Entscheidungsvorlage - B 03/0132/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Umweltausschuss:

Der Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 9. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2009 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Finnanzausschuss:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 9. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2009 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 9. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.

Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2009 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der STAWAG beauftragtes Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden überwiegend durch die STAWAG  wahrgenommen.

Die Gebührenveranlagung erfolgt durch den Fachbereich “Bauverwaltung, B 03/10“, in Zusammenarbeit mit der STAWAG.

 

Gebührenanpassung

 

Es ist eine Gebührenanpassung notwendig, da sich -wie bereits im letzten Jahr angedeutet-, eine weitere Reduzierung des Gebührenbedarfs ergeben hat. Diese resultiert einerseits aus der Überschussverrechnung 2006 und andererseits daraus, dass immer neue Kleinsiedlungsgebiete an die städtische Kanalisation angeschlossen werden. Demzufolge sind weniger Kleinkläranlagen notwendig, was zu einer sinkenden Prognose für die Abfuhrmenge führt.

 

 

Die Gesamtkosten können im Jahr 2009 um 6,89% auf 16.645,78€ gesenkt werden.

Zuzüglich der Verrechnungen aus den Jahren 2006 und 2007ergibt sich ein Gebührenbedarf von nur noch 15.675,26€. Dies bedeutet  im Vergleich zum Vorjahr sogar eine Reduzierung um 21,18%.

 

Für das Jahr 2008 wurde ein Gebührensatz von 40,58 € / m³ ermittelt und festgesetzt. Ausweislich nachfolgender Gebührenberechnung ist für 2009 ein Gebührensatz von

                               

                                                                36,45€  

kostendeckend.

 

 


 

Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen

 

 

 

 

 

2008

2009

Veränderung in % zu Gebühren- kalkulation 2008

Kostenart

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unternehmerlohn

7.670,00 €

6.729,50 €

-12,24%

 

 

 

 

Klärschlammbehandlung

3.577,00 €

3.139,00 €

-12,24%

 

 

 

 

ant. Personalkosten

2.891,96 €

3.091,16 €

6,89%

 

 

 

 

Sachkosten

639,16 €

686,12 €

7,35%

 

 

 

 

Verw.kostenbeitrag

3.100,00 €

3.000,00 €

-3,23%

 

 

 

 

Gesamtkosten

17.878,12 €

16.645,78 €

-6,89%

 

 

 

 

Ausgleich Verlust BAB 2005

2.008,08 €

 

 

 

 

 

 

Ausgleich Überschuss BAB 2006

 

-1.099,00 €

 

 

 

 

 

Ausgleich Verlust BAB 2007

 

128,48 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Durch Gebühren zu deckende Kosten

19.886,20 €

15.675,26 €

-21,18%

 

 

 

 

Entleerungsmenge

490 m³

430 m³

-12,24%

 

 

 

 

Einzelentleerung

40,58 €

36,45 €

-10,18%

 

 

 

 

Gebührenvorschlag:

40,58 €

36,45 €

-10,18%

 

 

 

 

 

 

 

 


Zu den einzelnen Kostenarten:

 

Unternehmerlohn:

Dem Vorjahr entsprechend ist der Abfuhrpreis konstant geblieben. Gleichzeitig sinkt in 2009 die erwartete Abfuhrmenge aufgrund der Schließung von Anlagen infolge von Kanalbaumaßnahmen, sodass sich die Unternehmerkosten im selben Maße wie die prognostizierte Entleerungsmenge für 2009, nämlich um 12,24% verringern.

 

Klärschlammbehandlung:  

Der vom Wasserverband Eifel-Rur in Rechnung gestellte Preis von 7,30€ pro m3 für die Beseitigung von Grubeninhalten wird sich laut Mitteilung des WVER für 2009 nicht ändern. Die Verringerung der Kosten ergibt sich aus der geringeren Entsorgungsmenge.

 

Personalkosten:

Hierbei handelt es sich um die anteiligen Personalkosten des mit der Kontrolle der Kleinkläranlagen beauftragten Mitarbeiters der STAWAG.

Die geringe Erhöhung begründet sich in der eingeplanten linearen Anpassung der Vergütung für 2009.   

 

Sachkosten:

In den Sachkosten sind Raumkosten, Reisekosten, Kosten für fachbezogene Fortbildung und sonstige Sachmittel  des mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiters der STAWAG enthalten. Die geringe Erhöhung erklärt sich durch die allgemeinen Preissteigerungen.

 

Verwaltungskostenbeitrag:

Der Verwaltungskostenbeitrag wird durch die Finanzverwaltung vorgegeben. Im Jahr 2009 wird er um 3,23% auf 3.000€ sinken und auch für die kommenden Jahre wird ein fallender Verwaltungskostenbeitrag erwartet.

 

Überschuss-/Verlustausgleich

Gemäß § 6, Absatz 2, Satz 3 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) müssen Kostenüberdeckungen innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von drei Jahren ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen sollen ausgeglichen werden.

 

Überschussverrechnung 2006

Für 2006 ergibt sich ein positives Betriebsergebnis von 7.900,04€. Dieser hohe Überschuss begründet sich durch die Verrechnung eines Verlustes aus 2003 in Höhe von 6.801,04€, sodass ein bereinigtes positives Betriebsergebnis 2006 in Höhe von 1.099,00 €  vorliegt.  Dieser Überschuss ist in der Gebührenkalkulation 2009 berücksichtigt.

 

 

 

Verlustverrechnung 2007

In 2007 wurde ein positives Betriebsergebnis in Höhe von 5.303,38€ erzielt. Allerdings ist auch dieser Überschuss das Ergebnis der Verrechnung eines Verlustes aus dem Jahre 2004 in Höhe von 5.431,86€. Demzufolge ergibt sich für 2007 insgesamt ein bereinigtes negatives Betriebsergebnis von 128,48€, das ebenfalls in die Gebührenkalkulation einbezogen wird.


9. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen

vom

 

Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nord­rhein-Westfalen (GO) vom 14. Juli 1994, der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGBl. I S. 114), der §§ 53, 64, 65 des Wassergesetzes für das Land Nord­rhein-Westfalen (Landeswasser­gesetz - LWG) vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 1, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfa­len (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am           folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

1.

 

 

§ 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Gebühr für die Entsorgung von Kläreinrichtungen beträgt € 36,45/m3.

 

 

 

2.

 

Dieser 9. Nachtrag tritt am 01.01.2009 in Kraft.

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Ergeben sich nicht, da weiterhin Vollkostendeckung erwartet wird.

 

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