Entscheidungsvorlage - FB 61/0976/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschlossene Empfehlung einer Veränderungssperre;hier: Empfehlung zur Aufhebung des Beschlusses vom 12.08.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
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Entscheidung
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16.12.2008
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf nimmt den Bericht der Verwaltung über den Sachstand zur Kenntnis und nimmt die am 12.08.2008 beschlossene Empfehlung einer zu erlassenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8, Eilendorf zurück.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf hat in ihrer Sitzung am 12.08.2008 beschlossen, dass, bis ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan für den vorgenannten Bereich existiert, eine Veränderungssperre erlassen werden solle.
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Der Bebauungsplan Nr. 8, Eilendorf besitzt Rechtsmängel und kann nicht mehr zur Beurteilung von Bauvorhaben als Rechtsgrundlage herangezogen werden (siehe hierzu Vorlage Nr.
FB 61/0853/WP15 am 12.08.2008).
Zudem sind die Ziele des Bebauungsplanes Nr. 8 Eilendorf weitestgehend realisiert.
Beantragte Bauvorhaben für einzelne Baulücken werden nach der Aufhebung nach §34 BauGB beurteilt werden, da es sich bei der Fläche des Geltungsbereiches um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt.
Demnach besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit einen neuen Bebauungsplan aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung und Ordnung herzustellen. Für den gesamten Bereich kann gemäß Baugesetzbuch somit kein Aufstellungsbeschluss gefasst und eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen werden. Da die Geltungsdauer einer Veränderungssperre zeitlich befristet ist, sollte dieses planungsrechtliche Instrument erst dann angewandt werden, wenn die Notwendigkeit hierfür besteht.
Falls sich dieses Erfordernis zeigen sollte, eine Veränderungssperre aufgrund eines konkreten Bauvorhabens zu erlassen, könnte zu einem späteren Zeitpunkt für einen Teilbereich des ehem. Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 8, Eilendorf ein Aufstellungsbeschluss gefasst und eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen werden.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, auf den Erlass einer Veränderungssperre zu verzichten, bis ein konkretes Baugesuch wegen fehlender Einfügungskriterien verhindert werden soll.