Kenntnisnahme - FB 51/0280/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt Finanzausschuss und Rat der Stadt, einer außerplanmäßigen Auszahlung in Höhe von 271.277,14€  bei Produktsachkonto 060-030-010 7315555  -Auszahlung aus Rückstellung- im Bereich der Finanzrechnung zuzustimmen.

 

 

Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, einer außerplanmäßigen Zahlung in Höhe von 271.277,14€ bei Produktsachkonto

 060-030-010 7315555 -Auszahlung aus Rückstellung- im Bereich der Finanzrechnung zuzustimmen.

 

Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und stimmt einer außerplanmäßigen Zahlung in Höhe von 271.277,14€ bei Produktsachkonto 060-030-010 7315555

–Auszahlung aus Rückstellung- im Bereich der Finanzrechnung zu.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Bis 2003 leistete der Landschaftsverband Rheinland Kostenerstattung auch in Fällen, in denen Kinder bei Familien und bei Verwandten (z.B. Großeltern) untergebracht waren.

 

Mit Urteil vom 25.10.2004 hat dann das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis in der Weise eingeschränkt,  als es die Kostenerstattung nur für die Fälle als zulässig erklärte, bei denen die Familien die Aufnahme von Kindern nicht auf ein ganz bestimmtes Kind (hier: Enkelkinder) beschränken sondern bei denen die Bereitschaft zur Aufnahme von Kindern grundsätzlich auswahloffen ist.

 

Aufgrund dieses Urteils forderte der Landschaftsverband Rheinland in 2005 in 6 Fällen geleistete Kostenerstattung aus den Jahren 1999 – 2003 im Umfang von insgesamt 271.277,14 Euro zurück.

 

Weil mehrere Kommunen betroffen waren, wurde mit dem Landschaftsverband vereinbart, dass in einem verwaltungsgerichtliches Musterverfahren die Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung geprüft wird. Bis zur Klärung hat der Landschaftsverband auf die Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet.

 

Mit Beschlüssen vom 29.05.2008 bestätigte dann das Oberverwaltungsgericht NRW, dass der Landschaftsverband Rheinland den Rückerstattungsanspruch zu Recht geltend gemacht hat.

 

Der Landschaftsverband hat daraufhin mit Schreiben vom 25.06.2008  seine Forderung wiederholt. In Gesprächen mit ihm konnte erreicht werden, dass die Erstattung bis Ende 2008 zu erfolgen hat.

 

Gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 4 GO n.F. bedürfen Auszahlungen der vorherigen Zustimmung des Rates, wenn sie erheblich sind. Im vorliegenden Fall wird die Erheblichkeitsgrenze von 260.000 € überschritten, sodass die Bereitstellung der notwendigen Mittel der vorherigen Zustimmung des Rates bedarf. Insofern ist auch vorher eine Beteiligung des Kinder- und Jugendausschusses notwendig.

 

 

 

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Es entstehen keine Auswirkungen im Bereich der Ergebnisrechung. Es entstehen lediglich Mehrauszahlungen im Bereich der Finanzrechung in Höhe von 271.277,14 €. Die Mittel sind außerplanmäßig bereitzustellen.

Teildeckung kann von FB 45 zum jetzigen Zeitpunkt in Höhe von 115.000 Euro aus

PSK 060 010 010 5318001/ 7318001 "Zuschüsse zu den Betriebskosten der Kitas"  mit       100.000 €

PSK 060 020 010 5431003/ 7431003 "Jugendhilfeplanung"                                        mit           7.500 €

PSK 060 030 010 5431002/ 7431002 "Jugendhilfeplanung"                                        mit           7.500 €

angeboten werden.

 

Die Mittel für die Auszahlung werden in der Eröffnungsbilanz der Stadt Aachen zum 01.01.2008 als Prozesskostenrückstellung zur Verfügung gestellt

 

 

 

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