Entscheidungsvorlage - FB 61/1018/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Betreff: Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 668 – Gewerbebereich Roermonder Straße – Hier: Einleitung des Aufhebungsverfahrens Offenlagebeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/20 Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Richterich
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Entscheidung
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20.01.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich genehmigt die nachfolgende, vom Bezirksvorsteher Herrn Manfred Kuckelkorn und Frau Marlis Köhne am 17.12.2008 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:
„Gemäß § 36 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen die beiden Unterzeichner als Bezirksvorsteher und als Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Richterich dem Planungsausschuss die Einleitung des Aufhebungsverfahrens des Bebauungsplans Nr. 668 – Gewerbebereich Roermonder Straße - gemäß § 1 Abs. 8 BauGB und § 2 Abs. 1 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Sie stellen fest, dass aus bezirklicher Sicht auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden kann.”
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der von Herrn Bezirksvorsteher Manfred Kuckelkorn und Frau Marlis Köhne unterzeichnete Dringlichkeitsentscheidung lag folgende Erläuterung zugrunde:
Der Bebauungsplan Nr. 668 aus dem Jahre 1977 hatte die Aufgabe die planungsrechtlichen Grundlagen für ein Gewerbegebiet zwischen der Bahntrasse Aachen – Düsseldorf und der Roermonder Straße herzustellen. Aufgrund der Nähe zur vorhandenen Wohnbebauung und aus Immissionsschutzgründen wurde ein gegliedertes Gewerbegebiet festgesetzt.
Die verkehrsgünstige Lage am Ortsrand von Richterich und planungsrechtliche Lücken zur Steuerung von Einzelhandelsnutzungen machen den Standort interessant für Einzelhandelsnutzungen. Produzierende und dienstleistende Gewerbebetriebe werden allmählich durch Einzelhandelsvorhaben ersetzt. Ziel der Stadt Aachen ist der Schutz der städtebaulich integrierten Verkaufslagen und die Vermeidung weiterer Kaufkraftabflüsse zulasten der innenstädtischen Versorgungszentren. Diese Ziele wurden im Zentren- und Nahversorgungskonzept für den gesamten Stadtbereich sachlich und räumlich definiert. Für Aachen-Richterich weist das Zentren- und Nahversorgungskonzept ein Nahversorgungszentrum im Bereich Rathausplatz/Roermonder Straße aus. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 668 gilt dagegen als städtebaulich nicht integrierte Lage. In diesem Bereich sollen über das heute bestehende bzw. genehmigte Maß hinaus keine weiteren Ansiedlungen mehr ermöglicht werden. Dies soll durch Bauleitplanung gesichert werden.
Durch die Anwendungspflicht der Baunutzungsverordnung 1968 und fehlende Festsetzungen zu Einzelhandelsnutzungen ist eine Steuerung von Einzelhandelsnutzungen nur durch Aufgabe des alten Planungsrechtes und Neuaufstellung eines Bebauungsplans möglich.
Die Verwaltung empfiehlt, das Aufhebungsverfahren des Bebauungsplans Nr. 668 und den Beschluss der öffentlichen Auslegung. Der im Aufstellungsverfahren befindliche Bebauungsplan Nr. 913 –Roder Weg- übernimmt die verbindliche Festsetzung der städtischen Ziele des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes gem. § 9 Abs. 2a BauGB.
Die Grundstücke des Geltungsbereiches sind bereits vollständig bebaut. Lediglich die Steuerung der Einzelhandelsproblematik begründet ein Planerfordernis. Somit hat der Bebauungsplan seine Leitaufgaben erfüllt und kann schadlos aufgehoben werden. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben wird - nach Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 668 - nach Maßgabe des § 34 BauGB beurteilt. Die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 913 –Roder Weg-.
Da sich die Aufhebung des Bebauungsplans nur unwesentlich auf das Plangebiet auswirkt, kann zum Aufhebungsverfahren von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Die Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 668 ist der Vorlage beigefügt.
Eine Anhörung der Bezirksvertretung in einem regulären Sitzungstermin ist aufgrund der vorgesehenen Sitzungsfolge nicht möglich, da die Befristung der Veränderungssperre zum 26.04.2009 ausläuft und das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 668 bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden kann.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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