Kenntnisnahme - FB 61/0955/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die Einrichtung eines Behinderten-Parkplatzes wegen der geringen Parkplatzauslastung nicht erforderlich ist und das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern durch Festlegung einer Höchstparkdauer unterbunden wird. Der Antrag der CDU Fraktion gilt als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die CDU-Fraktion beantragt, auf dem Parkplatz direkt neben dem Aufgang einen Behindertenparkplatz einzurichten und fordert darüber hinaus, den ruhenden Verkehrsbereich regelmäßig zu überwachen.

Nach Mitteilung der CDU-Fraktion sollen auf dem Parkplatz des Friedhofs Horbach, obwohl dieser durch VZ. 1048-10 StVO nur für Personenkraftwagen freigegeben ist, immer wieder gewerbliche Anhänger, Wohnmobile und Caravananhänger abgestellt werden.

Häufig würden diese auf den Parkplätzen abgestellt, die dem Eingang des Friedhofs am nächsten liegen.

Soweit die Parkplätze anderweitig belegt sind, können diese Parkplätze nicht durch behinderte Menschen genutzt werden. Diese müssen dann zum Erreichen des Friedhofs die anderen Parkplätze nutzen und daher kurze Fußwege in Kauf nehmen.

Laut Auskunft der Friedhofsverwaltung besteht lediglich Parkdruck auf diesem Parkplatz, wenn Beerdigungen anstehen. Dies kommt ca. zweimal im Monat vor.

Sollten bei Beerdigungen mehrere Behinderte anwesend sein, würde auch bei Ausweisung  des beantragten Behinderten-Parkplatzes lediglich für einen Parkberechtigten die Möglichkeit bestehen, direkt neben dem Eingang zu parken. Die anderen müssten dann auf andere Parkplätze ausweichen und die bereits o. beschriebenen längeren Wege in Kauf nehmen, was aber gemessen an den auf dem Friedhof zurückzulegenden Entfernungen vertretbar ist. Außerdem liegt der vorgeschlagene Parkstand so ungünstig in der hinteren Ecke des Parkplatzes, dass das Heraussetzen nur nach links möglich und mit einem besonders für Behinderte schwierigen Zurücksetzen des KFZ bis zum Wiesenweg verbunden wäre.

Die Verwaltung hält daher die Einrichtung eines Behinderten-Parkplatzes für insgesamt nicht erforderlich.

 

Um das dauerhafte Abstellen von Fahrzeugen zu verhindern, wird in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung die Höchstparkdauer unter Benutzung einer Parkscheibe auf 2 Stunden festgesetzt. Die Überwachungskräfte des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung wurden bereits telefonisch gebeten, diesen Bereich mit in die Überwachung aufzunehmen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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