Kenntnisnahme - FB 61/0978/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Parken auf der Roermonder Straße zwischen den Einmündungen der Schönauer Allee und der Straße "Am Kreuz"Antrag der CDU-Bezirksfraktion vom 28.10.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Richterich
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Kenntnisnahme
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20.01.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis, wonach die Einrichtung eines Haltverbotes bzw. die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht erforderlich ist. Der Antrag der CDU-Fraktion vom 28.10.2008 gilt als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die CDU-Fraktion bittet um Überprüfung der Parksituation auf der Roermonder Straße zwischen den Einmündungen Schönauer Allee und Am Kreuz. Ab Rathausplatz sind in Fahrtrichtung Kohlscheid bis zur Einmündung Schönauer Allee am rechten Fahrbahnrand mehrere Parkstände markiert, in denen werktags unter Benutzung der Parkscheibe das Parken bis zu einer Höchstdauer von 1 Stunde erlaubt ist. Außerhalb dieses Zeitraums ist in diesen Parkständen das Parken ohne Benutzung der Parkscheibe gestattet. Im Anschluss an diese markierten Parkstände ist das Fahrbahnrandparken zulässig. Vor der Einmündung Am Kreuz befindet sich ein baulich angelegter Seitenstreifen auf dem das Parken erlaubt ist.
Die oben geschilderte Verkehrssituation wurde mit Vertretern der Polizei und ASEAG erörtert.
Weder der ASEAG noch der Polizei liegen Erkenntnisse über Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs vor. Eine Abfrage der Unfallstatistik bei der Polizei hat ergeben, dass es seit dem 01.01.2006 lediglich zu drei Bagatellunfällen und zwei Unfällen mit Personen- bzw. Sachsschaden gekommen ist, deren Ursache nicht mit dem Parken im Kurvenbereich begründet war. Gemessen an der Verkehrsbelastung der Roermonder Straße ist dieses Unfallgeschehen als gering anzusehen.
Die vorhandene Fahrbahnbreite reicht in der Regel für den Begegnungsverkehr aus. Auch ist eine zusätzliche Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Teilbereich nicht nötig, da die Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen und somit auch den jeweils aktuellen Fahrbahnquerschnitten anzupassen haben. Die Ausschilderung eines Haltverbotes bzw. die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist daher z. Zeit nicht erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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50,6 kB
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