Anhörung - FB 40/0193/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Gemeinsamer Unterricht und Integrative Lerngruppen an Aachener Schulen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anhörung
- Federführend:
- Schule
- Verfasst von:
- FB 45/70 H.Mathar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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11.12.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Er spricht sich bei weiterhin bestehendem Bedarf - vorbehaltlich zur Verfügung stehender räumlicher Ressourcen und der Bereitstellung der erforderlichen zusätzlichen personellen Ressourcen durch die zuständige Schulaufsicht - für die Einrichtung weiterer Integrativer Lerngruppen zum Schuljahresbeginn des Schuljahres 2009/10 aus.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Im Rahmen des Berichtes der Verwaltung und der Unteren Schulaufsichtsbehörde über die Durchführung des Gemeinsamen Unterrichts (GU) in Aachener Schulen in der Sitzung des Schulausschusses am 19.06.2008 wurde auf einen Ratsantrag der SPD-Fraktion und der Grünen-Fraktion vom 16.06.2008 hingewiesen, der in der Sondersitzung des Rates am 25.06.2008 vorgelegt wurde. Hierin wird die Schulverwaltung um Prüfung gebeten, inwieweit an Aachener Schulen aller Schulformen die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf im Gemeinsamen Unterricht (GU) und in Integrativen Lerngruppen (ILG) ausgebaut werden kann, um mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf an einer Regelschule zu fördern. Dieser Ratsantrag ist den Erläuterungen beigefügt.
Zu den einzelnen Punkten des Ratsantrages wird wie folgt Stellung genommen:
1. Wie hoch ist der Bedarf für eine integrative Beschulung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf?
Hier ist zu unterscheiden zwischen Primar- und S I-Bereich zum einen und zwischen zielgleichem und zieldifferentem Unterricht zum anderen.
| Zielgleiche Förderung | Zieldifferente Förderung |
Primar- bereich | Im Primarbereich muss nicht unterschieden werden zwischen zielgleicher und -differenter Förderung. Zu Schuljahresbeginn 2008/2009 werden an 12 Grundschulen in der Stadt 147 Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Damit ist aktuell der Bedarf in der Primarstufe abgedeckt. Dies bedeutet einen deutlichen Anstieg gegenüber dem Stand bis Schuljahr 2007/2008 (108 Kinder). Damit konnten alle Wünsche von Eltern erfüllt werden, soweit es fachlich vertretbar war, die Schüler integrativ zu fördern. Aufgrund der Stellenzuweisungen durch die Bezirksregierung wird es möglich sein, bis ca. 200 Schüler/innen im GU der Grundschulen zu unterrichten. | |
S I - bereich | 103 Schülerinnen und Schüler werden bedarfsdeckend in 5 Hauptschulen sowie an der Maria-Montessori-Gesamtschule zielgleich im GU gefördert (Förderschwerpunkte Emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache). Dem Schulamt ist kein Fall bekannt, in dem aus Kapazitätsgründen zielgleicher GU nicht möglich gewesen wäre. | 47 Schülerinnen und Schüler werden an der Gesamtschule Brand unterrichtet, die meisten im Förderschwerpunkt Lernen Es gab zum Schuljahresbeginn 08/09 in der GeS Brand 24 Anmeldungen von Schülern, die überwiegend zieldifferent gefördert werden sollten, von denen lediglich 8 aufgenommen werden konnten. Aufgrund der Zahl der Anmeldungen ist aktuell von einem Bedarf von 63 Plätzen in ILG's auszugehen. Durch den Ausbau des GU in der Grundschule von bisher 108 auf bis zu ca. 200 wird der Bedarf an einer Fortführung integrativer Förderung im Sek.I-Bereich zunehmen. |
2. Wie vielen Schülerinnen und Schülern kann kein Platz im GU bzw. in einer Integrativen Lerngruppe angeboten werden?
Da die Gesamtschule Brand bislang die einzige Schule in der Stadt ist, die eine ILG anbietet, muss von den Zahlen dieser Schule ausgegangen werden. 24 Anmeldungen standen 8 Aufnahmen gegenüber, 16 Schüler/innen haben somit keinen Platz in einer ILG gefunden und besuchen nun eine Förderschule.
3. Welche Bedingungen personeller, konzeptioneller und sächlicher Art müssen an einer Schule erfüllt sein, damit dort GU stattfinden kann?
Nach § 20 Abs. 7 SchulG kann die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers Gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an einer allgemeinen Schule einrichten, wenn die Schule dafür personell und sächlich eingerichtet ist.
Die Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind Schüler/innen der allgemeinen Schule und gehören den Jahrgangsklassen an; die erforderlichen Stellen für die Unterrichtsversorgung und die sonderpädagogische Förderung errechnen sich nach der Schüler-Lehrer-Relation des jeweiligen Förderschwerpunktes. Diese Stellen werden durch Lehrkräfte für Sonderpädagogik abgedeckt.
Die Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs setzt grundsätzlich zusätzliches Personal voraus. Zum Schuljahr 2008/09 beträgt das Stellensoll im Primarbereich für den Gemeinsamen Unterricht 17,6 Stellen, so dass bis zu 200 Schüler/innen im GU in der Grundschule gefördert werden könnten (derzeit sind allerdings noch 2 Stellen nicht besetzt).
Für mögliche Personalkosten für zusätzliches pflegerisches und therapeutisches Personal ist der Schulträger verantwortlich.
Für den GU wird eine Erstausstattung an Lehr- und Lernmitteln benötigt sowie Testmaterial, das jährlich zu ergänzen ist.
Wünschenswert und zielführend sind Gruppenräume für Differenzierungsmaßnahmen; bei Beschulung von schwer körperbehinderten Schüler/innen ist ein behindertengerechter Ausbau des Schulgebäudes, zumindest in den Teilen, die für den Gemeinsamen Unterricht benötigt werden, erforderlich.
Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung können in der Regel wohnortnah gefördert werden, ohne dass Schülerfahrtkosten entstehen; bei der Beschulung von Kindern mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung entstehen für den Schulträger (Mehr-) Kosten im Rahmen des Schülerspezialverkehrs.
Gemäß § 37 Abs. 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG - AO-SF) werden die Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die am Gemeinsamen Unterricht (und am Unterricht in Integrativen Lerngruppen teilnehmen) auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben des Ministeriums für die allgemeine Schule sowie der Richtlinien für ihren Förderschwerpunkt unterrichtet. Die Leistungen werden auf der Grundlage der im individuellen Förderplan festgelegten Lernziele beschrieben. Umfang und Inhalt der Kooperation zwischen Lehrkräften der Regelschule und der Förderschule ist festzulegen. Beide Lehrergruppen erfüllen sowohl unterschiedliche als auch gemeinsame Aufgaben, wobei Überschneidungsbereiche mit unterschiedlichen Akzentuierungen einen Austausch der Kompetenzen ermöglichen. Sonderpädagogen unterrichten im GU oder in ILGs in größeren Klassen und Gruppen bei gleichzeitiger Differenzierung und sonderpädagogischer Förderung; Lehrkräfte der Regelschule werden verstärkt im Bereich der Diagnose und der Erstellung der Förderpläne tätig. Dies ist Entlastung und Bereicherung zugleich.
Die GU- bzw. ILG-Schulen entwickeln Förder-, Beratungs- und Fortbildungskonzepte, um den Förderbedarfen der Schüler/innen gerecht zu werden. Sie werden dabei vom Schulamt für die Stadt Aachen unterstützt.
4. Können Integrative Lerngruppen an allen weiterführenden Schulformen eingerichtet werden (aus anderen Städten sind GU oder Einzelintegration an unterschiedlichen Schulformen bekannt)?
Aufgrund der gesetzlichen Grundlage (§ 20 Abs. 8 SchulG) richtet die Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers eine ILG ein, soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Erforderlich dazu ist die Vorlage eines durch die Schulkonferenz beschlossenen schuleigenen Konzepts. An keiner Stelle ist eine bestimmte Schulform genannt, die eine ILG einrichten, demnach ist die Einrichtung vom Grundsatz her an jeder Sek.I-Schule möglich.
5. Welche Bedingungen personeller, konzeptioneller und sächlicher Art müssen an einer Schule erfüllt sein, damit dort Integrative Lerngruppen eingerichtet werden können?
Auf die Ausführungen zu Punkt 3. wird verwiesen.
Im laufenden Schuljahr stehen 13,9 Stellen für den Gemeinsamen Unterricht und die Integrativen Lerngruppen an der Ges Brand zur Verfügung; derzeit werden 150 Schüler/innen in der Sek I integrativ gefördert.
Integrative Lerngruppen sind prinzipiell anders organisiert als der GU. Eine ILG wird in der Regel in einer Klasse gebildet, die z.B. in der Gesamtschule Brand 24 Schüler/innen umfasst, von denen 8 einen sonderpädagogischen Förderbedarf aufweisen. Die sonderpädagogische Lehrkraft ist in fast allen Stunden in der Klasse anwesend, die Fachlehrer/innen der allgemeinen Schule wechseln. Das Schulamt für die Stadt Aachen unterstützt diese Organisationsform einer ILG (die Schülerzahlen können variieren), weil so eine kontinuierliche sonderpädagogische Förderung sowie eine tatsächliche Inklusion ermöglicht werden. An der Gesamtschule Brand unterrichten 6 Sonderpädagogen/innen in den Klassen 510, eine Klasse in jedem Zug ist eine Integrationsklasse.
Eine Schule mit Integrativen Lerngruppen erhält für jede(n) zieldifferent geförderte(n) Schüler/in einen Stellenzuschlag von 0,1 Stellen. Die Entwicklung des schuleigenen Konzeptes zur Einrichtung einer ILG ist Angelegenheit der Schule.
6. Kann an Schulen, die GU anbieten, entsprechend die Offene Ganztagsschule (OGS) darauf ausgerichtet und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden?
Innerhalb der OGS wird für GU-Schüler/innen der Betreuungsschlüssel für OGS an Förderschulen von 1:12 zugrunde gelegt, dies bedeutet, dass für 12 GU-Schüler pädagogisches Personal im Stundenumfang von 39,0 Std. wöchentlich zur Durchführung außerunterrichtlicher Angebote im offenen Ganztag zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von bis zu 0,2 Lehrerstellen pro 12 Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf zugewiesen.
Diese erhöhte Personalressource, die der GU in der OGS auslöst (der Stellenschlüssel für Regelschulkinder in der OGS beträgt 1:25), bietet verschiedene Möglichkeiten der Nutzung.
1. Variante:
Die Betreuung der GU-Schüler/innen erfolgt grundsätzlich in kleineren Gruppen. Dies macht eine Bündelung der GU-Kinder notwendig.
2. Variante:
Die Betreuung wird in Gruppengröße bis zu 25 Kinder durchgeführt. Dabei werden die zusätzlichen Ressourcen und/oder in Binnendifferenzierung zur zusätzlichen, gezielten Förderung der GU-Kinder in (sehr) kleinen Gruppen eingesetzt.
3. Variante:
Eine Kombination aus 1. und 2.
Welche Variante gewählt wird, ist abhängig von den jeweils besonderen Bedingungen der einzelnen OGS und ist im Rahmen der Qualitätsentwicklung von Schulleitung und OGS-Koordination festzulegen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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300,1 kB
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