Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0137/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen ( Abfallwirtschaftssatzung ) vom 10.12.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- E 18 - Aachener Stadtbetrieb
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb
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Anhörung/Empfehlung
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25.11.2008
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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10.12.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008 zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Aachener Stadtbetriebes die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen vom 10.12.2008
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die zurzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen ( Abfallwirtschaftssatzung ) ist in ihrer ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 1992, zwischenzeitlich gilt der 18. Nachtrag.
Zur besseren Lesbarkeit der Satzung und als Konsequenz zur Auswertung des Bürgergutachtens, sowie der aktuellen Rechtsprechung, wird die Satzung nunmehr redaktionell und inhaltlich den aktuellen Gegebenheiten angepasst und neu gefasst.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft ( § 9 )
- Einführung eines Mindestlitermaßstabes für Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen ( § 12 Abs. 1 u. 2 )
- Nachsortierung von Abfallbehältern ( § 12 Abs. 6 )
- Einführung einer Gebührenpflicht bei Umstellungen von Abfallbehältern ( § 12 Abs. 11 )
- Befreiung vom Vollservice ( § 14 Abs. 2 )
- Einführung von Express – Sperrgut ( § 15 Abs. 2 )
- Entsorgungspflicht von Krankenhausspezifischen Abfällen ( § 17 )
- Anpassung der Ordnungswidrigkeitenvorschriften ( § 29 )
Ebenso wird eine eigenständige Abfallgebührensatzung geschaffen, welche ebenfalls zum 01.01.2009 in Kraft tritt und gesondert vorgelegt wird.
S A T Z U N G
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)
vom 10.12.2008
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV.NRW S. 514),
- der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11.12.2007 (GV.NRW 2008 S. 8),
- der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 20.05.2008 (GV.NRW. S. 460 ),
- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I, S. 2705 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462),
- des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S. 1938 ff), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, ber. 2007 I S. 2316),
sowie
- des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786)
in der jeweils gültigen Fassung
hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 10.12.2008 folgende Neufassung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) beschlossen.
Inhalt
§ 1 Aufgaben und Ziele
§ 2 Umfang der Abfallentsorgung
§ 3 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle
§ 5 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen
§ 6 Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 7 Anschluss- und Benutzungszwang
§ 8 Ausnahmen vom Anschluss - und Benutzungszwang
§ 9 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
§ 10 Trennung der Abfälle
§ 11 Abfallbehälter
§ 12 Anzahl und Größe der Abfallbehälter
§ 13 Standplatz und Transportweg der Abfallbehälter
§ 14 Abfuhr der Abfälle
§ 15 Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte
§ 16 Grünabfälle
§ 17 Krankenhausspezifische Abfälle
§ 18 Abfallentsorgungsanlagen, Sammelstellen
§ 19 Anmeldepflicht
§ 20 Auskunftspflicht, Betretungsrecht
§ 21 Zusätzliche Mitwirkungs- und Duldungspflichten für Gewerbebetriebe
§ 22 Unterbrechung der Abfallentsorgung
§ 23 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtungen /
Bereitstellung und Anfall der Abfälle
§ 24 Gebühren
§ 25 Andere Berechtigte und Verpflichtete
§ 26 Begriff des Grundstückes
§ 27 Befreiungen
§ 28 Rechtsbehelfe und Zwangsmaßnahmen
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Aufgaben und Ziele
(1) Die Stadt Aachen betreibt die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaft) in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung und bedient sich hierzu des Aachener Stadtbetriebes als eigenbetriebsähnliche Einrichtung.
(2) Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, und in zweiter Linie stofflich oder energetisch zu verwerten.
(3) Der Aachener Stadtbetrieb kann sich zur Durchführung einzelner, aus dieser Satzung sich ergebender Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
§ 2
Umfang der
Abfallentsorgung
(1) Die Entsorgung von Abfällen umfasst das Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den Abfallentsorgungsanlagen, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich beseitigt werden.
Wieder verwertbare Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung zugeführt werden können.
Gefährliche Abfälle werden ebenfalls getrennt eingesammelt, damit sie einer schadlosen und ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden können.
(2) Im Einzelnen erbringt der Aachener Stadtbetrieb gegenüber den Benutzern der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung insbesondere folgende Leistungen:
1. Einsammeln und Befördern von Restmüll und dessen Überlassung an den Zweckverband Entsorgungsregion West zum Zwecke der Entsorgung,
2. Einsammeln und Befördern von Bioabfällen. Unter Bioabfall sind hierbei alle, im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren, pflanzlichen Abfallanteile zu verstehen wie z.B. Speise- reste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Obst- und Gemüsereste, Baum- und Strauchschnitt, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle,
3. Einsammeln und Befördern von Altpapier,
4. Einsammeln und Befördern von sperrigen Abfällen - sog. Sperrmüll,
5. Einsammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz,
6. Maßnahmen der Abfallvermeidung mit dem Ziel, den Anfall von Abfällen bei Produktion, Vertrieb, Einkauf und Gebrauch von Produkten und Gegenständen zu verringern.
7. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist und soweit diese nicht der Straßenreinigung zuzuordnen sind.
8. Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen von der der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet.
(3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restmüll-, Bioabfall-, Papierabfallbehälter), durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, Baum- und Strauchschnitt, elektrischen Großgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Kompostcontainer, Schadstoffmobil).
(4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen erfolgt unter der Beachtung der Verpackungsverordnung und im Benehmen mit den Systemträgern gemäß Verpackungsverordnung.
§ 3
Sammeln von
schadstoffhaltigen Abfällen
(1) Die Zuständigkeit für die Einsammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Erfassung bedürfen (gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 S. 1 KrW-/AbfG) sowie von Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen liegt abschließend beim Zweckverband Entsorgungsregion West.
(2) Gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 S.1 KrW-/AbfG dürfen nur an der stationären Schadstoff-sammelstelle oder nur zu den bekannt gegebenen Terminen an den mobilen Schadstoffsammel-stellen abgegeben werden. Die Standorte und Termine der mobilen Schadstoffsammelstellen werden im Benehmen mit dem Zweckverband Entsorgungsregion West von der Stadt Aachen rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 4
Ausgeschlossene
Abfälle
(1) Von der Abfallentsorgung sind ausgeschlossen:
1. Alle Abfälle, die nicht in dem als Anlage 1 beigefügten Positivkatalog genannt sind. Der Positivkatalog ist Bestandteil dieser Satzung. Der Ausschluss gilt nicht für gefährliche Abfälle, die im Sinne des § 41 KrW-/AbfG besonders überwachungsbedürftig sind, sofern diese in privaten Haushalten und Kleingewerbebetrieben in kleinen Mengen anfallen und hierfür gesonderte städtische Sammelsysteme angeboten werden.
2. Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG einer Rücknahme-verpflichtung unterliegen, bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die Stadt Aachen nicht durch Erfassung als ihr übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 15 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG).
3. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG).
4. Abfälle, die nicht im Gebiet der Stadt Aachen entstanden und/oder eingesammelt worden sind.
5. Pflanzliche Abfälle von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
(2) Nur vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:
1. Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW.-/AbfG übertragen worden sind.
2. Abfälle aus Industrie und Gewerbe, die von der Stadt entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden können, sowie Erdaushub und Bauschutt,
3. pflanzliche Abfälle von gärtnerisch genutzten Grundstücken mit Ausnahme pflanzlicher Abfälle aus Haus- und Schrebergärten (Kleingartenabfälle),
4. wieder verwertbare Abfälle in nicht haushaltsüblichen Mengen,
5. Stoffe, die eine gesundheitliche Gefährdung des Bedienungspersonals hervorrufen können.
6. Stoffe, die den Ablauf der Sammlung und Erfassung nachhaltig und erheblich stören oder mit
dem vorhandenen Gerät nicht entsorgt werden können.
7. sowie die in der Anlage zur Satzung über die Abfallentsorgung im Stadtgebiet Aachen (Positivkatalog) mit X gekennzeichneten Abfälle.
(3) Über Absatz 1 und 2 hinaus kann die Stadt in Einzelfällen mit Zustimmung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle von der Entsorgung ganz oder teilweise ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(4) Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen zur Verwertung oder Zuführung zur sonstigen Entsorgung verpflichtet.
(5) Die nach dieser Satzungsbestimmung ausgeschlossenen Abfälle sind von den übrigen Abfällen getrennt zu halten.
§ 5
Selbstbeförderung
zu Abfallentsorgungsanlagen
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern durch die Stadt Aachen gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist, sind verpflichtet, diese Abfälle zum Zwecke des Entsorgens entsprechend dieser Satzung zu den angegebenen Sammelstellen, Behandlungsanlagen oder Abfallentsorgungsanlagen zu befördern oder befördern zu lassen. Soweit das Entsorgen dieser Abfälle dort ebenfalls ausgeschlossen ist, sind die Abfälle zum Zwecke des Entsorgens zu einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder befördern zu lassen.
§ 6
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Aachen liegenden Grundstückes ist berechtigt, von der Stadt Aachen den Anschluss seines Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht).
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen der §§ 2 bis 4 das Recht, die auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht).
(3) Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen ausgeschlossen ist, erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in einer von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage zu entsorgen bzw. sie bei der von der Stadt eingerichteten Sammelstelle abzuliefern. Die zum Anschluss und zur Benutzung Berechtigten können sich dazu nach Maßgabe dieser Satzung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungs-anlagen und Sammelstellen bedienen.
§ 7
Anschluss- und
Benutzungszwang
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Aachen liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang).
Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang).
Abfälle aus privaten Haushalten sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnungen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
(2) Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z.B. gewerblich/industriell genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW/AbfG anfallen.
Sie haben nach § 7 Satz 4 der GewAbfV für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV mindestens ein Pflicht-Restabfallgefäß zu benutzen. Die Zuteilung des Gefäßvolumens für das Pflicht-Restabfallgefäß erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 12 dieser Satzung.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1 GewAbfV, Abfälle aus anderen Herkunfts-bereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen.
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z.B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke).
§ 8
Ausnahmen vom
Anschluss - und Benutzungszwang
(1) Ein Benutzungszwang nach § 7 besteht nicht,
1. soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung von der kommunalen Abfallent-sorgungseinrichtung ausgeschlossen sind,
2. soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach § 16 Abs. 2, 17 Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs. 2 KrW-/AbfG),
3. soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die Stadt Aachen an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG),
4. soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 25 KrW-/AbfG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 25 Abs.3 oder Abs. 6 KrW-/AbfG erteilt worden ist (§ 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 1a KrW-/AbfG),
5. soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 1 KrW-/AbfG sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden (§13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG),
6. soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 8 S. 1 KrW-/AbfG sind, durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der Stadt Aachen nachgewiesen worden ist und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG),
7. bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie in der Lage ist, Bioabfälle auf dem an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung). Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 28 Abs. 3 dieser Satzung
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig, z.B. industriell/gewerblich genutzt werden, wenn der Abfallerzeuger / Abfallbesitzer nachweist, dass er die bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegend öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur Beseitigung erfordern.
(3) Ausnahmen nach Abs. 1 und Abs. 2 sind schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb zu beantragen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie dürfen nur befristet und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gem. § 7 bestehen.
§ 9
Zulassung einer
Entsorgungsgemeinschaft
(1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer können durch den Aachener Stadtbetrieb Entsorgungs-gemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für zwei aneinander angrenzende Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein oder mehrere Abfallbehälter mit entsprechend großer Kapazität zugelassen werden. Die Mindestbehältergröße für Entsorgungsgemeinschaften beträgt das Doppelte der nach dieser Satzung möglichen kleinsten Behältereinheit.
(2) Die zu einer Entsorgungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Aachen im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für die Fälle des Einbringens von gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung ausgeschlossenen Abfällen.
(3) Entsorgungsgemeinschaften haben der Stadt Aachen gegenüber eine Person schriftlich
benennen, die bevollmächtigt ist, gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb sowie der Stadt Aachen alle nach dieser Satzung erforderlich werdenden Erklärungen namens der Entsorgungsgemeinschaft abzugeben und entgegen zu nehmen.
§ 10
Trennung der
Abfälle
(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und des Landesabfallgesetzes sind "Abfälle zur Verwertung" vom Abfallbesitzer oder -erzeuger von "Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.
(2) Alle Abfallbesitzer oder –erzeuger haben die anfallenden Abfälle in der Weise getrennt zu halten, dass die in § 2 genannten Abfallfraktionen den vorhandenen Erfassungsmöglichkeiten gesondert zugeführt werden können.
(3) Die einzelnen Abfallarten dürfen nur den Abfallbehältern, Sammelcontainern, Sammelfahrzeugen und Annahmestellen zugeführt werden, die zu ihrer Aufnahme bestimmt sind.
(4) Kompostierbare Abfälle sind in einer gesondert bereitgestellten Biotonne getrennt zu erfassen, soweit eine Befreiung gem. § 27 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung nicht erteilt worden ist.
Kompostierbare Abfälle im Sinne dieser Satzung sind die in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten beweglichen Sachen organischen Ursprungs, deren sich der Besitzer entledigen will.
§ 11
Abfallbehälter
(1) Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt auf Antrag des Grundstückseigentümers und nach Maßgabe dieser Satzung Art, Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, die Art und Weise, wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln und Befördern der Restabfälle, Bioabfälle und Papierabfälle können nur die von der Stadt Aachen zugelassenen und unterhaltenen Behältnisse verwendet werden. Sie sind und bleiben Eigentum der Stadt Aachen.
(3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Die Benutzung der Abfallsäcke ist gebührenpflichtig. Die Abfuhr der Säcke erfolgt zusammen mit der Restmüllentsorgung, wenn sie nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung bereitgestellt werden. Die festgelegten Verkaufsstellen werden vom Aachener Stadtbetrieb bekannt gegeben.
(4) Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 120 l, 770 l und 1100 l zugelassen. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist, Container mit einem Fassungsvolumen von mehr als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein höheres Volumen möglich.
Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l ,120 l und 240 l zugelassen und werden nach Maßgabe nachstehenden Schlüssels aufgestellt:
1. 60 l Restabfallgefäß je eine 60 l Biotonne
2. 120 l Restabfallgefäß je eine 120 l Biotonne
3. 770 l Restabfallgroßbehälter je eine 240 l Biotonne
4. 1.100 l Restabfallgroßbehälter je eine 240 l Biotonne
Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l und 1100 l zugelassen.
Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt unanhängig von diesem Schlüssel auf Antrag des Eigentümers und richtet sich nach dessen Bedarf.
Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier- und Gartenabfällen ist von der Möglichkeit der Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen.
(5) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Mietparteien des Grundstücks zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(6) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre Deckel gut schließen lassen. Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, verdichtet, eingeschlämmt oder eingestampft werden. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.
Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt.
(7) Zu verwertende Abfälle, schadstoffhaltige Abfälle, ausgeschlossene Abfälle, sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, das Sammelfahrzeug oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden. Bei Zuwiderhandlung entfällt der Anspruch auf Abfuhr des Behälters.
(8) Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft aufgestellten Abfallbehälter sind nur für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z.B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen.
(10) Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich nur die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden.
Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen abgelegt werden.
(11) Soweit Sammelcontainer im öffentlichen Raum aufgestellt sind, ist die Benutzung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen auf werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt.
(12) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder Entsorgungs-anlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße Trennung der Abfallarten entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 12
Anzahl und Größe
der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem üblicherweise regelmäßig zwischen zwei Leerungen anfallenden Abfall verfügen.
Für die Abfuhr von Abfällen aus privaten Haushaltungen wird grundsätzlich für jedes Grundstück, dass zu Wohnzwecken genutzt wird mindestens ein Restabfallgefäß gemäß § 11 Abs. 4 zur Verfügung gestellt.
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird nach § 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Einwohnergleichwerte werden nach folgenden Maßgaben festgesetzt:
Herkunftsbereich |
Maßstab |
Einwohnergleichwert |
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen |
je Platz |
1 |
b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter |
je 3 Beschäftigte |
1 |
c) Schulen, Kindergärten |
je 10 Schüler/Kind |
1 |
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben |
je Beschäftigten |
4 |
e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen |
je Beschäftigten |
2 |
f) Beherbergungsbetriebe |
je 4 Betten |
1 |
g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel |
je Beschäftigten |
2 |
h) sonstige Einzel- u. Großhandel |
je Beschäftigten |
0,5 |
i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe |
je Beschäftigten |
0,5 |
(3) Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.
Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die mit weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(4) Abweichend von § 12 Abs. 1 S. 4 kann bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf Antrag, bei durch den Abfallbesitzer oder –erzeuger nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Aachener Stadtbetrieb legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen / Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
(5) Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, für die Abs. 2 keine Regelung enthält, legt der Aachener Stadtbetrieb am tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte EWG im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 4 fest. Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
(6) Beabsichtigt ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger eine Nachsortierung der in die Abfallbehälter eingefüllten Abfälle vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so hat er sicherzustellen, dass durch die Nachsortierung das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG nicht beeinträchtigt wird. Die Nachsortierung kann untersagt werden, wenn hierdurch Gefährdungen hervorgerufen werden.
(7) Auf gemeinsamen Antrag der Mietparteien/Haushaltungen und des Grundstückseigentümers gestattet die Stadt Aachen die Bereitstellung von Abfallbehältern getrennt nach Mietparteien / Haushaltungen auf dem anschlusspflichtigen Grundstück. Die Grundstückseigentümer sollen hierbei auf die Wünsche der Mietparteien/Haushaltungen eingehen, ohne dass die Eigentumsrechte an dem Grundstück beeinträchtigt werden. Der Aachener Stadtbetrieb befürwortet, unterstützt und genehmigt entsprechende Anträge.
(8) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen, kann der Aachener Stadtbetrieb auch ohne Antrag des Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Der Grundstückseigentümer ist vor Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter zu hören.
(9) Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit niedrigerem oder höherem Volumen bereitgestellt oder eine 14-tägliche oder 4-wöchentliche Abfuhr durchgeführt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird.
Die Grundstückseigentümer sollen entsprechenden Wünschen der Mieter Rechnung tragen. Bei der 14-täglichen oder 4-wöchentlichen Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in welchen Wochen (gerade oder ungerade) die Leerung erfolgt.
(10) Beantragt der Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Behältervolumens beim Aachener Stadtbetrieb wegen zurückgegangener Abfallmengen, so kann der Aachener Stadtbetrieb insb. Füllstandskontrollen durchführen, um das zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung erforderliche Restabfallbehältervolumen zu bestimmen.
Eine Reduzierung des Restabfallbehältervolumens erfolgt dann, wenn durch die Füllstandskontrolle ein Rückgang der Abfallmengen nachgewiesen und eine Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist.
(11) Durch den Grundstückseigentümer schriftlich beantragte Umstellungen bei den Abfallbehältern (Anzahl, Volumen, Abfuhr) erfolgen durch den Aachener Stadtbetrieb und sind gebührenpflichtig.
Das erstmalige Bereitstellen sowie das letztmalige Abholen der Abfallbehälter sind gebührenfrei.
§ 13
Standplatz und
Transportweg der Abfallbehälter
(1) Der Grundstückseigentümer hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern.
(2) Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt nach Anhörung des Grundstückseigentümers den Standplatz der Abfallbehälter. Es kann verlangt werden, dass die Abfallbehälter für mehrere Grundstücke auf einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt werden. Die Standplätze müssen so bemessen sein, dass sie das Aufstellen mehrerer Behälter bei Getrennteinsammlung von Abfällen ermöglichen.
(3) Die Abfallbehälter sind grundsätzlich ebenerdig bereitzustellen. Die Standplätze müssen befestigt sein. Das Bereitstellen von Abfalltonnen in Vertiefungen (Betonringen oder ähnlichem) ist nicht zulässig.
Standplätze in Kellern oder Stockwerken sind grundsätzlich nicht zugelassen, es sei denn, dass eine andere Abstellmöglichkeit nicht besteht oder eingerichtet werden kann.
(4) Transportwege für Abfallbehälter, die vom Personal der Abfuhr zum Sammelfahrzeug transportiert und nach der Entleerung wieder an den Standort zurückgebracht werden, müssen auf den Grundstücken grundsätzlich frei von Stufen und Treppen sein und eine geeignete gleitsichere Befestigung (Platten, Beton oder ähnliches) haben, die auch ein Absetzen der Abfallbehälter erlaubt. Türen müssen festgestellt werden können.
(5) Für den Transport der Abfalltonnen ist ein Gang von mindestens 1 Meter Breite und für Großbehälter von mindestens 1,5 Meter Breite freizuhalten. Führt der Transportweg durch ein Gebäude, so müssen die Durchgänge mindestens 2 Meter hoch und 1,5 Meter breit sein.
Abfallbehälter der Volumen 770 l und 1.100 l werden nicht über Rampen und Steigungen transportiert.
Der Transportweg zwischen Standplatz der Abfallbehälter und Ladestelle sollte nicht mehr als 15 m betragen, es sei denn, dass eine andere Abstellmöglichkeit nicht besteht oder eingerichtet werden kann.
(6) Die Standplätze und Transportwege müssen in einem einwandfreien Zustand erhalten werden. Sie sind rechtzeitig von Eis und Schnee zu säubern. Bei Dunkelheit muss die Möglichkeit vorhanden sein, den Standplatz und Transportweg zu beleuchten.
(7) Erfolgt der Transport von Abfallbehältern von und zu Standplätzen notwendigerweise über Treppen, durch Hauseingänge oder auf Transportwegen, die nicht den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen, so haftet die Stadt dem Grundstückseigentümer für hierdurch eintretende Beschädigungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 14
Abfuhr der Abfälle
(1) Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt grundsätzlich wöchentlich oder 14-täglich.
Restabfallbehälter mit einem Volumen von 60 l werden auch 4-wöchentlich geleert.
Für Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 1.100 l können abweichende Leerungsrhythmen mit dem Aachener Stadtbetrieb vereinbart werden.
Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt wöchentlich.
Die Abfuhr der Papierabfälle erfolgt 4-wöchentlich.
Die Tage und Zeiten der Entleerung bestimmt der Aachener Stadtbetrieb. Notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von Fall zu Fall bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 120 l, 770 l und 1.100 l, in den übrigen Stadtbezirken nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 770 l und 1.100 l vom Personal der Abfuhr vom Standplatz zum Sammelfahrzeug transportiert und nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz zurückgebracht (Vollservice).
Besteht für den Restabfallbehälter eine Vollserviceleistung, werden hiervon auch die jeweiligen Abfallbehälter für Bio- und Papierabfall erfasst.
Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Befreiung vom Vollservice erteilt werden.
Alle Abfallbehälter, für die kein Vollservice besteht, sind durch die Benutzer am Abholtag zur Abholung bereitzustellen (Teilservice).
(3) Abfallbehälter im Teilservice, Abfallsäcke, Sperrgut und Grünschnitt sind durch den Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr, frühestens ab 18.00 Uhr des Vortages, zur Abholung bereit zu stellen.
Die Abfallbehälter sind an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder - soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich auf das Grundstück zurückzustellen.
Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls zu reinigen. Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß bereitgestellte Sammelbehälter entstehen, haftet der Grundstückseigentümer.
(4) Für Grundstücke, die nicht unbeschränkt mit Sammelfahrzeugen angefahren werden können, wird durch den Aachener Stadtbetrieb ein Bereitstellungsort bestimmt, an dem die Abfälle übernommen werden.
(5) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren dem Aachener Stadtbetrieb aus rechtlichen Gründen wegen der hohen Risikolage verwehrt ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfuhr des Abfalls durch den Aachener Stadtbetrieb oder von durch ihn beauftragten Dritten geschieht unter dem generellen Vorbehalt der gefährdungsfreien Erreichbarkeit des zu entsorgenden Grundstücks.
(6) Sofern eine Privatstraße mit Entsorgungsfahrzeugen befahren werden soll, ist es zwingend erforderlich, dass zuvor ein schriftliches Einverständnis der Eigentümer zum Befahren dieser Zuwegung vorgelegt wird und die Stadt Aachen für Schäden am Straßenbelag o.ä. nicht haftbar gemacht wird.
Für die Entsorgungsfahrzeuge muss die Straßenbreite mindestens 3,50 m betragen. Die Durchfahrtshöhe beträgt mindestens 3,80 m. Der Wendekreis der derzeit eingesetzten Fahrzeuge beträgt bis zu 23 m. Rückwärtsfahren ist grundsätzlich nicht zulässig.
(6) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Benutzungspflichtige zu vertreten hat, nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als Sonderleistung gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten in Betracht.
§ 15
Sperrige Abfälle
und Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(1) Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen.
Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
Sperrige Gegenstände aus Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben sind von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen.
(2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt im Stadtbezirk Aachen-Mitte auf schriftlichen oder fernmündlichen Antrag. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.
Die Sperrgutabfuhr in den Stadtbezirken Brand, Eilendorf, Haaren, Kornelimünster/Walheim, Laurensberg und Richterich erfolgt einmal monatlich. Die Stadt Aachen gibt die Termine für die Abfuhr des Sperrgutes in diesen Stadtbezirken rechtzeitig bekannt.
Daneben kann der Abfallbesitzer schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb einen gebührenpflichtigen Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen.
(3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall insbesondere Sperrgut gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu bringen.
Zu den Elektro- und Elektronik-Altgeräten i.S.d. § 3 Abs. 1 ElektroG gehören insbesondere Fernsehgeräte, Bildschirme, Radios, Herde, Kühlgeräte, Waschmaschinen und Trockner.
Der Antrag ist für alle Stadtbezirke der Stadt Aachen an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.
Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund der davon unter Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden.
(4) Für Gegenstände, die durch das Personal der Abfallabfuhr von Hand nicht verladen werden können, besteht keine Pflicht zum Einsammeln und Befördern. Surfbretter, Holzregale und andere sperrige Holzgegenstände dürfen eine maximale Kantenlänge von 2 m nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind diese Gegenstände durch den Abfallbesitzer auf 2 m Kantenlänge zurück zu schneiden.
Nachtspeicheröfen sind wegen ihres Gewichtes und ihres Astbestgehaltes vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen.
(5) Die Grundstückseigentümer / Abfallbesitzer haben dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der
Sperrgutabfuhr nicht ordnungsgemäß angemeldete und / oder bereitgestellte Abfälle unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen sind.
(6) Gewerblich tätige Personen benötigen zur Entnahme von verwertbaren Gegenständen aus angefallenem Sperrgut eine Erlaubnis des Aachener Stadtbetriebes. Diese Erlaubnis kann mit Auflagen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und abfallwirtschaftlichen Auflagen versehen sein.
(7) Privatpersonen ist die Entnahme von verwertbaren Gegenständen aus angefallenem Sperrgut gestattet, wenn hierdurch niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Die bereitgestellten Abfälle dürfen nicht ausgebreitet werden.
§ 16
Grünabfälle
(1) Grünabfall (Baum-, Strauch-, Hecken- und Rasenschnitt sowie Laub), der nicht durch
Eigenkompostierung verwertet bzw. über die Biotonne entsorgt wird, kann zu den Recyclinghöfen oder den vom Aachener Stadtbetrieb bereitgestellten Grünabfallcontainern gebracht werden (Bringsystem). Das Angebot der Grünabfallentsorgung über Container kann auf die Vegetationsperiode beschränkt werden. Die genauen Sammeltermine und Standorte der Container gibt der Aachener Stadtbetrieb rechtzeitig bekannt. Die Anlieferung ist auf eine Höchstmenge von 1 cbm (PKW-Kofferraum, kleiner Anhänger) begrenzt.
Gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Grünabfälle sind von der Einsammlung
und Annahme ausgeschlossen.
(2) Außerhalb der Vogelbrutzeit (Heckenschnittverbot) wird Ast- und Strauchschnitt von Oktober bis März in haushaltsüblichen Mengen - maximal 2 m³ -getrennt zur Verwertung eingesammelt. Der Ast- und Strauchschnitt ist in maximal 1,5 Meter langen und 20 kg schweren Bündeln zur Abfuhr bereitzustellen. Zum Verschnüren der Bündel sind Naturschnüre zu verwenden, keine Draht- oder Kunststoffschnüre. Zeitpunkt und Häufigkeit der Abfuhr werden durch den Aachener Stadtbetrieb rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 17
Krankenhausspezifische
Abfälle
(1) Krankenhausspezifische Abfälle aus Krankenhäusern, Kliniken, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen sowie ähnlichen Einrichtungen wie Zentrallabors, Blutspendediensten, Untersuchungsinstituten, Dialysezentren usw., die nicht zusammen mit Hausmüll entsorgt werden können, weil sie infektiös sind bzw. sein können, sind von der Entsorgung ausgeschlossen.
(2) Sonstige Abfälle aus den operativen Bereichen und den Intensivpflegestationen sowie alle sonstigen medizinischen Mittel und Geräte, die zur unmittelbaren Anwendung am Patienten gekommen sind und die mit dessen Ausscheidungen, Blut oder Serum Berührung hatten (z. B. Wundverbände, Einwegwäsche und Einwegspritzen), werden nur entsorgt, wenn sie nach den Belangen des Arbeitsschutzes wie folgt vorbehandelt sind:
1. Spitze und /oder scharfe Abfälle (z. B. Kanülen, Skalpelle) sind in bruchsicheren, stich- und schnittfesten, verschlossenen Behältern,
2. alle anderen Abfälle (z.B. Wundverbände, Einwegwäsche) sind in undurchsichtigen, flüssigkeitsundurchlässigen und verschlossenen Kunststoffsäcken (Polyäthylen mit mindestens 0,05 mm Folienstärke) der Abfallentsorgung über die Abfallbehälter zuzuführen.
§ 18
Abfallentsorgungsanlagen,
Sammelstellen
(1) Die Stadt Aachen stellt folgende Abfallentsorgungsanlagen und Sammelstellen zur Verfügung:
· Annahmestelle für Kleinanlieferungen auf der Zentraldeponie in Alsdorf-Warden,
· Kompostanlage in Aachen-Brand, Camp Pirotte 50,
· Kompostcontainer für Garten- und Grünabfälle,
· Kompostanlage Würselen,
· Sammelmobile für Schadstoffe aus Haushaltungen.
· Recyclinghöfe:
a) auf dem Gelände der AWA Service GmbH Lilienthalstraße
b) auf dem Gelände des Kompostplatzes Aachen-Brand, Camp Pirotte 50,
c) auf dem Gelände Aachen-Eilendorf, Kellershaustr. 10.
· Annahmestelle für Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe, Aachen Rothe-Erde, Lilienthalstraße
· Annahmestelle für Elektro-Großgeräte (Waschmaschinen. Wäschetrockner, Geschirrspüler, E-Herde), Aachen-Brand, Nordstraße 78-80
· Müllverbrennungsanlage Eschweiler - Weisweiler
· Entsorgungs - und Logistik Center Horm
· Übergabestelle für Elektro-Altgeräte, Aachen Rothe-Erde, Philipsstraße 8
(2) Abfälle, die nach § 4 Abs. 2 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, sind von ihren Besitzern im Interesse der Verwertung vorsortiert und artenrein getrennt bei den entsprechenden Abfallentsorgungsanlagen anzuliefern.
(3) Die Abfälle sind so anzuliefern, dass der Betriebsablauf nicht gestört wird. Im Übrigen richtet sich die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen nach der jeweiligen Benutzungsordnung.
(4) Jeder an die städt. Abfallentsorgung angeschlossene Nutzer ist berechtigt, Wertstoffe, Problem- und Gartenabfälle sowie Sperrgut, soweit sie aus den eigenen Haushaltungen stammen, selbst den Abfallentsorgungsanlagen zuzuführen.
Bei Grünabfällen bleibt die Höchstmengenbegrenzung des § 16 Abs. 1 der Satzung unberührt.
§ 19
Anmeldepflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat dem Aachener Stadtbetrieb den erstmaligen Anfall von Abfällen, die Art der anfallenden Abfälle, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich schriftlich anzumelden.
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, den Aachener Stadtbetrieb unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 20
Auskunftspflicht,
Betretungsrecht
(1) Wer die Entsorgungseinrichtungen der Stadt Aachen benutzt, muss die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilen und alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können.
(2) Den Beauftragten des Aachener Stadtbetriebes ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken, für die nach dieser Satzung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, zu gewähren und dort zu dulden.
Das Betretungsrecht schließt insbesondere die Überwachung und Kontrolle der Getrennthaltungspflichten, der Vorhaltung eines ausreichenden Behältervolumens und der Anforderungen an eine etwaige Nachsortierung der Abfälle sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den Grundstücken privater Haushaltungen ein, wenn der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht auf Verlangen des Aachener Stadtbetriebes die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung nachweist.
Auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein.
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, so ist die Stadt berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach den §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV.NW. 2010) anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen.
(4) Die Beauftragten haben sich durch einen vom Aachener Stadtbetrieb ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
§ 21
Zusätzliche
Mitwirkungs- und Duldungspflichten für Gewerbebetriebe
(1) Gewerbebetriebe können auch nach erfolgter Anmeldung gemäß § 19 Abs. 1 verpflichtet werden, der Stadt Menge, Zusammensetzung, Herkunft, Verwertung und Entsorgung der bei ihnen anfallenden Abfälle mitzuteilen.
(2) Das Betretungsrecht gem. § 20 Abs. 2 bezieht sich auch auf Grundstücksteile und Anlagen, auf denen sich Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden.
(3) Gewerbebetriebe, die jährlich mehr als 50 Tonnen Abfall über städtische oder in durch die Stadt zur Verfügung gestellten Einrichtungen entsorgen, müssen der Stadt Aachen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres über Menge, Zusammensetzung, Herkunft, Verwertung und Entsorgung der bei ihnen anfallenden Abfälle berichten.
(4) Wer gewerbsmäßig Abfälle bei den von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungs-anlagen anliefert, muss eine schriftliche Erklärung des Abfallerzeugers über die Zusammen-setzung und die innerbetriebliche Herkunft des Abfalls vorlegen. Fehlt diese Erklärung, kann die Annahme des Abfalls abgelehnt werden.
(5) Die Stadt kann die chemisch-physikalische Beschaffenheit von Abfällen an der Anfallstelle untersuchen, wenn schädliche Verunreinigungen zu besorgen sind, die eine spätere Entsorgung der Abfälle in den von der Stadt zur Verfügung gestellten Anlagen erschweren können. Die Besitzer der Abfälle sind zur Duldung der Untersuchung verpflichtet und tragen die Untersuchungskosten.
(6) Die Stadt Aachen kann Anlagen und Einrichtungen, die gewerbliche Abfälle erzeugen, auf die Möglichkeiten zur Abfallvermeidung, Verringerung der Schädlichkeit der Abfälle oder Verwertung der Abfälle untersuchen lassen.
(7) Die Stadt Aachen kann vorschreiben, dass bestimmte Arten von Abfällen vorbehandelt werden müssen, wenn dies erforderlich ist, um die Verwertung oder Ablagerung der Abfälle zu erleichtern, Gefahren für die Umwelt zu verringern, die bei der Entsorgung auftreten können, oder vorhandene Entsorgungseinrichtungen besser oder wirtschaftlicher zu nutzen.
§ 22
Unterbrechung der
Abfallentsorgung
(1) Unterbleibt die dem Aachener Stadtbetrieb obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, Wetterereignissen, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen wird sie nach Beendigung des jeweiligen Behinderungszustandes unverzüglich nachgeholt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.
§ 23
Benutzung der
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung /
Bereitstellung und
Anfall der Abfälle
(1) Die gebührenpflichtige Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung beginnt, wenn dem anschluss- und benutzungspflichtigen Grundstückseigentümer ein oder mehrere Abfallbehälter zur Verfügung gestellt worden sind oder ein oder mehrere Abfallbehälter anderweitig vorhanden sind und diese zur Abfallüberlassung bereitgestellt werden und das an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück mit Abfallsammel-fahrzeugen zur Entleerung dieser Abfallbehältnisse angefahren wird.
(2) Zum Einsammeln und Befördern sind Abfälle wie folgt bereitzustellen bzw. abzugeben
1. Restabfälle in zugelassenen Abfallbehältern oder Abfallsäcken (Graue Tonne)
2. Bioabfälle in zugelassenen Bioabfallbehältern (Grüne Tonne)
3. Papierabfälle in zugelassenen Papierabfallbehältern (Blaue Tonne)
4. Leichtstoffe verpackt in “Gelben Säcken”
5. Sperrgut (sperriger Abfälle) im Sinne der §§ 14und 15;
6. Altglas eingefüllt in die im Stadtgebiet dafür aufgestellten Depotcontainer
7. kompostierbare Garten- und Grünabfälle an den Recyclinghöfen, Kompostcontainern oder am Kompostplatz
8. wieder verwertbare Abfälle bei den Recyclinghöfen, soweit die Bereitstellung nicht bereits über Gefäße / Behältnisse gem. Nr. 2, 3, 4 und 6 dieser Norm erfolgt ist
9. Schadstoffe an den mobilen und stationären Sammelstellen
(3) Die Überlassung der Abfälle erfolgt bei Abfällen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 bis 4, sobald die Abfälle in den dafür vorgesehenen Behältnissen von der Stadt Aachen oder einem beauftragten Unternehmen abgeholt werden; bei Abfällen im Sinne von Abs. 1 Nr. 7, 8 und 9 mit der zulässigen Abgabe der Abfälle an der entsprechenden Stelle, bei Abfällen im Sinne von Abs. 1 Nr. 6 mit Einwurf der Abfälle in die vorgesehenen Container. Mit der Überlassung gehen die Abfälle in das Eigentum der Stadt Aachen über.
(4) Die Stadt Aachen ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsache behandelt.
(5) Unbefugten ist es nicht gestattet, in Behältern oder Säcken bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 24
Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung und sonstiger abfallwirtschaftlicher Maßnahmen der Stadt Aachen werden Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt Aachen erhoben.
§ 25
Andere Berechtigte
und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher sowie alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.
§ 26
Begriff des
Grundstückes
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 27
Befreiungen
(1) Der Verpflichtete kann auf Antrag von der Einhaltung verbindlicher Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn er dafür ein berechtigtes Interesse nachweist, und wenn die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (z.B. Pläne, Bescheinigungen, Verträge mit Dritten) nachzuweisen. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein.
(3) Anschlusspflichtige können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Bio-Tonne befreit werden, wenn
a) sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine qualifizierte Eigenkompostierung betreiben, d.h. alle kompostierbaren Abfälle im Sinne des § 10 Abs. 4 der Satzung kompostieren. Anschlusspflichtige gewerbliche Grundstücke, auf denen überwiegend Speiseabfälle anfallen, können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung der Bio-Tonne befreit werden, wenn sie nachweislich an eine gewerbliche Verwertung von Speiseabfällen angeschlossen sind;
b) es sich um Personen handelt, für die Nutzung der Bio-Abfalltonne mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden sein kann, z.B. Personen mit nachgewiesener Schimmelpilzsporenallergie und entsprechender Organsymptomatik (z.B. allergisch bedingtes Asthma bronchiale), ferner Personen mit massiver Beeinträchtigung der Immunabwehr, für die bei Nutzung der Bio-Tonne eine Infektionsgefahr durch infektiöse Pilzsporen nicht ausgeschlossen werden kann. Als gefährdete Risikogruppen gelten: Leukämiekranke, Patienten, bei denen infolge einer Organtransplantation das Abwehrsystem medikamentös unterdrückt ist, chronisch Lungen-, Leber- und Nierenkranke, Aids-Kranke, Personen mit Tuberkulose, schwerem Diabetes mellitus, Tumorerkrankungen unter entsprechender Behandlung, Asthma bronchiale sowie Patienten, die unter Kortikosteroidbehandlung stehen. Die widerrufliche Befreiung kann auf Antrag und unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung vom Aachener Stadtbetrieb erteilt werden.
§ 28
Rechtsbehelfe und
Zwangsmaßnahmen
(1) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
(2) Zur Durchsetzung von Maßnahmen, die nach dieser Satzung erforderlich sind, kann nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 5.000,00 Euro festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes schließt eine strafrechtliche Verfolgung oder eine Ahndung im Bußgeldverfahren nicht aus, soweit die Zuwiderhandlung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe bedroht ist oder als Ordnungswidrigkeit zu gelten hat.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er
1. entgegen § 4 Abs. 3 in Einzelfällen durch die Stadt von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossene Abfälle nicht bis zur Entscheidung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf dem Grundstück so lagert, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird;
2. entgegen § 4 Abs. 4 der Verpflichtung zur Verwertung oder Zuführung zur sonstigen Entsorgung der Abfälle, die durch die Stadt von der Entsorgung ganz oder teilweise ausgeschlossen sind, nicht nachkommt;
3. entgegen § 5 Abfälle, die durch die Stadt vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, nicht zu einer von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert;
4. entgegen § 3 Abs. 2 gefährliche Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 S. 1 KrW-/AbfG nicht an den dafür vorgesehenen Sammelstellen abgibt oder in die Abfallbehälter oder Sammel-container einfüllt;
5. entgegen § 18 bei Entsorgungsanlagen Abfälle abliefert, für die eine Zulassung nicht besteht;
6. entgegen § 10 Abs. 1 Abfälle zur Verwertung nicht getrennt von Abfällen zur Beseitigung hält;
7. entgegen § 10 Abs. 3 einzelne Abfallarten den Abfallbehältern, Sammelcontainern, Sammelfahrzeugen oder Annahmestellen zuführt, zu deren Aufnahme sie nicht bestimmt sind;
8. entgegen § 11 Abs. 2 nicht die zugelassenen Abfallbehälter benutzt;
9. entgegen § 11 Abs. 5 die Abfallbehälter nicht allen Mietparteien zugänglich macht;
10. entgegen § 11 Abs. 6 Abfallbehälter überfüllt, Abfälle darin verbrennt, verdichtet, einschlämmt oder einstampft;
11. entgegen § 11 Abs. 7 zu verwertende Abfälle, schadstoffhaltige Abfälle, ausgeschlossene Abfälle, sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, das Sammelfahrzeug oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, in die Abfallbehälter einfüllt;
12. entgegen § 11 Abs. 8 öffentliche Abfallbehälter zum Ablagern von Abfällen nutzt, die nicht bei einzelnen Personen beim Verzehr im Freien oder der Teilnahme am Verkehr anfallen;
13. entgegen § 11 Abs. 10 Abfälle in anderer Weise zum Einsammeln bereitstellt, neben die Abfallbehälter, Sammelcontainer, stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen ablegt.
14. entgegen § 11 Abs. 11 Sammelcontainer im öffentlichen Raum außerhalb der festgelegten Nutzungszeiten benutzt;
15. entgegen § 13 Standplätze und Transportwege nicht ordnungsgemäß einrichtet und unterhält;
16. entgegen § 14 Abs. 3 Abfallbehälter, Abfallsäcke, Sperrgut und Grünschnitt ohne vorherige Terminabsprache oder bereits vor 18.00 Uhr des Vortages der vereinbarten bzw. festgelegten Abholung bereitstellt oder nicht unverzüglich nach erfolgter Leerung wieder auf das Grundstück zurückstellt;
17. entgegen § 15 Abs. 3 FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte bereits am Vortag der vereinbarten bzw. festgelegten Abholung bereitstellt;
18. entgegen § 15 Abs. 5 im Rahmen der Sperrgutabfuhr nicht ordnungsgemäß angemeldete und / oder bereitgestellte Abfälle unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt;
19. entgegen § 15 Abs. 6 bei der Entnahme von Sperrgut Gefährdungen, Behinderungen und Belästigungen hervorruft oder als gewerblich tätige Person verwertbare Gegenstände aus angefallenem Sperrgut ohne Erlaubnis entfernt;
20. entgegen § 19 Abs. 1 den erstmaligen Anfall von Abfällen, die Abfallart oder die Abfallmenge sowie wesentliche Veränderung nicht anzeigt;
21. entgegen § 19 Abs. 2 den Wechsel im Grundeigentum nicht unverzüglich mitteilt;
22. entgegen § 20 Abs. 1 nicht die für eine ordnungsgemäße Abfallwirtschaft benötigten Auskünfte erteilt;
23. entgegen § 20 Abs. 2 den durch gültigen Dienstausweis legitimierten Beauftragten der Stadt den Zutritt zu dem Grundstück verweigert;
24. entgegen § 21 Abs. 3 keine Berichte über die Zusammensetzung und Herkunft der Abfälle vorlegt, obwohl jährlich mehr als 50 Tonnen Abfall über städtische Anlagen entsorgt werden;
25. entgegen § 21 Abs. 7 Abfälle trotz Verlangen der Stadt nicht vorbehandelt;
26. entgegen § 23 Abs. 5 angefallene Abfälle in Behältern oder Säcken durchsucht oder wegnimmt.
(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann in den Fällen der Ziffern 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro in allen übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 30
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Abfallwirtschaftssatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft.
Mit gleichem Datum tritt die Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen vom 10.12.1992 in der Fassung des XVIII. Nachtrages vom 19.04.2008 außer Kraft. Eine Rückwirkung dieser Satzung ist ausgeschlossen.
Anlage 1
Abfall-schlüsselnr. |
Abfallart/ Bezeichnung |
Erläuterung |
Entsorgungs-anlage |
Bemer-kung |
02 |
ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT,
FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG
VON NAHRUNGSMITTELN |
|||
0201 |
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft,
Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei |
|||
020101 |
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
|
MVA |
X |
020103 |
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe |
|
MVA |
|
020104 |
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) |
|
MVA |
|
020106 |
tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt |
KA WA: nur Mist und Stroh |
MVA, KA Wa |
X |
020107 |
Abfälle aus der Forstwirtschaft |
|
MVA |
|
020199 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0202 |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von
Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs |
|||
020202 |
Abfälle aus tierischem Gewebe |
|
MVA |
|
020203 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
|
MVA |
|
020204 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
|
MVA |
X |
020299 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0203 |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst,
Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der
Zubereitung und Fermentierung von Melasse |
|||
020301 |
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen |
|
MVA |
X |
020302 |
Abfälle von Konservierungsstoffen |
|
MVA |
X |
020303 |
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln |
|
MVA |
X |
020304 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
|
MVA, KA Wü |
|
020305 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
|
MVA |
X |
020399 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0204 |
Abfälle aus der Zuckerherstellung |
|||
020401 |
Rübenerde |
|
MVA |
X |
020402 |
nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm |
|
MVA |
X |
020403 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
|
MVA |
X |
020499 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0205 |
Abfälle aus der Milchverarbeitung |
|||
020501 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
|
MVA, KA Wü |
|
020502 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
|
MVA |
X |
020599 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0206 |
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren |
|||
020601 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
|
MVA, KA Wü |
|
020602 |
Abfälle von Konservierungsstoffen |
|
MVA |
X |
020603 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
|
MVA |
X |
020699 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0207 |
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und
alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) |
|||
020701 |
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials |
|
MVA |
|
020702 |
Abfälle aus der Alkoholdestillation |
|
MVA, KA Wü |
X |
020703 |
Abfälle aus der chemischen Behandlung |
|
MVA |
X |
020704 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
|
MVA, KA Wü |
|
020705 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
|
MVA |
X |
020799 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
03 |
ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON
PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE |
|||
0301 |
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von
Platten und Möbeln |
|||
030101 |
Rinden und Korkabfälle |
|
MVA, KA Wü |
|
030105 |
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen |
|
MVA, KA Wü |
|
030199 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
|
0303 |
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von
Zellstoff, Papier, Karton und Pappe |
|||
030301 |
Rinden- und Holzabfälle |
|
MVA, KA Wü |
|
030302 |
Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) |
|
MVA |
X |
030305 |
De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling |
|
MVA |
X |
030307 |
mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen |
|
MVA |
|
030308 |
Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling |
|
MVA |
|
030309 |
Kalkschlammabfälle |
|
MVA |
X |
030310 |
Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung |
|
MVA |
|
030311 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen |
|
MVA |
X |
030399 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
04 |
ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE |
|||
0401 |
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie |
|||
040101 |
Fleischabschabungen und Häuteabfälle |
|
MVA |
X |
040102 |
geäschertes Leimleder |
|
MVA |
|
040106 |
chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
|
MVA |
X |
040107 |
chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
|
MVA |
X |
040108 |
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) |
|
MVA |
|
040109 |
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish |
|
MVA |
|
040199 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0402 |
Abfälle aus der Textilindustrie |
|||
040209 |
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) |
|
MVA |
|
040210 |
organische Stoffe aus Naturstoffen (z.B. Fette, Wachse) |
|
MVA |
|
040215 |
Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen |
|
MVA |
|
040217 |
Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen |
|
MVA |
|
040220 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen |
|
MVA |
X |
040221 |
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern |
|
MVA |
|
040222 |
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern |
|
MVA |
|
040299 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
|
05 |
ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND
KOHLEPYROLYSE |
|||
0501 |
Abfälle aus der Erdölraffination |
|||
050103 * |
Bodenschlämme aus Tanks |
|
MVA |
X |
050105 * |
verschüttetes Öl |
|
MVA |
X |
050106 * |
ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung |
|
MVA |
X |
050199 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0506 |
Abfälle aus der Kohlepyrolyse |
|||
050603 * |
andere Teere |
|
MVA |
X |
06 |
ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN |
|||
0603 |
Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und
Metalloxiden |
|||
060313 * |
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten |
|
MVA |
X |
060314 |
feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen |
|
MVA |
X |
0613 |
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a.n.g. |
|||
061302 |
verbrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) |
|
MVA |
X |
061303 |
Industrieruß |
|
MVA |
X |
07 |
ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN |
|||
0701 |
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und
Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien |
|||
070108 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
|
MVA |
X |
070110 * |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
|
MVA |
X |
070111 * |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
070112 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 070111 fallen |
|
MVA |
X |
0702 |
Abfälle aus HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi
und Kunstfasern |
|||
070208 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
|
MVA |
X |
070213 |
Kunststoffabfälle |
|
MVA |
|
070299 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0703 |
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und
Pigmenten (außer 06 11) |
|||
070308 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
|
MVA |
X |
070310 * |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
|
MVA |
X |
0705 |
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika |
|||
070599 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0706 |
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen,
Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln |
|||
070608 * |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
|
MVA |
X |
070699 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
08 |
ABFÄLLE AUS HZVA VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKEN,
EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN |
|||
0801 |
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken |
|||
080111 * |
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
080112 |
Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen |
|
MVA |
|
080113 * |
Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
080114 |
Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
|
MVA |
X |
080116 |
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen |
|
MVA |
X |
080117 * |
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
080118 |
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen |
|
MVA |
|
080120 |
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 080119 fallen |
|
MVA |
X |
080199 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0802 |
Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich
keramischer Werkstoffe) |
|
|
|
080201 |
Abfälle von Beschichtungspulver |
|
MVA |
|
0803 |
Abfälle aus HZVA von Druckfarben |
|
|
|
080312 * |
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
080313 |
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen |
|
MVA |
|
080314 * |
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
080315 |
Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 080314 fallen |
|
MVA |
X |
080318 |
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen |
|
MVA |
|
080399 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
0804 |
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen
(einschließlich wasserabweisender Materialien) |
|
|
|
080409 * |
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
080410 |
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen |
|
MVA |
|
080411 * |
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
080414 |
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
|
MVA |
X |
080499 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
09 |
ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE |
|
|
|
0901 |
Abfälle aus der fotografischen Industrie |
|
|
|
090106 * |
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle |
|
MVA |
X |
090107 |
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten |
|
MVA |
|
090108 |
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten |
|
MVA |
|
090110 |
Einwegkameras ohne Batterien |
|
MVA |
|
090199 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
10 |
ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN |
|
|
|
1003 |
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
|
|
|
100302 |
Anodenschrott |
|
MVA |
X |
100317 |
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung |
|
MVA |
X |
100318 |
Abfälle aus der Anodenherstellung die Kohlenstoffe enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen |
|
MVA |
X |
100399 |
Abfälle a.n.g. |
|
MVA |
X |
1011 |
Abfälle aus der Herstellung von Glas und
Glaserzeugnissen |
|
|
|
101114 |
Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen |
|
MVA |
X |
11 |
ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND
BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN;
NICHTEISEN-HYDROMETALLURGIE |
|||
1102 |
Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie |
|||
110203 |
Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse |
|
MVA |
X |
12 |
ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE
DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND
KUNSTSTOFFEN |
|||
1201 |
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie
der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und
Kunststoffen |
|||
120105 |
Kunststoffspäne und -drehspäne |
|
MVA |
|
120112 * |
gebrauchte Wachse und Fette |
|
MVA |
X |
120114 * |
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
120115 |
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen |
|
MVA |
X |
120121 |
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen |
|
MVA |
|
13 |
ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (AUßER
SPEISEÖLE UND ÖLABFÖLLE, DIE UNTER DIE KAPITEL 05, 12 UND 19 FALLEN) |
|||
1305 |
Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern |
|||
130501 |
feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
|
MVA |
X |
130502 |
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern |
|
MVA |
X |
130503 |
Schlämme aus Einlaufschächten |
|
MVA |
X |
130508 * |
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
|
MVA |
X |
14 |
ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND
TREIBGASEN (AUSSER 07 UND 08) |
|||
1406 |
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie
Schaum- und Aerosoltreibgasen |
|||
140605 * |
Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten |
|
MVA |
X |
15 |
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER,
FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A.N.G.) |
|||
1501 |
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter
kommunaler Verpackungsabfälle) |
|||
150101 |
Verpackungen aus Papier und Pappe |
|
MVA |
|
150102 |
Verpackungen aus Kunststoff |
|
MVA |
|
150103 |
Verpackungen aus Holz |
|
MVA. KA Wü |
|
150104 |
Verpackungen aus Metall |
|
MVA |
|
150105 |
Verbundverpackungen |
|
MVA |
|
150106 |
gemischte Verpackungen |
|
MVA |
|
150109 |
Verpackungen aus Textilien |
|
MVA |
|
150110 * |
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
|
MVA |
X |
1502 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und
Schutzkleidung |
|||
150202 * |
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
|
MVA |
X |
150203 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen |
|
MVA |
|
16 |
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT
SIND |
|||
1601 |
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger
(einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von
Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
|||
160103 |
Altreifen |
|
MVA |
X |
160107 * |
Ölfilter |
|
MVA |
X |
160119 |
Kunststoffe |
|
MVA |
|
1602 |
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten |
|||
160214 |
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 160209 bis 160213 fallen |
|
MVA |
|
160216 |
aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen |
|
MVA |
|
1607 |
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks
und Fässern (außer 05 und 13) |
|||
160708 * |
ölhaltige Abfälle |
|
MVA |
X |
1608 |
Gebrauchte Katalysatoren |
|||
160801 |
gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) |
|
MVA |
|
160803 |
gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a.n.g. |
|
MVA |
|
160804 |
gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) |
|
MVA |
|
1610 |
Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung |
|||
161002 |
wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen |
|
MVA |
X |
161004 |
wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen |
|
MVA |
X |
1611 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
|||
161102 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen |
|
MVA |
X |
17 |
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEßLICH AUSHUB VON
VERUNREINIGTEN STANDORTEN) |
|||
1701 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
|||
170107 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
|
MVA |
X |
1702 |
Holz, Glas und Kunststoff |
|||
170201 |
Holz |
|
MVA |
|
170203 |
Kunststoff |
|
MVA |
|
170204 * |
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
|
MVA |
X |
1703 |
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
|||
170301 * |
kohlenteerhaltige Bitumengemische |
|
MVA |
X |
170302 |
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
|
MVA |
|
170303 * |
Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
|
MVA |
X |
1705 |
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten
Standorten), Steine und Baggergut |
|||
170503 * |
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
170504 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
|
MVA |
X |
170505 * |
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält |
|
MVA |
X |
170506 |
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
|
MVA |
X |
170507 * |
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält |
|
MVA |
X |
170508 |
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt |
|
MVA |
X |
1706 |
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
|||
170603 * |
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält |
|
MVA, ELC |
X |
170604 |
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt |
|
MVA |
|
170605 |
asbesthaltige Baustoffe |
|
ELC |
X |
1709 |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
|||
170903 * |
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
170904 |
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
|
MVA |
X |
18 |
ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN
VERSORGUNG UND FORSCHUNG (OHNE KÜCHEN- UND RESTAURANTABFÄLLE, DIE NICHT AUS
DER UNMITTELBAREN KRANKENPFLEGE STAMMEN) |
|||
1801 |
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder
Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
|||
180101 |
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) |
|
MVA |
|
180104 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) |
|
MVA |
|
180107 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen |
|
MVA |
X |
180109 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen |
|
MVA |
X |
1802 |
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und
Vorsorge bei Tieren |
|||
180201 |
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen |
|
MVA |
|
180203 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden |
|
MVA |
|
180205 * |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
|
MVA |
X |
180206 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
|
MVA |
X |
19 |
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN
ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN
MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE |
|||
1901 |
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
|||
190112 |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
|
MVA |
X |
1903 |
Stabilisierte und verfestigte Abfälle |
|||
190305 |
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen |
|
MVA |
|
190307 |
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen |
|
MVA |
|
1905 |
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen |
|||
190501 |
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen |
|
MVA |
|
190502 |
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
|
MVA |
|
190503 |
nicht spezifikationsgerechter Kompost |
|
MVA |
|
1908 |
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. |
|||
190801 |
Sieb- und Rechenrückstände |
|
MVA |
|
190802 |
Sandfangrückstände |
|
MVA |
X |
190806 * |
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
|
MVA |
X |
190809 * |
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten |
|
MVA |
X |
190810 * |
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen |
|
MVA |
X |
190812 |
Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen |
|
MVA |
X |
190814 |
Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen |
|
MVA |
X |
1909 |
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den
menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser |
|||
190901 |
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände |
|
MVA |
|
190902 |
Schlämme aus der Wasserklärung |
|
MVA |
X |
190903 |
Schlämme aus der Dekarbonatisierung |
|
MVA |
X |
190904 |
gebrauchte Aktivkohle |
|
MVA |
X |
190905 |
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
|
MVA |
X |
1910 |
Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen |
|||
191001 |
Eisen und Stahlabfälle |
|
MVA |
X |
191002 |
NE-Metall-Abfälle |
|
MVA |
X |
191004 |
Schredderleichtfraktionen und Staub m.A.d., die unter 19 10 03 fallen |
|
MVA |
X |
191006 |
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen |
|
MVA |
X |
1911 |
Abfälle aus der Altölaufbereitung |
|||
191101 * |
gebrauchte Filtertone |
|
MVA |
X |
1912 |
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen
(z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n . g. |
|||
191201 |
Papier und Pappe |
|
MVA |
|
191204 |
Kunststoff und Gummi |
|
MVA |
|
191206 * |
Holz, das gefährliche Stoffe enthält |
|
MVA |
X |
191207 |
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt |
|
MVA |
|
191208 |
Textilien |
|
MVA |
|
191209 |
Mineralien (z.B. Sand, Steine) |
|
MVA |
X |
191210 |
brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) |
|
MVA |
|
191212 |
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 191211 fallen |
|
MVA |
|
1913 |
Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser |
|||
191301 * |
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
191302 |
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
|
MVA |
X |
191303 * |
Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
20 |
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE
GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN),
EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN |
|||
2001 |
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
|||
200101 |
Papier und Pappe/Karton |
|
MVA |
|
200108 |
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle |
|
MVA, KA Wü |
|
200110 |
Bekleidung |
|
MVA |
|
200111 |
Textilien |
|
MVA |
|
200125 |
Speiseöle und -fette |
|
MVA |
X |
200127 * |
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten |
|
MVA |
X |
200128 |
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen |
|
MVA |
X |
200130 |
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen |
|
MVA |
|
200132 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen |
|
MVA |
X |
200138 |
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt |
|
MVA, KA Wü |
|
200139 |
Kunststoffe |
|
MVA |
|
200140 |
Metalle |
|
MVA |
|
2002 |
Garten- und Parkabfälle (einschließlich
Friedhofsabfälle) |
|||
200201 |
biologisch abbaubare Abfälle |
|
MVA, ELC, KA Wa,
KA Wü, KA AC |
|
200202 |
Boden und Steine |
|
MVA |
X |
200203 |
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle |
|
MVA |
|
2003 |
Andere Siedlungsabfälle |
|||
200301 |
gemischte Siedlungsabfälle |
ELC und KA Wü: nur getrennt gesammelte Fraktionen |
MVA, ELC, KA Wü |
|
200302 |
Marktabfälle |
|
MVA, KA Wü |
|
200303 |
Straßenkehricht |
|
MVA |
|
200306 |
Abfälle aus der Kanalreinigung |
|
MVA |
|
200307 |
Sperrmüll |
|
MVA, ELC |
|
|
|
|
|
|
* = |
besonders
überwachungsbedürftig |
|
|
|
MVA = |
Müllverbrennungsanlage
Weisweiler |
|
|
|
KA AC = |
Kompostanlage Aachen-Brand |
|
|
|
KA Wü = |
Kompostanlage Würselen |
|
|
|
KA Wa = |
Kopmpostanlage auf der
Zentraldeponie Alsdorf-Warden |
|
|
|
ELC = |
Entsorgungs- und
Logistik-Center Horm |
|
|
|
X = |
Ausschluß vom Einsammeln und
Befördern gem § 4 Abs. 2 |
|
|
|
Anlage 2
Anlage zu § 10 Abs. 6 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung)
Kompostierbare Abfälle im Sinne der Satzung sind insbesondere:
Küchenabfälle
Obst- und Gemüseabfälle
verwelkte Schnitt- und Topfblumen
Kaffee- und Teesatz, Filtertüten
Haare
Federn
rohe und gekochte Speisereste auch tierischen Ursprungs,
Knochen, Gräten
Gartenabfälle
Gras-, Baum-, Strauch- und Heckenschnitt
Laub, Reisig, Nadeln
Wildkräuter
kranke (abgestorbene) Pflanzenteile
Blumen- und Gemüsereste
Fallobst
Sonstiges
Sägemehl, Holzwolle und Holzspäne von unbehandeltem Holz
Anlage 3
Sperrgut
Zum Sperrgut gehören Gegenstände aus privaten Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft in haushaltsüblicher Menge, die zu sperrig für die zugelassenen Restabfallbehälter bzw. amtlichen Abfallsäcke sind. Alle Gegenstände, die zum Sperrgut gehören, müssen von Hand zu verladen und nicht länger als 2 m sein.
Alle Gegenstände, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und/oder bei einem Umzug nicht mitgenommen werden können, gehören nicht zum Sperrgut. Von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen sind auch wieder verwertbare Abfälle (z.B. Kartonagen, Gartenabfälle), Textilien, Abfälle von Bau-, Umbau bzw. Renovierungsmaßnahmen, Restabfälle, Schadstoffe und Kfz-Abfälle.
Elektro- und Elektronikaltgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere Sperrgut, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu bringen.
Sperrige Gegenstände aus Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben sind von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen.
Positivliste Sperrgut
Zum Beispiel:
Antennen (TV- und Radiozimmerantennen)
Aquarien
Autokindersitze
Badezimmermöbel
Balkon-/ Terrassenmöbel
Bettgestell
Blumenkästen aus Holz
Bügelbretter
Campingmöbel
Computer
Dachantennen
Dreiräder
Duschtrennwände und –türen
Elektroherde
Fahrräder
Fernseher
Fitnessgeräte
Gardinenschienen und – stangen
Gartengeräte
Gartenmöbel
Gasherde
Geschirrspüler
Grillgerät
Kinderroller
Kinderwagen
Kleintierkäfige
Koffer
Kopierer
Küchenarbeitsplatte
Kühlschrank
Laminat
Lattenroste
Leitern
Linoleumböden (gerollt)
Matratzen
Mobile Duschkabinen
Monitore
Nähmaschinen
Öfen (Ölöfen ohne Öl, Kohleöfen bis 50 kg)
Ölradiatoren
Planschbecken
Plastikwannen
Polstermöbel
PVC-böden (gerollt)
Rasenmäher mit Elektromotor
Regentonnen
Rollos (innen)
Sandkästen (zerlegt)
Schaukel- und Klettergerüst
Schlauchboote (ohne Motor)
Schlitten
Schränke
Sessel
Skier
Sofas
Sonnebänke (ohne Leuchtmittel)
Spiegel
Staubsauger
Stehlampen
Stereoanlagen
Stühle
Surfbretter
Teichböden (gerollt)
Tische
Tischtennisplatten
Waschmaschinen
Wäscheständer und –spinnen
Wäschetrockner
Zelte
Negativliste Sperrgut
Zum Beispiel:
Alttextilien
Außenantennen
Außenjalousien und –rollos
Autoteile
Badewannen
Baubretter
Batterien
Baum- und Strauchschnitt
Bauschutt
Chemikalien
Dachpappe
Dachpfannen
Dämm- Materialien (Glas- und Steinwolle)
Erdaushub
Fenster
Fensterrahmen
Flaschen
Fliesen
Folien
Fußbodenleisten
Garagentore
Geräte mit Benzinmotor (Rasenmäher, Kettesäge etc.)
Heizkörper
Heizöltanks und –fässer
Holzverkleidung
Kartons
Kabel
Kacheln
Keramik
Kölner Bretter
Latten und Leisten
Nachtspeicheröfen
Parkett- und Holzböden
Pfannen und Töpfer
Renovierungsabfälle
Säcke und Kartons mit Kleinteilen
Schadstoffe
Tapetenreste (kleine Mengen könne in die Restmülltonne)
Toilettentöpfe
Türen
Türzargen
Waschbecken
Ziegelsteine
Zäune
Die vorstehende Satzung wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 10. Dezember 2008 beschlossen.
Aachen, den 10. Dezember 2008
Dr. Linden
Oberbürgermeister
Lüttgens
Schriftführer
Vorstehende, vom Rat der Stadt beschlossene Satzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 10. Dezember 2008
Dr. Linden
Oberbürgermeister
Vorstehende Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 10. Dezember 2008
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister
Der Wortlaut der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung in der Stadt Aachen stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 10. Dezember 2008 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 10. Dezember 2008
(Dr. Linden)
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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2
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(wie Dokument)
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