Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0138/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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25.11.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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10.12.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Aachener Stadtbetriebes die Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008
Erläuterungen
Erläuterungen:
Zum 01.01.2009 wird eine eigenständige Abfallgebührensatzung eingeführt, welche zum 01.01.2009 in Kraft tritt.
Als neue Gebühren werden die Gebühren für den Expresssperrguttermin und die Verwaltungsgebühr für den Änderungsdienst eingeführt.
Ebenso erfolgt eine übersichtliche Aufzählung der Gebühren jeweils mit und ohne Vollservice.
Die Höhe der Gebühren bleibt im Vergleich zum Jahr 2008 gleich.
Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen vom 01.01.2009
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 10.12.2008 aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2003), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 09.10.2007 (GV NW S. 380) und der §§ 1, 2, 4, 5 , 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 / SGV NW S. 610), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 09.10.2007 und der §§ 1, 2 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1988 ( GV NRW S. 250 ) – Landesabfallgesetz - folgende Abfallgebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen ( Abfallwirtschaftssatzung ) vom 10.12.2008 beschlossen:
§ 1 Gebühren
(1) Für die Benutzung der Abfallentsorgung und sonstiger abfallwirtschaftlicher Maßnahmen der Stadt Aachen werden Gebühren zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein – Westfalen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die städtische Einrichtung angeschlossenen Grundstücke.
Mehrere Eigentümer und die nach § 25 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen dieser Satzungsnorm Gleichgestellten haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenpflicht der Eigentümer beginnt mit dem ersten des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet unter der Voraussetzung, dass der schriftlichen Abmeldung von Abfallbehältern stattgegeben wurde, mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wurde. Für Selbstanlieferer entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung der Abfälle auf der Deponie.
(4) Für die Durchführung einer Express-Sperrgutabholung gemäß § 15 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.
Sie wird durch den vom Aachener Stadtbetrieb im Auftrag der Stadt Aachen mittels Einzelbescheid veranlagt.
Sollte die Express-Sperrgutabholung aus Gründen, die der Anforderer zu vertreten hat entfallen, entstehen Kosten für eine Leerfahrt, die ebenfalls mittels Bescheid durch den Aachener Stadtbetrieb erhoben werden.
(5) Die Gebühr für Umstellungen bei den Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 11 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 wird mit dem Grundbesitzabgabenbescheid erhoben.
(6) Beim Wechsel des Eigentümers geht die Gebührenpflicht auf
den neuen Eigentümer über. Für die Zeit vom ersten des auf den Besitzübergang
folgenden Monats bis zur Eintragung ins Grundbuch ist auch der wirtschaftliche
Eigentümer im Sinne des § 39 Abgabenordnung ( AO ) gebührenpflichtig.
§ 2
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(1) Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach der Anzahl, Volumen und der Abfuhrhäufigkeit der
Abfallbehälter.
Sie beträgt
für das 60 l Abfallgefäß ( ohne Vollservice )
wöchentl. Leerung 276,00 Euro
14-tägl. Leerung 138,00 Euro
4-wöchentliche Leerung 69,00 Euro
für das 120 l Abfallgefäß ( ohne Vollservice )
wöchentl. Leerung 552,00 Euro
14-tägl. Leerung 276,00 Euro
für das 120 l Abfallgefäß ( mit Vollservice )
wöchentl. Leerung 663,60 Euro
14- tägl. Leerung 331,80 Euro
für den 770 l Großbehälter ( ohne Vollservice )
wöchentl. Leerung 3.576,00 Euro
14-tägl. Leerung 1.788,00 Euro
für den 770 l Großbehälter ( mit Vollservice )
wöchentl. Leerung 3.687,60 Euro
14-tägl. Leerung 1.843,80 Euro
für den 1100 l Großbehälter ( ohne Vollservice )
wöchentl. Leerung 5.107,20 Euro
14-tägl. Leerung 2.553,60 Euro
für den 1100 l Großbehälter ( mit Vollservice )
wöchentl. Leerung 5.218,80 Euro
14-tägl. Leerung 2.609,40 Euro
Die Gebührenpflichtigen, die auf ihren anschlusspflichtigen Grundstücken eine qualifizierte Eigenkompostierung gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer a der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 betreiben, erhalten einen Gebührenerlass auf das zur Verfügung gestellte Restabfallbehältervolumen in Höhe von 15,00 Euro.
Die Gebühr für Behälter über 1.100 l richtet sich nach dem Litermaßstab der jeweils gültigen Gebührenbedarfsberechnung in Abhängigkeit der durchgeführten Abfuhrhäufigkeit.
(2) Die Jahresgebühr in Abs. 1 umfasst eine Grundausstattung bestehend aus dem jeweils gewählten Restabfallgefäß und dem dazugehörigen Bioabfallgefäß in Abhängigkeit der Restabfallgrößen gemäß § 11 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008
(3) Die Gebühr für die Inanspruchnahme eines Express - Sperrguttermines beträgt 50,00 Euro
(4) Die Verwaltungsgebühr für den Änderungsdienst beträgt 10,00 Euro
(5) Für die Inanspruchnahme zusätzlicher Bioabfallgefäße beträgt die
Jahresgebühr
für das 60 l Bioabfallgefäß 108,00 Euro,
für das 120 l Bioabfallgefäß 216,00 Euro,
für das 240 l Bioabfallgefäß 432,00 Euro.
(6) Bei mehrfacher wöchentlicher Entleerung erhöhen sich die Gebührensätze
entsprechend der Anzahl der wöchentlichen Abfuhren.
(7) Für die Abfuhr von zugelassenen Säcken für Überhangabfall werden keine
Gebühren erhoben; diese sind im Kaufpreis enthalten. Der Kaufpreis beträgt:
für den 70 Liter Abfallsack 3,00 Euro/Stück
(8) Mit den Gebühren nach Abs. 1 ist auch die Abfuhr von sperrigen
Abfällen, die Kosten für die Einrichtung der Sammelstellen für pflanzliche Abfälle,
Schadstoffe, Haushaltskühlgeräte und Altöl sowie für sonstige allgemeine
abfallwirtschaftliche Maßnahmen, insbesondere zur Abfallvermeidung und Beratung abgegolten.
(9) Bei der Annahmestelle für Kleinanlieferungen auf der Zentraldeponie in
Alsdorf - Warden gilt für Selbstanlieferer die von der AWA GmbH erlassene und
vom Rat der Stadt beschlossene Entgeltordnung in der jeweils gültigen
Fassung.
§ 3
Festsetzung und
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die nach § 2 Abs. 1, 4 und 5 zu entrichtenden Gebühren werden von der Stadt
Aachen – Fachbereich Steuern und Kasse - durch Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Grundbesitzabgaben verbunden sei kann, festgesetzt.
Die Gebühren werden je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02. ,
15.05., 15.08., 15.11. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag des
Gebührenpflichtigen können die Gebühren abweichend von Satz 2 am 01. Juli in
einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum
30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30.09. des vorangegangenen Jahres beantragt werden.
Nachforderungsbeträge für abgelaufene Zeiträume werden mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu entrichten.
(2) Erfolgt der Anschluss an die Abfallabfuhr erst im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so ermäßigt sich die Jahresgebühr entsprechend. Die Ermäßigung beträgt für jeden vollen Monat, in dem die Anschluss – und Benutzungspflicht nicht bestand 1/12 der in § 2 festgesetzten Jahresgebühr
(3) Endet die Anschluss- und Benutzungspflicht im Laufe eines Erhebungszeitraumes, so besteht die Gebührenpflicht bis zum Ende des Monats fort.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Abfallgebührensatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 10. Dezember 2008 beschlossen.
Aachen, den 10. Dezember 2008
Dr. Linden
Oberbürgermeister
Lüttgens
Schriftführer
Vorstehende, vom Rat der Stadt beschlossene Satzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 10. Dezember 2008
Dr. Linden
Oberbürgermeister
Vorstehende Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 10. Dezember 2008
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister
Der Wortlaut der Abfallgebührensatzung der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2008 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 10. Dezember 2008
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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