Entscheidungsvorlage - FB 61/0911/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 242, des Fluchtlinienplanes Nr. 293 und des Bebauungsplanes Nr. 512hier:Einleitung des AufhebungsverfahrensOffenlagebeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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24.09.2008
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Erledigt
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Planungsausschuss
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Entscheidung
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13.11.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der Fluchtlinienpläne Nr. 242, Nr. 293 und des Bebauungsplanes Nr. 512 zur Kenntnis.
Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.
A. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss für den Fluchtlinienplan Nr. 242 aus dem Jahr 1913, der den Planbereich der Kaiser-Friedrich-Allee (heute Brüsseler Ring) im Bereich nord-westlich der Kreuzung Maria-Theresia-Allee, Kaiser-Friedrich-Allee und Ronheider Weg (heute Ronheider Berg) bis zur Höhe des Colynshofes und die Kreuzung nord-westlich der Bahnlinie Aachen -Belgien selbst im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
B. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss für den Fluchtlinienplan Nr. 293 aus dem Jahr 1929, der den Planbereich der Lütticher Straße zwischen der Einmündung des Ronheider Weges (heute Ronheider Berg) im Süden und dem Hochgrundhaus im Norden, als auch die Einmündung einer Planstraße in süd-westliche Richtung auf die Lütticher Straße im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
C. Sie empfiehlt dem Planungsausschuss für den Bebauungsplan Nr. 512 aus dem Jahr 1963, der den Planbereich östlich des Von-Halfern-Weges, südlich des Gut Steeges und nord-westlich der nord-westlich verlaufenden hinteren Grundstücksgrenzen der Bebauung am Ronheider Berg im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst, die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung der Fluchtlinienpläne Nr. 242, Nr. 293 und des Bebauungsplanes Nr. 512 zur Kenntnis und stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.
A. Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 242 aus dem Jahr 1913, der den Planbereich der Kaiser-Friedrich-Allee (heute Brüsseler Ring) im Bereich nord-westlich der Kreuzung Maria-Theresia-Allee, Kaiser-Friedrich-Allee und Ronheider Weg (heute Ronheider Berg) bis zur Höhe des Colynshofes und die Kreuzung nord-westlich der Bahnlinie Aachen -Belgien selbst im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.
B. Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Fluchtlinienplan Nr. 293 aus dem Jahr 1929, der den Planbereich der Lütticher Straße zwischen der Einmündung des Ronheider Weges (heute Ronheider Berg) im Süden und dem Hochgrundhaus im Norden, als auch die Einmündung einer Planstraße in süd-westliche Richtung auf die Lütticher Straße im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.
C. Er beschließt die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und 4 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 512 aus dem Jahr 1963, der den Planbereich östlich des Von-Halfern-Weges, südlich des Gut Steeges und nord-westlich der nord-westlich verlaufenden hinteren Grundstücksgrenzen der Bebauung am Ronheider Berg im Stadtbezirk Aachen-Mitte umfasst.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Fluchtlinienplan Nr. 242 aus dem Jahr 1913 trifft für den Planbereich der Kaiser-Friedrich-Allee (heute Brüsseler Ring) im Bereich nord-westlich der Kreuzung Maria-Theresia-Allee, Kaiser-Friedrich-Allee und Ronheider Weg (heute Ronheider Berg) bis zur Höhe des Colynshofes und der Kreuzung nord-westlich der Bahnlinie Aachen -Belgien selbst im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Festsetzungen zu den Bau- und Straßenfluchten sowie zu den Straßenprofilen.
Der Fluchtlinienplan wird vom Bebauungsplan Nr. 633 aus dem Jahr 1974 geändert. Dieser trifft für den Bereich Brüsseler Ring (ehemals in Abschnitten Kaiser-Friedrich-Allee) Festsetzungen zur Verkehrsfläche als Änderung der Fluchtlinien- und Durchführungspläne Nr. 176, 242, 273, 283, 369, und 396. Der Bebauungsplan Nr. 875 A - Kaiser-Friedrich-Allee - überlagert nord-östlich, der Aufstellungsbeschluss A 174 - Ronheide - süd-westlich Teile des Fluchtlinienplanes Nr. 242.
Da die mit dem Fluchtlinienplan Nr. 242 formulierten Ziele entweder realisiert oder geändert wurden, sind sie nicht mehr aktuell. Aus diesem Grund soll der Fluchtlinienplan Nr. 242 aufgehoben werden.
Der Fluchtlinienplan Nr. 293 aus dem Jahr 1929 trifft für den Planbereich Lütticher Straße zwischen der Einmündung des Ronheider Weges (heute Ronheider Berg) im Süden und dem Hochgrundhaus im Norden, als auch für die Einmündung einer Planstraße in süd-westliche Richtung auf die Lütticher Straße im Stadtbezirk Aachen-Mitte Festsetzungen zu den Bau- und Straßenfluchten sowie zu den Straßenprofilen. Der Aufstellungsbeschluss A 174 - Ronheide - grenzt östlich an den Fluchtlinienplan Nr. 293 an und überlagert ihn in kleinen Teilen.
Der Planbereich des Fluchtlinienplanes Nr. 293 liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Da die Ziele des Fluchtlinienplanes Nr. 293 entweder realisiert oder durch andere Planungen überholt sind, sollen die Ziele nicht weiter verfolgt werden.
Die Verwaltung empfiehlt , das Aufhebungsverfahren für die Fluchtlinienpläne Nr. 242 und Nr. 293 einzuleiten und den Offenlagebeschluss zu fassen.
Da sich die Aufhebungen nur unwesentlich auf die Plangebiete auswirkt, kann zum Aufhebungsverfahren von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Nach der Aufhebung der Fluchtlinienpläne sind Bauvorhaben innerhalb der zukünftig ehemaligen Geltungsbereiche nach bereits existierenden rechtsverbindlichen Bebauungsplänen sowie nach § 34 BauGB und § 35 BauGB zu beurteilen.
Der Bebauungsplan Nr. 512 aus dem Jahr 1963 trifft für den Planbereich östlich des Von-Halfern-Weges, südlich des Gut Steeges und nord-westlich der nord-westlich verlaufenden hinteren Grundstücksgrenzen der Bebauung am Ronheider Berg im Stadtbezirk Aachen-Mitte Festsetzungen zu den Grundstücksgrößen, dem Maß der baulichen Nutzung, den überbaubaren Grundstücksflächen und der Geschossigkeit. Der Bebauungsplan Nr. 512 liegt innerhalb des Geltungsbereiches des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes - Ronheide (A 174) -.
Da die überbaubaren Grundstücksflächen teils von den bestehenden Gebäuden überschritten werden und nicht jedes Bestandsgebäude durch eine überbaubare Fläche gesichert ist, gelten Teile der Festsetzungen als nicht mehr aktuell.
Die Verwaltung schlägt vor, das Aufhebungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 512 einzuleiten und den Offenlagebeschluss zu fassen.
Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die Plangebiete auswirkt, kann zum Aufhebungsverfahren von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 512 sind Bauvorhaben innerhalb des zukünftig ehemaligen Geltungsbereiches nach § 34 BauGB bzw. nach den Zielen des Aufstellungsbeschlusses zu beurteilen, bis der aufzustellende Bebauungsplan rechtskräftig ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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