Entscheidungsvorlage - FB 61/0974/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Kuckhoffstraße, kurzzeitiges Parken zum Be- und Entladen zu festgelegten ZeitenBürgerantrag von Bewohnern der Häuser Kuckhoffstraße 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21 und 23
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürger- und Beschwerdeausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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16.12.2008
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Entscheidung
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14.01.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Bürger- und Beschwerdeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und verweist den Antrag zur weiteren Beratung und Entscheidung an die Bezirksvertretung Aachen- Mitte.
Die Bezirksvertretung Aachen- Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach nur im Einzelfall zum Transport schwerer Güter und zur Durchführung von Arbeiten (z.B. Umzüge) Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone Kuckhoffstraße erteilt werden. Der Bürgerantrag vom 15.10.2008 gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Datum vom 15.10.2008 beantragen Bewohner der Kuckhoffstraße 7, 9, 11, 13, 15, 17, 19, 21 und 23 eine Genehmigung zum kurzzeitigen Parken zum Be- und Entladen innerhalb des Wohnbereiches Kuckhoffstraße. Dem Antrag liegt eine Liste mit 45 Unterschriften von Bewohnern der o.a. Häuser bei.
Die Kuckhoffstraße wurde im Jahr 1992 in der heutigen Form ausgebaut und als Fußgängerzone ohne Ladezeiten beschildert. Sie gehört zum ehemaligen Sanierungsgebiet Deliusstraße, für das im Jahr 1983 ein Bebauungsplan (Nr. 726) aufgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wurde festgelegt, dass die fahrmäßige Erschließung des Gebietes direkt über Mauerstraße, Karlsgraben und der Deliusstraße erfolgt. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der überwiegende Teil der inneren Erschließungsflächen und somit auch die Kuckhoffstraße bis auf Notfahrzeuge und Andienung vom Autoverkehr freigehalten werden kann.
Durch die Ausweisung unterirdischer Garagen sollten die rückwärtigen Grundstücksbereiche vom Autoverkehr freigehalten und somit die Möglichkeit geschaffen werden, Spiel- und Erholungsflächen anzulegen. Die Kuckhoffstraße sollte in diesem Kontext als Fußgänger- und Spielstraße ausgebaut werden.
Daher erfolgte für den Teil der Kuckhoffstraße auf Höhe der Häuser 2 und 3 eine Widmung für Anliegerfahrverkehr und für den restlichen Teil für Fußgänger (s.Lageplan!) .Mit Ausweisung der Fußgängerzone wurde bis heute kein Ladeangebot berücksichtigt. Die Straße wurde abgepollert, um die Beschränkung in der Praxis durchzusetzen. Da keine gewerbliche bzw. Geschäftsnutzung vorliegt, erfolgt die Versorgung der Einzelhaushalte über die Tiefgaragenstellplätze.
Die Einrichtung von Ladezeiten ist in Fußgängerzonen verkehrsrechtlich möglich. Allerdings werden diese Bereiche erfahrungsgemäß zu den unterschiedlichsten Zwecken befahren. Aufgrund der baulichen Gestaltung in der Kuckhoffstraße lassen sich dort in der Praxis kaum Fahrzeuge abstellen, ohne die rettungstechnische Erschließung zu beeinträchtigen. Dies ist aber naturgemäß nur ein Problem, wenn die Fahrzeuge von den Fahrern verlassen werden.
Die Planung für das Wohngebiet verfolgte das Ziel, den Fahrzeugverkehr zu reglementieren und einen geschützten Innenbereich zu schaffen, der als Rückzugsraum und Spielfläche genutzt werden kann. Da die Einführung von Liefer- und Ladezeiten zu Fahrzeugverkehr in diesem besonders sensiblen Bereich führen würde, schlägt die Verwaltung vor, an der bestehenden restriktiven Regelung festzuhalten. Dies dient insbesondere dem Schutz der spielenden Kinder und aller Anwohner vor Lärm und Abgasen. Von der beantragten Änderung wären nicht nur die Bewohner der von den Antragstellern bewohnten Häuser betroffen, sondern auch die Bewohner der Häuser 25 – 39 sowie 2- 18, die sich an dem Antrag nicht beteiligt haben.
Grundsätzlich ist es denkbar, für einzelne Fahrten gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu erteilen, sofern der Transport besonders schwerer Güter oder Arbeitsmaterial erforderlich ist. In der Regel ist dies z. B. bei einem Wohnungsumzug der Fall. Für das regelmäßige Befahren zur Durchführung alltäglicher haushaltsbezogener Ladegeschäfte wird jedoch keine Ausnahmegenehmigung erteilt, da der häusliche Bedarf nicht zwingend im Zusammenhang mit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges gedeckt werden muss. Dies gilt im besonderen Maße, da die Kuckhoffstraße aufgrund ihrer zentralen Lage im Innenstadtbereich in unmittelbarer Nähe zu vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten liegt und die Grundstücke mit eigenen Zufahrten und Einstellplätzen erschlossen sind.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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134,7 kB
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(wie Dokument)
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69,8 kB
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