Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0137/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 zu beschließen.

 

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Aachener Stadtbetriebes die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Die zurzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen ( Abfallwirtschaftssatzung ) ist in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1992, zwischenzeitlich gilt der 18. Nachtrag.

 

Zur besseren Lesbarkeit der Satzung und als Konsequenz zur  Auswertung des Bürgergutachtens, sowie der aktuellen Rechtsprechung, wird die Satzung nunmehr redaktionell und inhaltlich den aktuellen Gegebenheiten angepasst und neu gefasst.

 

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

-                      Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft ( § 9 )

-                      Einführung eines Mindestlitermaßstabes für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ( § 12 Abs. 1 u. 2 )

-                      Nachsortierung von Abfallbehältern ( § 12 Abs. 6 )

-                      Einführung einer Gebührenpflicht bei Umstellungen von Abfallbehältern ( § 12 Abs. 11 )

-                      Befreiung vom Vollservice ( § 14 Abs. 2 )

-                      Einführung von Express – Sperrgut ( § 15 Abs. 2 )

-                      Entsorgungspflicht von Krankenhausspezifischen  Abfällen  (  § 17 )

-                      Anpassung der Ordnungswidrigkeitenvorschriften  ( § 29 )

 

 

 

 

Ebenso wird eine eigenständige Abfallgebührensatzung geschaffen, welche ebenfalls zum 01.01.2009 in Kraft tritt und gesondert vorgelegt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

S A T Z U N G

 

über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung

von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen

(Abfallwirtschaftssatzung)

vom 10.12.2008

 

Aufgrund

 

  • der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV.NRW S. 514),
  • der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV.NRW 2008 S. 8),
  • der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20.05.2008 (GV.NRW. S. 460 ),
  • des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
  • des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S. 1938 ff), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, ber. 2007 I S. 2316),

sowie

  • des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)

 

in der jeweils gültigen Fassung

 

hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 10.12.2008 folgende Neufassung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) beschlossen.

 

Inhalt

 

  § 1                  Aufgaben und Ziele

  § 2                  Umfang der Abfallentsorgung

  § 3                  Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

  § 4                  Ausgeschlossene Abfälle

  § 5                  Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

  § 6                  Anschluss- und Benutzungsrecht

  § 7                  Anschluss- und Benutzungszwang

  § 8                  Ausnahmen vom Anschluss - und Benutzungszwang

  § 9                  Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft

§ 10                  Trennung der Abfälle

§ 11                  Abfallbehälter

§ 12                  Anzahl und Größe der Abfallbehälter

§ 13                  Standplatz und Transportweg der Abfallbehäl­ter

§ 14                  Abfuhr der Abfälle

§ 15                  Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte

§ 16                  Grünabfälle                  

§ 17                  Krankenhausspezifische Abfälle

§ 18                  Abfallentsorgungsanlagen, Sammelstellen

§ 19                  Anmeldepflicht

§ 20                  Auskunftspflicht, Betretungsrecht

§ 21                  Zusätzliche­ Mitwirkungs- und Duldungspflichten für Gewerbebetriebe

§ 22                  Unterbrechung der Abfallentsorgung

§ 23                  Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen /

Bereitstellung und Anfall der Abfälle

§ 24                  Gebühren

§ 25                  Andere Berechtigte und Verpflichtete

§ 26                  Begriff des Grundstückes

§ 27                  Befreiungen

§ 28                  Rechtsbehelfe und Zwangsmaßnahmen

§ 29                  Ordnungswidrigkeiten

§ 30                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                                                        

 

 

 

 

 

§ 1

Aufgaben und Ziele

 

(1)        Die Stadt Aachen betreibt die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaft) in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung und bedient sich hierzu des Aachener Stadtbetriebes als eigenbetriebsähnliche Einrichtung.

 

(2)        Abfälle sind in erster Linie zu ver­meiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, und in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten.

 

(3)                 Der Aachener Stadtbetrieb kann sich zur Durchführung einzelner, aus dieser Satzung sich ergebender Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.

 

 

§ 2

Umfang der Abfallentsorgung

 

(1)        Die Entsorgung von Abfällen umfasst das Einsammeln und Beför­dern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden.

Wieder verwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.

Gefährliche Abfälle werden ebenfalls getrennt eingesammelt, damit sie einer schadlosen und  ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden können.

 

(2)        Im Einzelnen erbringt der Aachener Stadtbetrieb gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere folgende Leistungen:

 

1.       Einsammeln und Befördern von Restmüll und dessen Überlassung an den Zweckverband   Entsorgungsregion West zum Zwecke der Entsorgung,

 

2.       Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfall sind hierbei alle, im Abfall                                           enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen  Abfallanteile zu verstehen wie  z.B. Speise-                         reste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Obst- und Gemüsereste, Baum- und Strauchschnitt,                                        Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle,

 

3.       Einsammeln und Befördern von Altpapier,

                                               

4.       Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen -  sog. Sperrmüll,

 

5.       Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz,

 

6.       Maßnahmen der Abfallvermeidung mit dem Ziel, den Anfall von Abfällen bei Produktion,                                         Vertrieb, Einkauf und Gebrauch von Produkten und Gegenständen zu verringern.                                                                                     

7.       Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den                       örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist und soweit diese nicht der Straßenreinigung zuzuordnen sind.

 

8.       Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von der der Allgemeinheit                                      zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.

 

(3)        Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restmüll-, Bioabfall-, Papierabfallbehälter), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, Baum- und Strauchschnitt, elektrischen Großgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Kompostcontainer, Schadstoffmobil).

 

(4)        Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt unter der Beachtung der Verpackungsverordnung und im Benehmen mit den Systemträgern gemäß Verpackungsverordnung.

                                   

 

§ 3

Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen

 

(1)        Die Zuständigkeit für die Einsammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Erfassung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 S. 1 KrW-/AbfG) sowie von Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen liegt abschließend beim Zweckverband Entsorgungsregion West.

           

(2)            Gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 S.1 KrW-/AbfG dürfen nur an der stationären Schadstoff-sammelstelle oder nur zu den bekannt gegebenen Terminen an den mobilen Schadstoffsammel-stellen abgegeben werden. Die Standorte und Termine der mobilen Schadstoffsammelstellen werden im Benehmen mit dem Zweckverband Entsorgungsregion West von der Stadt Aachen rechtzeitig bekannt gegeben.

 

 

§ 4

Ausgeschlossene Abfälle

 

(1)        Von der Abfallentsorgung sind ausgeschlos­sen:

 

1.       Alle Abfälle, die nicht in dem als Anlage 1 beigefügten Positivkatalog genannt sind. Der Positivkatalog ist Bestandteil dieser Satzung. Der Ausschluss gilt nicht für gefährliche Abfälle, die im Sinne des § 41 KrW-/AbfG besonders überwachungsbedürftig sind, sofern diese in privaten Haushalten und Kleingewerbebetrieben in kleinen Mengen anfallen und hierfür gesonderte städtische Sammelsysteme angeboten werden.

 

2.       Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG einer Rücknahme-verpflichtung unterliegen, bei denen ent­sprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Aachen nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG).

 

3.       Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG).

 

4.       Abfälle, die nicht im Gebiet der Stadt Aachen entstanden und/oder eingesammelt worden sind.

 

5.       Pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

 

(2)        Nur vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:

 

1.       Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsor­gung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW.-/AbfG übertragen worden sind.

 

2.       Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von der Stadt entsorgt wer­den und nicht in zugelassenen Abfallbehäl­tern und Abfallsäcken gesammelt werden können, sowie Erdaushub und Bauschutt,

 

3.       pflanzliche Abfälle von gärtnerisch genutzten Grund­stücken  mit Ausnahme pflanzlicher Abfälle aus Haus- und Schrebergärten (Klein­gartenabfälle),

 

4.       wieder verwertbare Abfälle in nicht haushaltsüblichen Mengen,

 

5.       Stoffe, die eine gesundheitliche Gefährdung des Bedienungspersonals hervorrufen können.

 

6.       Stoffe, die den Ablauf der Sammlung und Erfassung nachhaltig und erheblich stören oder mit

      dem vorhandenen Gerät nicht entsorgt werden können.

 

7.       sowie die in der Anlage zur Satzung über die Abfallentsorgung im Stadtgebiet Aachen (Positivkatalog) mit X gekennzeichneten Abfälle.                       

 

(3)                 Über Absatz 1 und 2 hinaus kann die Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushal­tungen anfallenden Abfällen entsorgt werden  können. Die Stadt kann die  Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entschei­dung der oberen Abfallwirtschafts­behörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

 

(4)                 Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Verwertung oder Zuführung zur sonstigen Entsor­gung verpflichtet.

 

(5)                 Die nach dieser Satzungsbestimmung ausgeschlossenen Abfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen

 

Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Aachen gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, diese Abfälle zum Zwecke des Entsorgens entsprechend dieser Satzung zu den angegebenen Sammelstellen, Behandlungsanlagen oder Abfallentsorgungsanlagen zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit das Entsorgen dieser Abfälle dort ebenfalls ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zum Zwecke des Entsorgens zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.

 

 

                                                                               § 6

                                                          Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)        Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Aachen liegenden Grund­stückes ist berechtigt, von der Stadt Aachen den Anschluss seines Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht).

 

(2)        Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungs­recht).

 

(3)        Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausge­schlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benut­zungsrecht nur darauf, die Abfälle in einer von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallent­sorgungsanlage zu entsorgen bzw. sie bei der von der Stadt eingerichteten Sammelstelle abzuliefern. Die zum Anschluss und zur Benutzung Berechtig­ten können sich dazu nach Maß­gabe dieser Satzung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungs-anlagen und Sammelstellen bedienen.

 

 

§ 7

Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)        Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Aachen liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).

Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).

Abfälle aus privaten Haushalten sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnungen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.

                       

(2)            Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW/AbfG anfallen.

Sie haben nach § 7 Satz 4 der GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des  § 2 Nr. 1 GewAbfV mindestens ein Pflicht-Restabfallgefäß zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für das Pflicht-Restabfallgefäß erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 12 dieser Satzung.

Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Abfälle aus anderen Herkunfts-bereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.

 

(3)        Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke).

 

           

§ 8

Ausnahmen vom Anschluss - und Benutzungszwang

 

(1)        Ein Benutzungszwang nach § 7 besteht nicht,

 

1.      soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallent-sorgungseinrichtung ausgeschlossen sind,

           

2.      soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach § 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs. 2 KrW-/AbfG),

           

3.      soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Stadt Aachen an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG),

           

4.      soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW-/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs.3 oder Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt worden ist (§ 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a KrW-/AbfG),

           

5.      soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 1 KrW-/AbfG sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG),

           

6.      soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 1 KrW-/AbfG  sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Stadt Aachen nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG),

           

7.      bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie in der Lage ist, Bioabfälle auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung). Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 28 Abs. 3 dieser Satzung

 

(2)        Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. industriell/gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegend öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern.

 

(3)     Ausnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb zu beantragen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie dürfen nur befristet und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 7 bestehen.

 

 

§ 9

Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft

 

(1)        Auf Antrag der Grundstückseigentümer können durch den Aachener Stadtbetrieb Entsorgungs-gemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für zwei aneinander angrenzende Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein oder mehrere Abfallbehälter mit entsprechend großer Kapazität zugelassen werden. Die Mindestbehältergröße für Entsorgungsgemeinschaften beträgt das Doppelte der nach dieser Satzung möglichen kleinsten Behältereinheit.

 

(2)        Die zu einer Entsorgungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Aachen im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für die Fälle des Einbringens von gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung ausgeschlossenen Abfällen.

 

(3)            Entsorgungsgemeinschaften haben der Stadt Aachen gegenüber eine Person schriftlich

benennen, die bevollmächtigt ist, gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb sowie der Stadt Aachen alle nach dieser Satzung erforderlich werdenden Erklärungen namens der Entsorgungsgemeinschaft abzugeben und entgegen zu nehmen.

 

 

§ 10

Trennung der Abfälle

 

(1)        Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes sind "Abfälle zur Verwertung" vom Abfallbesitzer oder -erzeuger von "Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.

 

(2)        Alle Abfallbesitzer oder –erzeuger haben die anfallenden Abfälle in der Weise getrennt zu halten, dass die in § 2 genannten Abfallfraktionen den vorhandenen Erfassungsmöglichkeiten gesondert zugeführt werden können.

 

(3)                 Die einzelnen Abfallarten dürfen nur den Abfallbehältern, Sammelcontainern, Sammelfahrzeugen und Annahmestellen zugeführt werden, die zu ihrer Aufnahme bestimmt sind.           

                       

(4)            Kompostierbare Abfälle sind in einer gesondert bereitge­stellten Biotonne getrennt zu erfassen, soweit ei­ne Be­freiung gem. § 27 Abs. 3 der Abfall­wirtschafts­sat­zung nicht erteilt worden ist.

Kompostierbare Abfälle im Sinne dieser Sat­zung sind die in Anlage 2 zu dieser Satzung             aufgeführ­ten beweg­lichen Sachen organischen Ursprungs, deren sich der Besitzer entledi­gen will.

 

 

§ 11

Abfallbehälter

 

(1)        Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt auf Antrag des Grundstückseigentümers und nach Maßgabe dieser Satzung Art, Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, die Art und Weise, wie die Abfälle vonein­ander getrennt zu halten sind sowie die Häu­figkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.

           

(2)        Für das Einsammeln und Befördern der Restabfälle, Bio­abfälle und Papierabfälle  können nur die von der Stadt Aachen zugelas­senen und unterhaltenen Behältnisse verwen­det werden. Sie sind und bleiben Eigentum der Stadt Aachen.

 

(3)        Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können zugelas­sene Abfall­säcke benutzt werden. Die Benutzung der Abfallsäcke ist gebührenpflichtig. Die Abfuhr der Säcke erfolgt zusammen mit der Restmüllentsorgung, wenn sie nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung bereitgestellt werden. Die festgelegten Verkaufsstellen werden vom Aachener Stadtbetrieb bekannt gegeben.

 

(4)        Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 120 l, 770 l und 1100 l zugelassen. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist, Container mit einem Fassungsvolumen von mehr als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein höheres Volumen möglich.

 

Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l ,120 l und 240 l zugelassen und werden nach Maßgabe nachstehenden Schlüssels aufgestellt:

 

                        1.                     60 l Restabfallgefäß                          je eine  60 l Biotonne

 

                        2.            120 l Restabfallgefäß                          je eine 120 l Biotonne

 

3.            770 l Restabfallgroßbehälter               je eine 240 l Biotonne

 

4.            1.100 l Restabfallgroßbehälter               je eine 240 l Biotonne

 

Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l und 1100 l zugelassen.

Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt unanhängig von diesem  Schlüssel auf Antrag des Eigentümers und richtet sich nach dessen Bedarf.

 

Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier- und Gartenabfällen ist von der Möglichkeit der Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen.                                                          

 

(5)        Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Mietparteien des Grundstücks zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.

 

(6)        Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre Deckel gut schließen lassen. Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, verdichtet, eingeschlämmt oder eingestampft werden. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.

Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt.

 

(7)        Zu verwertende Abfälle, schadstoff­haltige Abfälle, ausgeschlossene Abfälle, sper­rige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, das Sammelfahrzeug oder die Abfallentsor­gungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden. Bei Zuwiderhandlung entfällt der Anspruch auf Abfuhr des Behälters.

 

(8)        Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffent­lichen Anlagen und in der freien Landschaft aufgestellten Abfallbehälter sind nur für Abfälle bestimmt, die bei ein­zelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genuss­mitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z.B. Fahr­scheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen.

 

(10)      Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich nur die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden.

Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln be­reitgestellt oder neben die Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen abgelegt werden.            

(11)      Soweit Sammelcontainer im öffentlichen Raum aufgestellt sind, ist die Benutzung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen auf werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt.

           

(12)      Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder Entsorgungs-anlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße Trennung der Abfallarten entstehen, richtet sich nach den allgemei­nen Vorschriften.

 

 

§ 12

Anzahl und Größe der Abfallbehälter

 

(1)        Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem üblicherweise  regelmäßig zwischen zwei Leerungen  anfallenden Abfall verfügen.

 

Für die Abfuhr von Abfällen aus privaten Haushaltungen wird grundsätzlich für jedes Grundstück, dass zu Wohnzwecken genutzt wird mindestens ein Restabfallgefäß gemäß § 11 Abs. 4 zur Verfügung gestellt.

 

Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird nach § 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.

Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2)        Die Einwohnergleichwerte werden nach folgenden Maßgaben festgesetzt:      

Herkunftsbereich

Maßstab

Einwohnergleichwert

a)      Krankenhäuser, Kliniken und  ähnliche                  Einrichtungen

je Platz

1

b)      öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- u. Versicher­ungsvertreter

 

je 3 Beschäftigte

 

1

c)      Schulen, Kindergärten

je 10 Schüler/Kind

1

d)      Speisewirtschaften, Imbissstuben

je Beschäftigten

4

e)      Gaststättenbetriebe, die nur als              Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen

je Beschäftigten

2

f)        Beherbergungsbetriebe

je 4 Betten

1

g)      Lebensmitteleinzel- und Großhandel

je Beschäftigten

2

h)      sonstige Einzel- u. Großhandel

je Beschäftigten

0,5

i)        Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe

je Beschäftigten

0,5

 

(3)            Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.

Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die mit weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.

 

(4)        Abweichend von § 12 Abs. 1 S. 4 kann bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf Antrag, bei durch den Abfallbesitzer oder –erzeuger nachgewiesener  Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Aachener Stadtbetrieb legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen / Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.

 

(5)        Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, für die Abs. 2 keine Regelung enthält, legt der Aachener Stadtbetrieb am tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte EWG im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 4 fest. Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.

(6)            Beabsichtigt ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger eine Nachsortierung der in die  Abfallbehälter eingefüllten Abfälle vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so hat er sicherzustellen, dass durch die Nachsortierung das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht beeinträchtigt wird. Die Nachsortierung kann untersagt werden, wenn hierdurch Gefährdungen hervorgerufen werden.

           

(7)                    Auf gemeinsamen Antrag der Mietparteien/Haushaltungen und des Grund­stückseigentümers gestattet die Stadt Aachen die Bereitstellung von Abfall­behältern getrennt nach Mietparteien / Haushaltungen auf dem anschluss­pflichtigen Grundstück. Die Grundstückseigentümer sollen hierbei auf die Wünsche der Mietparteien/Haushaltungen eingehen, ohne dass die Eigen­tumsrechte an dem Grundstück beeinträchtigt werden. Der Aachener Stadtbetrieb befürwor­tet, unterstützt und genehmigt entsprechende Anträge.

 

(8)        Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen, kann der Aachener Stadtbetrieb auch ohne Antrag des Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Der Grundstückseigentümer ist vor Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter zu hören.

 

(9)        Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit niedrige­rem oder höherem Volumen bereitgestellt oder eine 14-tägliche oder 4-wöchentliche Abfuhr durchgeführt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Ab­fallentsorgung nicht beeinträchtigt wird.

Die Grundstückseigentümer sollen entsprechenden Wün­schen der Mieter Rechnung tragen. Bei der 14-tägli­chen oder 4-wöchentlichen Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in welchen Wochen (gera­de oder ungerade) die Leerung erfolgt.

 

(10)            Beantragt der Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Behältervolumens beim Aachener Stadtbetrieb wegen zurückgegangener Abfallmengen, so kann der Aachener Stadtbetrieb insb. Füllstandskontrollen durchführen, um das zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung erforderliche Restabfallbehältervolumen zu bestimmen.

Eine Reduzierung des Restabfallbehältervolumens erfolgt dann, wenn durch die Füllstandskontrolle ein Rückgang der Abfallmengen nachgewiesen und eine Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist.

 

(11)      Durch den Grundstückseigentümer schriftlich beantragte Umstellungen bei den Abfallbehältern (Anzahl, Volumen, Abfuhr) erfolgen durch den Aachener Stadtbetrieb und sind gebührenpflichtig.

Das erstmalige Bereitstellen sowie das letztmalige Abholen der Abfallbehälter sind gebührenfrei.

 

 

§ 13

Standplatz und Transportweg der Abfallbehäl­ter

 

(1)        Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern.

 

(2)        Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt nach Anhörung des Grundstückseigentümers den Standplatz der Abfallbehälter. Es kann verlangt werden, dass die Abfall­behälter für mehrere Grundstücke auf einem gemein­samen Standplatz aufgestellt werden. Die Standplätze müssen so bemessen sein, dass sie das Aufstellen mehrerer Behälter bei Getrennteinsamm­lung von Abfällen ermögli­chen.

 

(3)        Die Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig bereitzu­stellen. Die Stand­plätze müssen befestigt sein. Das Bereitstellen von Abfalltonnen in Ver­tiefungen (Betonringen oder ähnlichem) ist nicht zulässig.

Standplätze in Kellern oder Stockwerken sind grundsätzlich nicht zugelas­sen, es sei denn, dass eine andere Abstellmög­lichkeit nicht besteht oder eingerichtet werden kann.

 

(4)            Transportwege für Abfallbehälter, die vom Personal der Abfuhr zum Sam­melfahrzeug          transportiert und nach der Ent­leerung wieder an den Standort zurückgebracht werden, müs­sen auf den Grundstücken grundsätzlich frei von Stufen und Treppen sein und eine geeignete gleitsichere Befesti­gung (Platten, Beton oder ähnliches) haben, die auch ein Abset­zen der Abfall­behälter erlaubt. Türen müssen festge­stellt werden können.

           

(5)        Für den Transport der Abfalltonnen ist ein Gang von minde­stens 1 Meter Breite und für Großbehälter von mindestens 1,5 Meter Breite freizuhalten. Führt der Transportweg durch ein Gebäude, so müssen die Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1,5 Meter breit sein.    

Abfallbehälter der Volumen 770 l und 1.100 l werden nicht über Rampen und Steigungen transportiert.

Der Transportweg zwischen Standplatz der Abfallbehälter und Ladestelle sollte nicht mehr als 15 m betragen, es sei denn, dass eine andere Abstellmög­lichkeit nicht besteht oder eingerichtet werden kann.

           

(6)        Die Standplätze und Transport­wege müssen in einem einwandfreien Zustand erhalten werden. Sie sind rechtzeitig von Eis und Schnee zu säubern. Bei Dunkelheit muss die Möglichkeit vorhanden sein, den Standplatz und Transportweg zu beleuchten.

 

(7)        Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Stand­plätzen notwen­digerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, so haftet die Stadt dem Grundstücks­eigentümer für hierdurch eintreten­de Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

                                               

                       

§ 14

Abfuhr der Abfälle

 

(1)        Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt grundsätzlich wöchentlich oder 14-täglich.

            Restabfallbehälter mit einem Volumen von 60 l werden auch 4-wöchentlich geleert.

Für Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 1.100 l können abweichende Leerungsrhythmen mit dem Aachener Stadtbetrieb vereinbart werden.

 

Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt wöchentlich.

           

Die Abfuhr der Papierabfälle erfolgt 4-wöchentlich.

 

Die Tage und Zeiten der Entlee­rung bestimmt der Aachener Stadtbetrieb.  Not­wendig wer­dende Änderun­gen der regelmä­ßigen Abfuhrta­ge werden von Fall zu Fall bestimmt und recht­zeitig bekannt gegeben.

 

(2)        Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 120 l, 770 l und 1.100 l, in den übrigen Stadtbezirken nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 770 l und 1.100 l vom Personal der Abfuhr vom Standplatz zum Sammel­fahrzeug trans­portiert und nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz zurückge­bracht (Voll­service).

            Besteht für den Restabfallbehälter eine Vollserviceleistung, werden hiervon auch die jeweiligen                    Abfallbehälter für Bio- und Papierabfall erfasst.

Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Befreiung vom Vollservice erteilt werden.

            Alle Abfallbehälter, für die kein Vollservice besteht, sind durch die Benutzer am Abholtag zur Abholung  bereitzustellen (Teilservice).

 

(3)            Abfallbehälter im Teilservice, Abfallsäcke, Sperrgut und Grünschnitt sind durch den Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr, frühestens ab 18.00 Uhr des Vortages, zur Abholung bereit zu stellen.

Die Abfallbehälter sind an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich auf das Grundstück zurückzustellen.

Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls zu reinigen. Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß bereitge­stellte Sammel­behälter entstehen, haftet der Grund­stückseigentümer.

 

(4)        Für Grundstücke, die nicht unbeschränkt mit Sammelfahrzeugen angefahren werden können, wird durch den Aachener Stadtbetrieb ein Bereitstellungsort bestimmt, an dem die Abfälle übernommen werden.

 

(5)        Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren dem Aachener Stadtbetrieb aus rechtlichen Gründen wegen der hohen Risikolage verwehrt ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfuhr des Abfalls durch den Aachener Stadtbetrieb oder von durch ihn beauftragten Dritten geschieht unter dem generellen Vorbehalt der gefährdungsfreien Erreichbarkeit des zu entsorgenden Grundstücks.

 

(6)        Sofern eine Privatstraße mit Entsorgungsfahrzeugen befahren werden soll, ist es zwingend erforderlich, dass zuvor ein schriftliches Einverständnis der Eigentümer zum Befahren dieser Zuwegung vorgelegt wird und die Stadt Aachen für Schäden am Straßenbelag o.ä. nicht haftbar gemacht wird.

Für die Entsorgungsfahrzeuge muss die Straßenbreite mindestens 3,50 m betragen. Die Durchfahrtshöhe beträgt mindestens 3,80 m. Der Wendekreis der derzeit eingesetzten Fahrzeuge beträgt bis zu 23 m. Rückwärtsfahren ist grundsätzlich nicht zulässig.          

                       

(6)     Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Benutzungs­pflichtige zu vertreten hat, nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als Sonderleistung gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten in Betracht.

 

 

§ 15

Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte

 

(1)        Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen.

           

Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.

 

Sperrige Gegenstände aus Handels-, Gewerbe- und Industrie­betrieben sind von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen.

 

(2)        Die Sperrgutabfuhr erfolgt im Stadtbezirk Aachen-Mitte auf schriftlichen oder fernmünd­lichen Antrag. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.

 

Die Sperrgutabfuhr in den Stadt­bezirken Brand, Eilen­dorf, Haaren, Kornelimünster/­Walheim, Laurensberg und Richterich erfolgt einmal monatlich. Die Stadt Aachen gibt die Termine für die Abfuhr des Sperrgutes in diesen Stadt­bezirken rechtzeitig bekannt.

 

Daneben kann der Abfallbesitzer schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb einen gebührenpflichtigen Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen.

 

(3)        Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall insbesondere Sperrgut gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu bringen.

Zu den Elektro- und Elektronik-Altgeräten i.S.d. § 3 Abs. 1 ElektroG gehören insbesondere Fernsehgeräte, Bildschirme, Radios, Herde, Kühlgeräte, Waschmaschinen und Trockner.

Der Antrag ist für alle Stadtbezirke der Stadt Aachen an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.

Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund der davon unter Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden.

                       

(4)        Für Gegenstände, die durch das Personal der Abfallabfuhr von Hand nicht verladen werden können, besteht keine Pflicht zum Einsammeln und Befördern. Surfbretter, Holzregale und andere sperrige Holzgegenstände dürfen eine maximale Kantenlänge von 2 m nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind diese Gegenstände durch den Abfallbesitzer auf 2 m Kantenlänge zurück zu schneiden.

Nachtspeicheröfen sind wegen ihres Gewichtes und ihres Astbestgehaltes vom Einsammeln und Befördern ausgeschlos­sen.

 

(5)        Die Grundstückseigentümer / Abfallbesitzer haben dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der

Sperrgutabfuhr nicht ordnungsgemäß angemeldete und / oder bereitgestellte Abfälle unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen sind.

 

(6)            Gewerblich tätige Personen benötigen zur Entnahme von ver­wertbaren Gegenständen aus angefallenem Sperrgut eine Er­laubnis des Aachener Stadtbetriebes. Diese Erlaub­nis kann mit Auf­lagen zum Schutz der öffentlichen Si­cherheit und Ordnung und abfallwirtschaftlichen Auflagen versehen sein.

 

(7)            Privatpersonen ist die Entnahme von verwertbaren Gegenstän­den aus angefallenem Sperrgut gestattet, wenn hierdurch niemand gefährdet, behin­dert oder belästigt wird. Die be­reitgestellten Abfälle dürfen nicht ausgebrei­tet werden.

 

           

§ 16

Grünabfälle

 

(1)            Grünabfall (Baum-, Strauch-, Hecken- und Rasenschnitt sowie Laub), der nicht durch

Eigenkompostierung verwertet bzw. über die Biotonne entsorgt wird, kann zu den Recyclinghöfen oder den vom Aachener Stadtbetrieb bereitgestellten Grünabfallcontainern gebracht werden (Bringsystem). Das Angebot der Grünabfallentsorgung über Container kann auf die Vegetationsperiode beschränkt werden. Die genauen Sammeltermine und Standorte der Container gibt der Aachener Stadtbetrieb rechtzeitig bekannt. Die Anlieferung ist auf eine Höchstmenge von 1 cbm (PKW-Kofferraum, kleiner Anhänger) begrenzt.

            Gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Grünabfälle sind von der Einsammlung

            und Annahme ausgeschlossen.

                       

(2)     Außerhalb der Vogelbrutzeit (Heckenschnittverbot) wird Ast- und Strauch­schnitt von Oktober bis März in haushaltsübli­chen Mengen - maximal 2 m³ -getrennt zur Verwertung einge­sammelt. Der Ast- und Strauchschnitt ist in maximal 1,5 Meter langen und 20 kg schweren Bündeln zur Abfuhr bereitzustellen. Zum Verschnüren der Bündel sind Naturschnüre zu verwenden, keine Draht- oder Kunststoffschnüre. Zeitpunkt und Häufigkeit der Abfuhr werden durch den Aachener Stadtbetrieb rechtzeitig bekannt gegeben.

 

 

§ 17

Krankenhausspezifische Abfälle

 

(1)             Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können, sind von der Entsorgung ausgeschlossen.

 

(2)             Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensivpflegestationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und die mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind:

1. Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern,

2. alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in undurchsichtigen, flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit mindestens 0,05 mm Folienstärke) der Abfallentsorgung über die Abfallbehälter zuzuführen.

 

 

§ 18

Abfallentsorgungsanlagen, Sammelstellen

 

(1)                 Die Stadt Aachen stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen und Sammel­stellen zur Verfügung:

 

·         Annahmestelle für Kleinanlieferungen auf der Zentraldeponie in Alsdorf-Warden,

·         Kompostanlage in Aachen-Brand, Camp Pirotte 50,

·         Kompostcontainer für Garten- und Grünabfälle,

·         Kompostanlage Würselen,

·         Sammelmobile für Schadstoffe aus Haushaltungen.

·         Recyclinghöfe:

a)            auf dem Gelände der AWA Service GmbH Lilienthalstraße­

b)            auf dem Gelände des Kompostplatzes Aachen-Brand, Camp Pirotte 50,

c)            auf dem Gelände Aachen-Eilendorf, Kellershaustr. 10.

·         Annahmestelle für Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe, Aachen Rothe-Erde, Lilienthalstraße 

·         Annahmestelle für Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen. Wäschetrockner, Geschirrspüler, E-Herde), Aachen-Brand, Nordstraße 78-80

·         Müllverbrennungsanlage Eschweiler - Weisweiler

·         Entsorgungs - und Logistik Center Horm

·         Übergabestelle für Elektro-Altgeräte, Aachen Rothe-Erde, Philipsstraße 8           

 

(2)                 Abfälle, die nach § 4 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind von ihren Besitzern im Interesse der Verwertung vorsortiert und artenrein getrennt bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern.

 

(3)                 Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird. Im Übrigen richtet sich die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen nach der jeweiligen Benutzungsordnung.

 

(4)                 Jeder an die städt. Abfallentsorgung angeschlossene Nutzer ist berechtigt, Wertstoffe, Problem- und Gartenabfälle sowie Sperrgut, soweit sie aus den eigenen  Haushaltungen stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen zuzuführen.

Bei Grünabfällen bleibt die Höchstmengenbegrenzung des § 16 Abs. 1 der Satzung unberührt.

 

 

§ 19

Anmeldepflicht

 

(1)        Der Grundstückseigentümer hat dem Aachener Stadtbetrieb den erstmaligen Anfall von Abfällen, die Art der anfallenden Abfälle, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unver­züglich schriftlich anzumelden.

 

(2)            Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bishe­rige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den Aachener Stadtbetrieb unverzüglich schrift­lich zu benachrichti­gen.

                                   

 

§ 20

Auskunftspflicht, Betretungsrecht

 

(1)        Wer die Entsorgungseinrichtungen der Stadt Aachen benutzt, muss die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können.

 

(2)        Den Beauftragten des Aachener Stadtbetriebes ist zur Prüfung, ob die Vor­schriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken, für die nach dieser Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, zu gewäh­ren und dort zu dulden.

Das Betretungsrecht schließt insbesondere die Überwachung und Kontrolle der Getrennthaltungspflichten, der Vorhaltung eines ausreichenden Behältervolumens und der Anforderungen an eine etwaige Nachsortierung der Abfälle sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen ein, wenn der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht auf Verlangen des Aachener Stadtbetriebes die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung nachweist.

Auf den Grundstücken vorhandene Sammel­stellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.

 

(3)        Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff des Verwal­tungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV.NW. 2010) anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.

 

(4)        Die Beauftragten haben sich durch einen vom Aachener Stadtbetrieb ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

 

 

§ 21

Zusätzliche Mitwirkungs- und Duldungspflich­ten für Gewerbebetriebe

 

(1)            Gewerbebetriebe können auch nach erfolgter Anmeldung gemäß § 19 Abs. 1 verpflichtet werden, der Stadt Menge, Zusammen­setzung, Herkunft, Verwertung und Entsorgung der bei ihnen anfallenden Abfälle mitzuteilen.

 

(2)        Das Betretungsrecht gem. § 20 Abs. 2 bezieht sich auch auf Grundstücksteile und Anlagen, auf denen sich Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeu­tung befinden.

(3)            Gewerbebetriebe, die jährlich mehr als 50 Tonnen Abfall über städtische oder in durch die Stadt zur Verfügung ge­stellten Einrichtungen entsorgen, müssen der Stadt Aachen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres über Menge, Zu­sammen­setzung, Herkunft, Verwertung und Entsorgung der bei ihnen an­fallenden Abfälle berichten.

 

(4)        Wer gewerbsmäßig Abfälle bei den von der Stadt zur Verfü­gung gestellten Abfallentsorgungs-anlagen anliefert, muss eine schriftliche Erklärung des Abfallerzeugers über die Zusammen-setzung und die innerbe­triebliche Herkunft des Abfalls vorlegen. Fehlt diese Er­klärung, kann die Annahme des Abfalls abgelehnt werden.

           

(5)        Die Stadt kann die chemisch-physikalische Beschaffenheit von Abfällen an der Anfallstelle untersuchen, wenn schädli­che Verunreinigungen zu besor­gen sind, die eine spätere Entsorgung der Abfälle in den von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlagen erschweren  können. Die Besitzer der Abfälle sind zur Duldung der Untersuchung verpflichtet und tragen die Untersu­chungskosten.

 

(6)        Die Stadt Aachen kann Anlagen und Einrichtungen, die ge­werbliche Abfälle erzeugen, auf die Möglichkeiten zur Ab­fallvermeidung, Verringerung der Schädlichkeit der Abfälle oder Verwertung der Abfälle untersuchen lassen.

 

(7)        Die Stadt Aachen kann vorschreiben, dass bestimmte Arten von Abfällen vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um die Verwertung oder Ablagerung der Abfälle zu erleich­tern, Gefahren für die Umwelt zu verringern, die bei der Entsorgung auf­treten können, oder vorhandene Entsorgungseinrichtungen besser oder wirt­schaftlicher zu nutzen.

 

 

 

 

 

§ 22

Unterbrechung der Abfallentsorgung

 

(1)            Unterbleibt die dem Aachener Stadtbetrieb obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbre­chungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstö­rungen, Streiks, Wetterereignissen, be­triebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen wird sie nach Beendigung des jeweiligen Behinderungszustandes unverzüglich nachgeholt.

           

(2)        In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

 

 

§ 23

Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /

Bereitstellung und Anfall der Abfälle

 

(1)                 Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallbehälter anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallsammel-fahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.

 

(2)                 Zum Einsammeln und Befördern sind Abfälle wie folgt bereitzustellen bzw. abzugeben

 

1.            Restabfälle in zugelassenen Abfallbehältern oder Abfallsäcken (Graue Tonne)

            2.            Bioabfälle in zugelassenen Bioabfallbehältern (Grüne Tonne)

            3.            Papierabfälle in zugelassenen Papierabfallbehältern (Blaue Tonne)

­            4.            Leichtstoffe verpackt in “Gelben Säcken”

            5.            Sperrgut (sperriger Abfälle) im Sinne der §§ 14und 15;

            6.            Altglas eingefüllt in die im Stadtgebiet dafür aufgestellten Depotcontainer

7. kompostierbare Garten- und Grünabfälle an den Recyclinghöfen, Kompostcontai­nern oder am Kompostplatz ­

8. wieder verwertbare Abfälle bei den  Recyclinghöfen, soweit die Bereitstellung nicht bereits über Gefäße / Behältnisse gem. Nr. 2, 3, 4 und 6 dieser Norm erfolgt ist ­

9.            Schadstoffe an den mobilen und stationären Sam­melstellen

 

(3)        Die Überlassung der Abfälle erfolgt bei Abfällen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 bis 4, sobald die Abfälle in den dafür vorgesehenen Behältnissen von der Stadt Aachen oder einem beauftragten Unternehmen abgeholt werden; bei Abfällen im Sinne von Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 mit der zulässigen Abgabe der Abfälle an der entsprechenden Stelle, bei Abfällen im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 mit Einwurf der Abfälle in die vorgesehenen Container. Mit der Überlassung gehen die Abfälle in das Eigentum der Stadt Aachen über.

           

­(4)        Die Stadt Aachen ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegen­ständen suchen zu lassen. Im Abfall vor­gefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.

 

(5)            Unbefugten ist es nicht gestattet, in Behältern oder Säcken bereitgestellte  Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.

                       

                                                                       

§ 24

Gebühren

 

Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und sonstiger abfallwirtschaftlicher Maßnahmen der Stadt Aachen werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Aachen erhoben.

 

 

§ 25

Andere Berechtigte und Verpflichtete

 

Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.

§ 26

Begriff des Grundstückes

 

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grund­stücks­bezeichnung jeder zusam­menhängende Grundbesitz, der eine selb­ständige wirt­schaft­liche Einheit bildet.

 

 

§ 27

Befreiungen

 

(1)        Der Verpflichtete kann auf Antrag von der Einhaltung ver­bindlicher Vor­schriften dieser Satzung befreit werden, wenn er dafür ein berechtigtes Interesse nachweist, und wenn die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallent­sorgung und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.

 

(2)        Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (z.B. Pläne, Be­scheinigungen, Verträge mit Dritten) nachzuweisen. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein.

 

(3)            Anschlusspflichtige können auf Antrag widerruflich von der Verpflich­tung zur Bereitstellung einer Bio-Tonne befreit werden, wenn

 

a) sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine quali­fi­zierte Eigen­kompostierung betreiben, d.h. alle kom­po­stierbaren Ab­fälle im Sinne des § 10 Abs. 4 der Satzung kom­postieren. Anschluss­pflichti­ge gewerb­liche Grundstücke, auf denen überwiegend Speise­ab­fälle an­fallen, können auf Antrag widerruflich von der Ver­pflichtung zur Bereitstellung der Bio-Tonne befreit werden, wenn sie nachweis­lich an eine gewerb­liche Verwertung von Speiseabfäl­len ange­schlos­sen sind;

 

b) es sich um Personen handelt, für die Nutzung der Bio-Ab­falltonne mit erheblichen gesundheitli­chen Be­einträchti­gungen verbunden sein kann, z.B. Personen mit nachgewiese­ner Schimmelpilzsporenallergie und entsprechender Organsym­pto­matik (z.B. allergisch be­dingtes Asthma bronchiale), ferner Personen mit massi­ver Beeinträchtigung der Immunabwehr, für die bei Nutzung der Bio-Tonne eine Infektions­gefahr durch infektiöse Pilzsporen nicht ausgeschlossen werden kann. Als gefährdete Risikogruppen gelten: Leukämie­kranke, Patienten, bei denen infolge einer Organtrans­plantation das Abwehr­sy­stem medika­mentös unter­drückt ist, chronisch Lun­gen-, Leber- und Nieren­kranke, Aids-Kranke, Personen mit Tuberkulose, schwe­rem Diabetes mellitus, Tumor­erkrankungen unter ent­spre­chender Be­hand­lung, Asthma bron­chiale sowie Patienten, die unter Kortiko­steroidbe­handlung stehen. Die widerrufli­che Be­freiung kann auf Antrag und unter Vorlage einer ent­spre­chen­den ärzt­lichen Bescheini­gung vom Aachener Stadt­betrieb erteilt werden.

 

 

§ 28

Rechtsbehelfe und Zwangsmaßnahmen

 

(1)            Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung re­geln sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Ver­waltungsgerichtsbarkeit.

 

(2)        Zur Durchsetzung von Maßnahmen, die nach dieser Satzung erforderlich sind, kann nach den Vorschriften des Verwal­tungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes schließt eine strafrechtliche Verfolgung oder eine Ahndung im Bußgeldverfahren nicht aus, soweit die Zuwiderhand­lung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist oder als Ord­nungswidrigkeit zu gelten hat.

 

 

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

 

 

(1)            Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er

           

1. entgegen § 4 Abs. 3 in Einzelfällen durch die Stadt von der Entsor­gung ganz oder teilweise  ausgeschlossene Abfälle nicht bis zur Entscheidung der oberen Abfall­wirtschaftsbehörde auf dem Grundstück so lagert, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird;

2. entgegen § 4 Abs. 4 der Verpflichtung zur Verwertung oder Zuführung zur sonstigen Entsor­gung der Abfälle, die durch die Stadt von der Entsorgung ganz oder teilweise ausge­schlossen sind, nicht nach­kommt;

3. entgegen § 5 Abfälle, die durch die Stadt vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, nicht zu einer von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert;

4. entgegen § 3 Abs. 2 gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 S. 1 KrW-/AbfG nicht an den dafür  vorgesehenen Sammelstellen abgibt oder in die Abfallbehälter oder Sammel-container einfüllt;

5. entgegen § 18 bei Entsorgungsanlagen Abfälle ab­liefert, für die eine Zulassung nicht  besteht;

6. entgegen § 10 Abs. 1 Abfälle zur Verwertung nicht getrennt von Abfällen zur Beseitigung hält;

7. entgegen § 10 Abs. 3 einzelne Abfallarten den Abfallbehältern, Sammelcontainern, Sammelfahrzeugen oder Annahmestellen zuführt, zu deren Aufnahme sie nicht bestimmt sind;

8.          entgegen § 11 Abs. 2 nicht die zugelassenen Abfallbehälter benutzt;

9.          entgegen § 11 Abs. 5 die Abfallbehälter nicht allen Mietparteien zugänglich macht;

10. entgegen § 11 Abs. 6 Abfallbehälter überfüllt, Abfälle darin verbrennt, verdichtet, einschlämmt oder einstampft;

11. entgegen § 11 Abs. 7 zu verwertende Abfälle, schadstoffhaltige Abfälle, ausgeschlossene Abfälle, sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, das Sammelfahrzeug oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt;

12. entgegen § 11 Abs. 8 öffentliche Abfallbehälter zum Ablagern von Abfällen nutzt, die nicht bei einzelnen Personen beim Verzehr im Freien oder der Teilnahme am Verkehr anfallen;

13. entgegen § 11 Abs. 10 Abfälle in anderer Weise zum Einsammeln bereitstellt, neben die Abfallbehälter, Sammelcontainer, stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen ablegt.

14. entgegen § 11 Abs. 11 Sammelcontainer im öffentlichen Raum außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten benutzt;

15. entgegen § 13 Standplätze und Transportwege nicht ordnungsgemäß einrichtet und unterhält;

16. entgegen § 14 Abs. 3 Abfallbehälter, Abfallsäcke, Sperrgut und Grünschnitt ohne vorherige Terminabsprache oder bereits vor 18.00 Uhr des Vortages der vereinbarten bzw. festgelegten Abholung bereitstellt oder nicht unverzüglich nach erfolgter Leerung wieder auf das Grundstück zurückstellt;

17. entgegen § 15 Abs. 3 FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte bereits am Vortag der vereinbarten bzw. festgelegten Abholung bereitstellt;

18. entgegen § 15 Abs. 5 im Rahmen der Sperrgutabfuhr nicht ordnungsgemäß angemeldete und / oder bereitgestellte Abfälle unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt;

19. entgegen § 15 Abs. 6 bei der Entnahme von Sperrgut Gefährdungen, Behinderungen und Belästigungen hervorruft oder als gewerblich tätige Person verwertbare Gegenstände aus angefallenem Sperrgut ohne Erlaubnis entfernt;

20. entgegen § 19 Abs. 1 den erstmaligen Anfall von Abfällen, die Abfallart oder die Abfallmenge sowie wesentliche Veränderung nicht anzeigt;

21. entgegen § 19 Abs. 2 den Wechsel im Grundeigentum nicht unverzüglich mitteilt;

22. entgegen § 20 Abs. 1 nicht die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilt;

23. entgegen § 20 Abs. 2 den durch gültigen Dienstausweis legitimierten Beauftragten der Stadt den Zutritt zu dem Grundstück verweigert;

24. entgegen § 21 Abs. 3 keine Berichte über die Zusammensetzung und Herkunft der Abfälle vorlegt, obwohl jährlich mehr als 50 Tonnen Abfall über städtische Anlagen entsorgt werden;

25. entgegen § 21 Abs. 7 Abfälle trotz Verlangen der Stadt nicht vorbehandelt;

26. entgegen § 23 Abs. 5 angefallene Abfälle in Behältern oder Säcken durchsucht oder wegnimmt.

 

 

(2)        Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann in den Fällen der Ziffern 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmun­gen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.

 

                                                                                   

§ 30

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese Abfallwirtschaftssatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.

 

Mit gleichem Datum tritt die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen vom 10.12.1992 in der Fassung des XVIII. Nachtrages vom 19.04.2008 außer Kraft. Eine Rückwirkung dieser Satzung ist ausgeschlossen.          

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

 

Abfall-schlüsselnr.

Abfallart/ Bezeichnung

Erläuterung

Entsorgungs-anlage

Bemer-kung

02

ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN

0201

Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

020101

Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen

 

MVA

X

020103

Abfälle aus pflanzlichem Gewebe

 

MVA

 

020104

Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)

 

MVA

 

020106

tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt

KA WA: nur Mist und Stroh

MVA, KA Wa

X

020107

Abfälle aus der Forstwirtschaft

 

MVA

 

020199

Abfälle a.n.g.

 

MVA    

X

0202

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

020202

Abfälle aus tierischem Gewebe

 

MVA

 

020203

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 

MVA

 

020204

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

MVA

X

020299

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0203

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse

020301

Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen

 

MVA

X

020302

Abfälle von Konservierungsstoffen

 

MVA

X

020303

Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln

 

MVA

X

020304

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 

MVA, KA Wü

 

020305

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

MVA

X

020399

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0204

Abfälle aus der Zuckerherstellung

020401

Rübenerde

 

MVA

X

020402

nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm

 

MVA

X

020403

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

MVA

X

020499

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0205

Abfälle aus der Milchverarbeitung

020501

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 

MVA, KA Wü

 

020502

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

MVA

X

020599

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0206

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren

020601

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 

MVA, KA Wü

 

020602

Abfälle von Konservierungsstoffen

 

MVA

X

020603

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

MVA

X

020699

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0207

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

020701

Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials

 

MVA

 

020702

Abfälle aus der Alkoholdestillation

 

MVA, KA Wü

X

020703

Abfälle aus der chemischen Behandlung

 

MVA

X

020704

für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe

 

MVA, KA Wü

 

020705

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

MVA

X

020799

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

03

ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE

0301

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln

030101

Rinden und Korkabfälle

 

MVA, KA Wü

 

030105

Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

 

MVA, KA Wü

 

030199

Abfälle a.n.g.

 

MVA

 

0303

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

030301

Rinden- und Holzabfälle

 

MVA, KA Wü

 

030302

Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen)

 

MVA

X

030305

De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling

 

MVA

X

030307

mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen

 

MVA

 

030308

Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling

 

MVA

 

030309

Kalkschlammabfälle

 

MVA

X

030310

Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

 

MVA

 

030311

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen

 

MVA

X

030399

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

04

ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE

0401

Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie

040101

Fleischabschabungen und Häuteabfälle

 

MVA

X

040102

geäschertes Leimleder

 

MVA

 

040106

chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

MVA

X

040107

chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung

 

MVA

X

040108

chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne)

 

MVA

 

040109

Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish

 

MVA

 

040199

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0402

Abfälle aus der Textilindustrie

040209

Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer)

 

MVA

 

040210

organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse)

 

MVA

 

040215

Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen

 

MVA

 

040217

Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen

 

MVA

 

040220

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen

 

MVA

X

040221

Abfälle aus unbehandelten Textilfasern

 

MVA

 

040222

Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern

 

MVA

 

040299

Abfälle a.n.g.

 

MVA

 

05

ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE

0501

Abfälle aus der Erdölraffination

050103 *

Bodenschlämme aus Tanks

 

MVA

X

050105 *

verschüttetes Öl

 

MVA

X

050106 *

ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung

 

MVA

X

050199

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0506

Abfälle aus der Kohlepyrolyse

050603 *

andere Teere

 

MVA

X

06

ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

0603

Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden

060313 *

feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten

 

MVA

X

060314

feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen

 

MVA

X

0613

Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a.n.g.

061302

verbrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02)

 

MVA

X

061303

Industrieruß

 

MVA

X

07

ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN

0701

Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien

070108 *

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

MVA

X

070110 *

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

MVA

X

070111 *

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

070112

Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 070111 fallen

 

MVA

X

0702

Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern

070208 *

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

MVA

X

070213

Kunststoffabfälle

 

MVA

 

070299

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0703

Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11)

070308 *

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

MVA

X

070310 *

andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien

 

MVA

X

0705

Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

070599

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0706

Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln

070608 *

andere Reaktions- und Destillationsrückstände

 

MVA

X

070699

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

08

ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKEN, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN

0801

Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken

080111 *

Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

080112

Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen

 

MVA

 

080113 *

Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

080114

Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

 

MVA

X

080116

wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen

 

MVA

X

080117 *

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

080118

Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen

 

MVA

 

080120

wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 080119 fallen

 

MVA

X

080199

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0802

Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe)

 

 

 

080201

Abfälle von Beschichtungspulver

 

MVA

 

0803

Abfälle aus HZVA von Druckfarben

 

 

 

080312 *

Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

080313

Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen

 

MVA

 

080314 *

Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

080315

Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 080314 fallen

 

MVA

X

080318

Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen

 

MVA

 

080399

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

0804

Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

 

 

 

080409 *

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

080410

Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

 

MVA

 

080411 *

klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

080414

wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen

 

MVA

X

080499

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

09

ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE

 

 

 

0901

Abfälle aus der fotografischen Industrie

 

 

 

090106 *

silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle

 

MVA

X

090107

Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten

 

MVA

 

090108

Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten

 

MVA

 

090110

Einwegkameras ohne Batterien

 

MVA

 

090199

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

 

 

 

1003

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

 

 

 

100302

Anodenschrott

 

MVA

X

100317

teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung

 

MVA

X

100318

Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen

 

MVA

X

100399

Abfälle a.n.g.

 

MVA

X

1011

Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen

 

 

 

101114

Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen

 

MVA

X

11

ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE

1102

Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie

110203

Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse

 

MVA

X

12

ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN

1201

Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen

120105

Kunststoffspäne und -drehspäne

 

MVA

 

120112 *

gebrauchte Wachse und Fette

 

MVA

X

120114 *

Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

120115

Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen

 

MVA

X

120121

gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen

 

MVA

 

13

ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUßER SPEISEÖLE UND ÖLABFÖLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN)

1305

Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern

130501

feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

 

MVA

X

130502

Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern

 

MVA

X

130503

Schlämme aus Einlaufschächten

 

MVA

X

130508 *

Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern

 

MVA

X

14

ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08)

1406

Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen

140605 *

Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten

 

MVA

X

15

VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.)

1501

Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)

150101

Verpackungen aus Papier und Pappe

 

MVA

 

150102

Verpackungen aus Kunststoff

 

MVA

 

150103

Verpackungen aus Holz

 

MVA. KA Wü

 

150104

Verpackungen aus Metall

 

MVA

 

150105

Verbundverpackungen

 

MVA

 

150106

gemischte Verpackungen

 

MVA

 

150109

Verpackungen aus Textilien

 

MVA

 

150110 *

Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 

MVA

X

1502

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung

150202 *

Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 

MVA

X

150203

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen

 

MVA

 

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

1601

Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08)

160103

Altreifen

 

MVA

X

160107 *

Ölfilter

 

MVA

X

160119

Kunststoffe

 

MVA

 

1602

Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten

160214

gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160213 fallen

 

MVA

 

160216

aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen

 

MVA

 

1607

Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13)

160708 *

ölhaltige Abfälle

 

MVA

X

1608

Gebrauchte Katalysatoren

160801

gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07)

 

MVA

 

160803

gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a.n.g.

 

MVA

 

160804

gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07)

 

MVA

 

1610

Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung

161002

wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen

 

MVA

X

161004

wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen

 

MVA

X

1611

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

161102

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen

 

MVA

X

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

1701

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

170107

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

 

MVA

X

1702

Holz, Glas und Kunststoff

170201

Holz

 

MVA

 

170203

Kunststoff

 

MVA

 

170204 *

Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind

 

MVA

X

1703

Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte

170301 *

kohlenteerhaltige Bitumengemische

 

MVA

X

170302

Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen

 

MVA

 

170303 *

Kohlenteer und teerhaltige Produkte

 

MVA

X

1705

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

170503 *

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

170504

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen

 

MVA

X

170505 *

Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält

 

MVA

X

170506

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

 

MVA

X

170507 *

Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält

 

MVA

X

170508

Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt

 

MVA

X

1706

Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe

170603 *

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

 

MVA, ELC

X

170604

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

 

MVA

 

170605

asbesthaltige Baustoffe

 

ELC

X

1709

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

170903 *

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

170904

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

 

MVA

X

18

ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN)

1801

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

180101

spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03)

 

MVA

 

180104

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

 

MVA

 

180107

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen

 

MVA

X

180109

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen

 

MVA

X

1802

Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren

180201

spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen

 

MVA

 

180203

Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden

 

MVA

 

180205 *

Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten

 

MVA

X

180206

Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen

 

MVA

X

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

1901

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

190112

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen

 

MVA

X

1903

Stabilisierte und verfestigte Abfälle

190305

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen

 

MVA

 

190307

stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen

 

MVA

 

1905

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

190501

nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen

 

MVA

 

190502

nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen

 

MVA

 

190503

nicht spezifikationsgerechter Kompost

 

MVA

 

1908

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

190801

Sieb- und Rechenrückstände

 

MVA

 

190802

Sandfangrückstände

 

MVA

X

190806 *

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

 

MVA

X

190809 *

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten

 

MVA

X

190810 *

Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen

 

MVA

X

190812

Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen

 

MVA

X

190814

Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen

 

MVA

X

1909

Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser

190901

feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände

 

MVA

 

190902

Schlämme aus der Wasserklärung

 

MVA

X

190903

Schlämme aus der Dekarbonatisierung

 

MVA

X

190904

gebrauchte Aktivkohle

 

MVA

X

190905

gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze

 

MVA

X

1910

Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen

191001

Eisen und Stahlabfälle

 

MVA

X

191002

NE-Metall-Abfälle

 

MVA

X

191004

Schredderleichtfraktionen und Staub m.A.d., die unter 19 10 03 fallen

 

MVA

X

191006

andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen

 

MVA

X

1911

Abfälle aus der Altölaufbereitung

191101 *

gebrauchte Filtertone

 

MVA

X

1912

Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n . g.

191201

Papier und Pappe

 

MVA

 

191204

Kunststoff und Gummi

 

MVA

 

191206 *

Holz, das gefährliche Stoffe enthält

 

MVA

X

191207

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt

 

MVA

 

191208

Textilien

 

MVA

 

191209

Mineralien (z.B. Sand, Steine)

 

MVA

X

191210

brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen)

 

MVA

 

191212

sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen

 

MVA

 

1913

Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser

191301 *

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

191302

feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen

 

MVA

X

191303 *

Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

20

SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN

2001

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01)

200101

Papier und Pappe/Karton

 

MVA

 

200108

biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle

 

MVA, KA Wü

 

200110

Bekleidung

 

MVA

 

200111

Textilien

 

MVA

 

200125

Speiseöle und -fette

 

MVA

X

200127 *

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten

 

MVA

X

200128

Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen

 

MVA

X

200130

Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen

 

MVA

 

200132

Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen

 

MVA

X

200138

Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt

 

MVA, KA Wü

 

200139

Kunststoffe

 

MVA

 

200140

Metalle

 

MVA

 

2002

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)

200201

biologisch abbaubare Abfälle

 

MVA, ELC, KA Wa, KA Wü, KA AC

 

200202

Boden und Steine

 

MVA

X

200203

andere nicht biologisch abbaubare Abfälle

 

MVA

 

2003

Andere Siedlungsabfälle

200301

gemischte Siedlungsabfälle

ELC und KA Wü: nur getrennt gesammelte Fraktionen

MVA, ELC, KA Wü

 

200302

Marktabfälle

 

MVA, KA Wü

 

200303

Straßenkehricht

 

MVA

 

200306

Abfälle aus der Kanalreinigung

 

MVA

 

200307

Sperrmüll

 

MVA, ELC

 

 

 

 

 

 

* =

besonders überwachungsbedürftig

 

 

 

MVA =

Müllverbrennungsanlage Weisweiler

 

 

 

KA AC =

Kompostanlage Aachen-Brand

 

 

 

KA Wü =

Kompostanlage Würselen

 

 

 

KA Wa =

Kopmpostanlage auf der Zentraldeponie Alsdorf-Warden

 

 

 

ELC =

Entsorgungs- und Logistik-Center Horm

 

 

 

X =

Ausschluß vom Einsammeln und Befördern gem § 4 Abs. 2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 2

 

Anlage zu § 10 Abs. 6 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschafts­satzung)

 

Kompostierbare Abfälle im Sinne der Satzung sind insbesondere:

 

Küchenabfälle

Obst- und Gemüseabfälle

verwelkte Schnitt- und Topfblumen

Kaffee- und Teesatz, Filtertüten

Haare

Federn

rohe und gekochte Speisereste auch tierischen Ursprungs,

Knochen, Gräten

 

Gartenabfälle

Gras-, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt

Laub, Reisig, Nadeln

Wildkräuter

kranke (abgestorbene) Pflanzenteile

Blumen- und Gemüsereste

Fallobst

 

Sonstiges

Sägemehl, Holzwolle und Holzspäne von unbehandeltem Holz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3

Sperrgut

 

Zum Sperrgut gehören Gegenstände aus privaten Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft in haushaltsüblicher Menge, die zu sperrig für die zugelassenen Restabfallbehälter bzw. amtlichen Abfallsäcke sind. Alle Gegenstände, die zum Sperrgut gehören, müssen von Hand zu verladen und nicht länger als 2 m sein.

 

Alle Gegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und/oder bei einem Umzug nicht mitgenommen werden können, gehören nicht zum Sperrgut. Von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen sind auch wieder verwertbare Abfälle (z.B. Kartonagen, Gartenabfälle), Textilien, Abfälle von Bau-, Umbau bzw. Renovierungsmaßnahmen, Restabfälle, Schadstoffe und Kfz-Abfälle.

 

Elektro- und Elektronikaltgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere Sperrgut, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu bringen.

 

Sperrige Gegenstände aus Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben sind von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen.

 

Positivliste Sperrgut

Zum Beispiel:

 

Antennen (TV- und Radiozimmerantennen)             

Aquarien

Autokindersitze

 

Badezimmermöbel

Balkon-/ Terrassenmöbel

Bettgestell

Blumenkästen aus Holz

Bügelbretter

 

Campingmöbel

Computer

 

Dachantennen

Dreiräder

Duschtrennwände und –türen

 

Elektroherde

 

Fahrräder

Fernseher

Fitnessgeräte

 

Gardinenschienen und – stangen

Gartengeräte

Gartenmöbel

Gasherde

Geschirrspüler

Grillgerät

 

Kinderroller

Kinderwagen

Kleintierkäfige

Koffer

Kopierer

Küchenarbeitsplatte

Kühlschrank

 

Laminat

Lattenroste

Leitern

Linoleumböden (gerollt)

 

Matratzen

Mobile Duschkabinen 

Monitore

 

Nähmaschinen

 

Öfen (Ölöfen ohne Öl, Kohleöfen bis 50 kg)

Ölradiatoren

 

Planschbecken

Plastikwannen

Polstermöbel

PVC-böden (gerollt)

 

Rasenmäher mit Elektromotor

Regentonnen

Rollos (innen)

 

Sandkästen (zerlegt)

Schaukel- und Klettergerüst

Schlauchboote (ohne Motor)

Schlitten

Schränke

Sessel

Skier

Sofas

Sonnebänke (ohne Leuchtmittel)

Spiegel

Staubsauger

Stehlampen

Stereoanlagen

Stühle

Surfbretter

 

Teichböden (gerollt)

Tische

Tischtennisplatten

 

Waschmaschinen

Wäscheständer und –spinnen

Wäschetrockner

 

Zelte

 

Negativliste Sperrgut

Zum Beispiel:

 

Alttextilien

Außenantennen

Außenjalousien und –rollos

Autoteile

 

Badewannen

Baubretter

Batterien

Baum- und Strauchschnitt

Bauschutt

 

Chemikalien

 

Dachpappe

Dachpfannen

Dämm- Materialien (Glas- und Steinwolle)

 

Erdaushub

 

Fenster

Fensterrahmen

Flaschen

Fliesen

Folien

Fußbodenleisten

 

Garagentore

Geräte mit Benzinmotor (Rasenmäher, Kettesäge etc.)

 

Heizkörper

Heizöltanks und –fässer

Holzverkleidung

 

Kartons

Kabel

Kacheln

Keramik

Kölner Bretter

 

Latten und Leisten

 

Nachtspeicheröfen

 

Parkett- und Holzböden

Pfannen und Töpfer

 

Renovierungsabfälle

 

Säcke und Kartons mit Kleinteilen

Schadstoffe

 

Tapetenreste (kleine Mengen könne in die Restmülltonne)

Toilettentöpfe

Türen

Türzargen

 

Waschbecken

Ziegelsteine

Zäune

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 10. Dezember 2008 beschlossen.

 

 

Aachen, den 10. Dezember 2008

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

Lüttgens

Schriftführer

 

 

 

 

 

Vorstehende, vom Rat der Stadt beschlossene Satzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 10. Dezember 2008

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

Vorstehende Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)         diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;

 

c)         der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat

 

            oder

 

d)         der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die             verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

Aachen, den 10. Dezember 2008

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

                       

Der Wortlaut der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2008 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

Aachen, den 10. Dezember 2008

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

./.

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Anlagen

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