Kenntnisnahme - FB 61/0973/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine Änderung der vorhandenen Beschilderung nicht erforderlich ist. Der Antrag der SPD-Fraktion gilt als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Schurzelter Straße 21 befindet sich das Montessori-Kinderhaus. Auf Höhe der Kindertagesstätte vor der Einmündung Teichstraße in Fahrtrichtung Roermonder Straße verjüngt sich einseitig die Fahrbahn. Dieser Teilbereich der Schurzelter Straße ist als Tempo-30 Zone ausgeschildert, an den einmündenden Straßen gilt die so genannte „recht vor links“ Regelung gem. § 8 I StVO.

Die eingangs beschriebene Fahrbahnverengung ist mit VZ. 121-10 (Einseitig verengte Fahrbahn) StVO ausgeschildert. Die SPD-Fraktion bittet mit Antrag vom 25.10.2008 die Verwaltung um Prüfung, ob die Engstelle mit VZ. 208 (Dem Gegenverkehr Vorrang gewähren) StVO ausgeschildert werden kann, um dem Verkehr aus Richtung Viadukt zu verdeutlichen, dass er nachrangig ist. Hierbei ist zu beachten, dass bei Verwendung von VZ. 208 StVO in Gegenrichtung zwingend ein VZ. 308 (Vorrang vor dem Gegenverkehr) StVO aufzustellen ist. Aufgrund der bereits vorhandenen Ausschilderung des Bereichs in Fahrtrichtung Viadukt mit VZ. 121-20 (Einseitig verengte Fahrbahn) StVO, VZ. 102 (Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von Rechts) StVO und VZ. 136-10 (Kinder) StVO, würde hierunter die Übersichtlichkeit der bereits vorhandenen Beschilderung verschlechtert.

Darüber hinaus besagen die HAV (Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen), dass das Verkehrszeichen 208 StVO entbehrlich ist, wenn es sich um verkehrsarme, enge Ortsstraßen handelt, da diese mit der erforderlichen Sorgfalt zu befahren sind. Auch tragen die bestehende „rechst-vor-links“ Regelung und die baulichen Gegebenheiten zu einer Verkehrsberuhigung bei, so dass unter Berücksichtigung der als in diesem Bereich unkritisch zu bewertenden Unfallsituation, eine Veränderung der Beschilderung nicht erforderlich ist.

Die Engstellenregelung mit den VZ. 208/308 StVO wird in Tempo-30 Zonen grundsätzlich nicht angeordnet.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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