Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0138/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 zu beschließen.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Aachener Stadtbetriebes die Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zum 01.01.2009 wird eine eigenständige Abfallgebührensatzung eingeführt, welche zum 01.01.2009 in Kraft tritt.

 

Als neue Gebühren werden die Gebühren für den Expresssperrguttermin und die Verwaltungsgebühr für den Änderungsdienst eingeführt.

 

Ebenso erfolgt eine übersichtliche Aufzählung der Gebühren jeweils mit und ohne Vollservice.

 

Die Höhe der Gebühren bleibt im Vergleich zum Jahr 2008 gleich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2009

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 10.12.2008 aufgrund der §§ 7 und 8  der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2003), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NW S. 380) und der §§ 1, 2, 4, 5 , 6  und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 09.10.2007 und der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 ( GV NRW S. 250 ) – Landesabfallgesetz -  folgende Abfallgebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen ( Abfallwirtschaftssatzung ) vom 10.12.2008 beschlossen:

 

 

§ 1 Gebühren

 

(1)     Für die Benutzung der Abfallentsorgung und sonstiger abfallwirtschaftlicher Maßnahmen der Stadt Aachen werden Gebühren zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein – Westfalen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

 

(2)     Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die städtische Einrichtung angeschlossenen Grundstücke.

Mehrere Eigentümer und die nach § 25 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen dieser Satzungsnorm Gleichgestellten haften als Gesamtschuldner.

 

(3)     Die Gebührenpflicht der Eigentümer beginnt mit dem ersten des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet unter der Voraussetzung, dass der schriftlichen Abmeldung von Abfallbehältern stattgegeben wurde, mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wurde. Für Selbstanlieferer entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung der Abfälle auf der Deponie.

 

(4)  Für die Durchführung einer Express-Sperrgutabholung gemäß § 15 Abs. 2 der           Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.

Sie wird durch den vom Aachener Stadtbetrieb im Auftrag der Stadt Aachen mittels Einzelbescheid veranlagt.

Sollte die Express-Sperrgutabholung aus Gründen, die der Anforderer zu vertreten hat entfallen, entstehen Kosten für eine Leerfahrt, die ebenfalls mittels Bescheid durch den Aachener Stadtbetrieb erhoben werden.

 

(5)   Die Gebühr für Umstellungen bei den Abfallbehältern  gemäß § 12 Abs. 11 der         Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen  vom 10.12.2008   wird mit dem Grundbesitzabgabenbescheid erhoben.

(6)     Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht auf den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung ( AO ) gebührenpflichtig.

 

 

§ 2

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)     Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach der Anzahl, Volumen und der Abfuhrhäufigkeit der

          Abfallbehälter.

 

         Sie beträgt

                          für das 60 l Abfallgefäß        ( ohne Vollservice )

wöchentl. Leerung                                    276,00 Euro

14-tägl.    Leerung                                    138,00 Euro

4-wöchentliche Leerung                             69,00 Euro

        

                          für das 120 l Abfallgefäß ( ohne Vollservice )

wöchentl. Leerung                                    552,00 Euro

14-tägl.    Leerung                                    276,00 Euro

 

                          für das 120 l Abfallgefäß ( mit Vollservice )

                        wöchentl. Leerung                                    663,60 Euro

                        14- tägl.   Leerung                                    331,80 Euro

 

für den 770 l Großbehälter ( ohne Vollservice )

wöchentl. Leerung                                  3.576,00 Euro

                                  14-tägl.    Leerung                                  1.788,00  Euro

 

                        für den 770 l Großbehälter ( mit Vollservice )

                                  wöchentl. Leerung                      3.687,60 Euro

                                  14-tägl.    Leerung                     1.843,80 Euro               

 

                         für den 1100 l Großbehälter ( ohne Vollservice )

  wöchentl. Leerung                         5.107,20 Euro

                               14-tägl.    Leerung                                    2.553,60 Euro

 

                         für den 1100 l Großbehälter ( mit Vollservice )

                        wöchentl. Leerung                                   5.218,80 Euro

                        14-tägl.    Leerung                                   2.609,40 Euro

                       

Die Gebührenpflichtigen, die auf ihren anschlusspflichtigen Grundstücken eine qualifizierte Eigenkompostierung gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer a der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008  betreiben, erhalten einen Gebührenerlass auf das zur Verfügung gestellte Restabfallbehältervolumen in Höhe von 15,00 Euro.

 

Die Gebühr für Behälter über 1.100 l richtet sich nach dem Litermaßstab der jeweils gültigen Gebührenbedarfsberechnung in Abhängigkeit der durchgeführten Abfuhrhäufigkeit.

 

(2)     Die Jahresgebühr in Abs. 1 umfasst eine Grundausstattung bestehend aus dem jeweils gewählten Restabfallgefäß und dem dazugehörigen Bioabfallgefäß in Abhängigkeit der Restabfallgrößen gemäß §  11 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008

 

(3)     Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Express - Sperrguttermines beträgt 50,00 Euro

 

(4)     Die Verwaltungsgebühr für den Änderungsdienst beträgt 10,00 Euro

 

(5)     Für die Inanspruchnahme zusätzlicher Bioabfallgefäße beträgt die

         Jahresgebühr

für das   60 l Bioabfallgefäß            108,00 Euro,

für das 120 l Bioabfallgefäß            216,00 Euro,

für das 240 l Bioabfallgefäß            432,00 Euro.

 

(6)        Bei mehrfacher wöchentlicher Entleerung erhöhen sich die Gebührensätze

            entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Abfuhren.

 

(7)        Für die Abfuhr von zugelassenen Säcken für Überhangabfall werden keine

            Gebühren erhoben; diese sind im Kaufpreis enthalten. Der Kaufpreis beträgt:

 

für den            70 Liter  Abfallsack               3,00 Euro/Stück

 

(8)       Mit den Gebühren nach Abs. 1  ist auch die Abfuhr von sperrigen

           Abfällen, die Kosten für die Einrichtung der Sammelstellen für pflanzliche Abfälle,

 Schadstoffe, Haushaltskühlgeräte und Altöl sowie für sonstige allgemeine

 abfallwirtschaftliche Maßnahmen, insbesondere zur Abfallvermeidung und Beratung          abgegolten.

 

 

 

 

(9)        Bei der Annahmestelle für Kleinanlieferungen auf der Zentraldeponie in

            Alsdorf - Warden gilt für Selbstanlieferer die von der AWA GmbH erlassene und

            vom Rat der Stadt beschlossene Entgeltordnung in der jeweils gültigen

            Fassung.

 

 

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)     Die nach § 2 Abs. 1, 4 und 5 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt

          Aachen – Fachbereich Steuern und Kasse - durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sei kann, festgesetzt.

          Die Gebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02. ,

          15.05., 15.08., 15.11. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag des 

         Gebührenpflichtigen können die Gebühren abweichend von Satz 2 am 01. Juli in

         einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum

         30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.

 

Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Jahres beantragt werden.

 

Nachforderungsbeträge für abgelaufene Zeiträume werden mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu entrichten.

(2)     Erfolgt der Anschluss an die Abfallabfuhr erst im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so ermäßigt sich die Jahresgebühr entsprechend. Die Ermäßigung beträgt für jeden vollen Monat, in dem die Anschluss – und Benutzungspflicht nicht bestand 1/12 der in § 2 festgesetzten Jahresgebühr

(3)     Endet die Anschluss- und Benutzungspflicht im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so besteht die Gebührenpflicht bis zum Ende des Monats fort.

 

 

§ 4 Inkrafttreten

 

Diese Abfallgebührensatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 10. Dezember 2008 beschlossen.

 

 

Aachen, den 10. Dezember 2008

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

Lüttgens

Schriftführer

 

 

Vorstehende, vom Rat der Stadt beschlossene Satzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 10. Dezember 2008

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehende Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)         diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;

 

c)         der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

            oder

 

d)         der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die             verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 10. Dezember 2008

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

                       

Der Wortlaut der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2008 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 10. Dezember 2008

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

           

                                               

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

s. Gebührenbedarfsberechnung

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Anlagen

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