluchtlinienplan Nr. 368 so verlegt, dass eine bessere Aufteilung des an dieser Stelle liegenden Grundstückes ermöglicht wird. Der Bebauungsplan soll im zukünftig erweiterten Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes - Weißhausstraße / Höfchensweg (A204) - liegen.

 

Da die oben formulierten Ziele der verbindlichen Bauleitpläne entweder realisiert, geändert oder überlagert wurden, gelten diese als nicht mehr aktuell. Aus diesem Grund sollen die Fluchtlinienpläne Nr. 279 und Nr. 368, als auch der Bebauungsplan Nr. 535 aufgehoben werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt, das Aufhebungsverfahren für die Fluchtlinienpläne Nr. 279 und Nr. 368, als auch für den Bebauungsplan Nr. 535 einzuleiten und den Aufhebungsbeschluss zu fassen.

 

Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die Plangebiete auswirkt und parallel in einem eigenständigen Verfahren Bebauungspläne für weite Teile der zukünftig ehemaligen Geltungsbereiche der oben genannten verbindlichen Bauleitpläne aufgestellt werden sollen, für die eine Bürgerinformation durchgeführt wird, kann zum Aufhebungsverfahren von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.

Nach der Aufhebung der oben genannten verbindlichen Bauleitpläne, sind Bauvorhaben innerhalb der ehemaligen Geltungsbereiche nach § 34 BauGB bzw. nach den Zielen der Aufstellungsbeschlüsse zu beurteilen, bis die überlagernden Bebauungspläne rechtskräftig sind.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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