Entscheidungsvorlage - E 18/0142/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Bürger – und Beschwerdeausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und verweist die Angelegenheit zur weiteren Beratung und Behandlung an den Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit seinem Schreiben vom 28.08.2008 regt Herr Burlet an, das Problem der Erreichbarkeit der haus-/grundstücksinternen Abfallbehälterstandorte im Vollservice dadurch einer Lösung zuzuführen, dass auf freiwilliger Basis ein elektronisches Türöffnungssystem für die Müllwerker des Aachener Stadtbetriebes eingeführt wird. Bei der Begründung seines Vorschlages nimmt Herr Burlet Bezug auf das so genannte Nupsi-Parkhausschranken-Öffnungssystem, das die APAG in ihren Parkhäusern in Aachen zum Einsatz bringt.

 

Zunächst ist Herrn Burlet zuzugestehen, dass  bei der Entsorgung der der städtischen Abfallwirtschaft angeschlossenen Grundstücke im Vollservice immer wieder ärgerliche Erreichbarkeitsprobleme auftreten, die daran festzumachen sind, dass die Müllwerker des Aachener Stadtbetriebes vor verschlossenen Türen stehen.

Die Ursachen hierfür werden in unterschiedlicher Gewichtung und Häufigkeit durchaus von beiden Seiten gesetzt.

 

Eine Optimierung der Prozessabläufe bei der Abfallentsorgung im Vollservicesystem ist daher dem Grundsatz nach in beiderseitigem Interesse.

 

Die Frage ist allerdings, ob der Verbesserungsvorschlag von Herrn Burlet hierzu wirklich geeignet ist.

 

Gemäß der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen in der aktuellen geltenden Fassung hat der Grundstückseigentümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Abfallentsorgung seines Grundstückes ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust zu sichern (§ 11 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung).

 

Auf die vorliegende Problemstellung übertragen bedeutet dies, dass es Sache des Grundstückseigentümers oder des von diesem Beauftragten ist, dafür Sorge zu tragen, dass an dem Abfuhrtag die zur Entsorgung anstehenden Abfallbehälter entweder rechtzeitig bereitgestellt sind (so im Teilservice), oder die Standorte der Abfallbehälter auf dem Grundstück problemlos und gefahrlos zugänglich sind (so im Vollservice).

 

Im Interesse der Gewährleistung einer höchstmöglichen Sicherheit der bebauten Grundstücke und der darin lebenden Menschen einerseits und im Interesse des Schutzes der Mitarbeiter des Aachener Stadtbetriebes (z.B. zu hohe Sorgfaltspflichten, Schutz vor falschen Verdächtigungen) andererseits, ist die zuvor wiedergegebene Grundsatzregelung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen bewusst so getroffen worden.

 

So spricht Herr Burlet mögliche Gefahrenlagen in seinem Schreiben vom 28.08.2008 ja selbst an. Er weist zu Recht unter anderem auf das Problem des möglichen Zutrittes durch unbefugte Dritte hin.

 

Diese Gefahr wird umso größer, je mehr die Situation entsteht, dass die zu entsorgenden Liegenschaften etwa durch die Herausgabe von Hausschlüsseln oder durch den Einsatz von elektronischen Türöffnungssystemen am Entsorgungstag völlig verwaist sind, also sich niemand im Hause befindet, der zumindest die Möglichkeit hätte, einmal nach dem Rechten zu sehen.

Die unter einem Akkordsystem arbeitenden Müllwerker haben schon aus zeitlichen Gründen nicht die Möglichkeit, darauf zu achten, dass beispielsweise niemand unbefugt in das Haus anlässlich der Entsorgung der Abfälle eintritt.

 

Aber auch dann, wenn man diese zuletzt beschriebene potentielle Gefahrenlage für hinnehmbar ansehen würde, bliebe das durchschlagende weitere Gegenargument, dass es die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Müllwerkern gebietet, sie von Verantwortungslagen und möglichen Haftungsansprüchen freizustellen bzw. freizuhalten, die diese in ihrer Aufgabenstellung und Funktion weder übersehen, noch tragen können.

 

Genau aus diesem Grunde lehnt der Aachener Stadtbetrieb unter Bezugnahme auf die gegebene Satzungslage die Übernahme von Hausschlüsseln ab. Ein elektronisches Türöffnungssystem hat – auch unter der sicherlich gegebenen Möglichkeit einer zeitlichen Beschränkung seiner Wirkungsweise – keine andere Funktion, als die eines herkömmlichen Hausschlüssels.

Erschwerend kommt allerdings bei einem elektronischen Türöffnungssystem noch die Frage hinzu, wer für die technische Funktionsfähigkeit eines solchen elektronischen Systems die Gewähr trägt und damit verbunden die weiteren und allentscheidenden Fragen danach, wer ein solches System anbietet und wer für die Kosten eines derartigen Systems eintritt.

 

Ausgehend von der in diesen Erläuterungen eingehend beschriebenen und sich aus der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen ergebenden Verteilung der Verantwortlichkeiten bei der ordnungsgemäßen Entsorgung von dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden bebauten Liegenschaften ist es und kann es nicht Aufgabe der Stadt bzw. des hier operativ verantwortlichen Aachener Stadtbetriebes sein, ein solches System vorzufinanzieren und sodann es auch noch  als freiwilliges Angebot für interessierte Grundstückseigentümer bereitzuhalten. (Wie viele Grundstückseigentümer wären denn überhaupt bereit, sich an diesem System zu beteiligen? Bislang gibt es hierzu nur die Anregung von Herrn Burlet. Je kleiner der Kreis der Interessenten, je höher die Kosten!)

 

Würde allerdings ein derartiges Pilotprojekt in Erwägung gezogen, dann  müsste die Stadt Aachen bzw. der Aachener Stadtbetrieb ein derartiges Projekt aus zwingend zu beachtenden rechtlichen Gründen mit der Folge ausschreiben, dass das von Herrn Burlet in seinem Schreiben vom 28.08.2008 vorgeschlagene weitere Vorgehen auch unter dieser rein theoretischen Annahme nicht umsetzbar wäre.

 

 

Hiervon unberührt bleibt es eine selbstverständliche Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes, Reibungsverluste und nicht optimale Prozessabläufe bei der Entsorgung von im Vollservice an die Abfallentsorgung angeschlossenen Liegenschaften abzubauen und zu verbessern. Ein wesentlicher Schritt hierzu wird mit der in Vorbereitung sich befindenden neuen Abfallentsorgungslogistik geschehen.

 

Um allerdings allen denkbaren Erwägungen Rechnung zu tragen, ist es sinnhaft, die Angelegenheit nach einer weiteren Prüfung in dem fachlich unmittelbar zuständigen Betriebsausschuss des Aachener Stadtbetriebes abschließend zu beraten.

 

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Anlagen

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