Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 36/0245/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Steinbrüche zwischen Aachen-Kornelimünster und Stolberg-BreinigÜbertragung sonderordnungsbehördlicher Zuständigkeiten zur Überwachung der Abgrabungen auf den Kreis Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- FB 36/10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Anhörung/Empfehlung
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22.01.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Anhörung/Empfehlung
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03.02.2009
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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18.02.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Kornelimünster/Walheim stimmt den Ausführungen der Verwaltung zu und empfiehlt dem Umweltausschuss und dem Rat ihrerseits der Vorlage zuzustimmen.
Der Umweltausschuss stimmt den Ausführungen der Verwaltung zu und empfiehlt dem Rat der Stadt die Zustimmung.
Der Rat der Stadt stimmt den Ausführungen der Verwaltung zu und beauftragt sie, gemeinsam mit dem Kreis Aachen die Bezirksregierung Köln um die Übertragung der Zuständigkeiten im Sinne der Vorlage zu bitten.
Erläuterungen
Erläuterungen:
In dem Gebiet zwischen Aachen-Kornelimünster und
Stolberg-Breinig wird Dolomitgestein abgebaut. In diesem Bereich werden zwei
Steinbrüche betrieben (die genaue Lage: s. Anlage) Die ältere Anlage existiert bereits seit den 60er Jahren
des vergangenen Jahrhunderts und verfügt über einen Genehmigungsbescheid der
Bezirksregierung Köln aus dem Jahre 1998 auf Grundlage des Abgrabungsgesetzes NRW
(AbgrG). Die Abgrabung unterliegt auf Grund einer Anzeige nach ' 67
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG)
den Bestimmungen des BImschG. Die Genehmigung ist bis 2030 befristet.
Auf dem Gelände des älteren Steinbruchs befinden sich zwei Brecheranlagen, die jeweils über eine eigene Genehmigung nach dem BImschG verfügen.
Weiterhin wurde einem weiteren Betrieb durch die Bezirksregierung Köln im Jahr 2007 die Genehmigung zur Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs in dem selben Gebiet erteilt, die bis 2052 befristet ist.
Eine Besonderheit ergibt sich aus der Tatsache, dass beide Genehmigungen sich auf Flächen beziehen , die teilweise auf dem Gebiet der Stadt Aachen und teilweise auf dem Gebiet der Stadt Stolberg / Kreis Aachen liegen.
An der Überwachung der Abgrabungen hinsichtlich der Umweltschutzbelange sind folgende untere Sonder- bzw. Kreisordnungsbehörden beteiligt:
- Landschaftsbehörde für die Belange des Landschaftsschutzes (einschl. Artenschutz)
- Bodenschutzbehörde für die Belange des Bodenschutzes
- Wasserbehörde für die Belange des Gewässer - und Grundwasserschutzes
- Immissionsschutzbehörde für die Belange des Immissionsschutzes (u.a. Lärm, Erschütterungen ...)
- Abgrabungsbehörde für die Belange der Rekultivierung und der Verkehrssicherheit (Prüfung der Einfriedungen zu den Steilwänden)
- Abfallwirtschaftsbehörde für die Belange des KrW-/AbfG (kann im Rahmen der Verfüllung relevant werden)
Zuständige Behörden sind derzeit die Stadt und der Kreis Aachen -aber jeweils nur für die Bereiche der Anlagen, die auf dem Gebiet der Stadt Aachen bzw. auf dem Gebiet des Kreises Aachen liegen. Die Aufgaben nach dem Abgrabungsgesetz werden durch das Aachen-Gesetz und die begleitende ÖRV auf die Städteregion übertragen.
Sowohl die Stadt Aachen als auch der Kreis Aachen sind sich darüber einig, dass es sinnvoll ist, die beiden Abgrabungen durch eine zuständige Stelle nach einheitlichen Maßstäben zu überwachen. Eine qualitative Veränderung der Überwachung ist hierdurch nicht zu erwarten, da die einzuhaltenden rechtlichen Vorgaben und die Genehmigungen identisch sind. Für die betroffenen Betriebe aber auch für die behördlichen Vorgänge würden sich jedoch klarere Strukturen und geringere Reibungsverluste in Folge aufwändiger Abstimmungsvorgänge als Vorteil ergeben.
Aus diesem Grunde bestand in Gesprächen mit dem Kreis Aachen Einigkeit, dass die Aufgaben der oben genannten Behörden begrenzt auf die Betriebsflächen der beiden in Rede stehenden Steinbrüche auf dem Gebiet der Stadt Aachen möglichst zügig auf den Kreis Aachen übertragen werden sollen.
Aus Sicht der Stadt Aachen soll die Aufgabenübertragung zeitlich mit dem Abschluss der Betriebstätigkeit auf den im Stadtgebiet liegenden Betriebsflächen einschließlich der Rekultivierung gemäß Genehmigungsbescheid beendet sein. Dies gilt nicht für die Aufgaben der unteren Abgrabungsbehörde, die gem. Aachengesetz und der hierzu ergangenen ÖRV ohnehin dauerhaft auf die Städteregion übertragen wird. In dem Fall, dass Genehmigungen erlöschen, widerrufen werden oder der Betrieb aus anderen Gründen vorzeitig beendet wird (Stilllegung, Insolvenz etc.), soll die örtliche Zuständigkeit für die übertragenen Aufgaben (Ausnahme: untere Abgrabungsbehörde) ein Jahr nach Beendigung des Betriebes wieder auf die Stadt Aachen übergehen.
Zudem sollen Informationsrechte zu Gunsten der Stadt Aachen festgelegt werden, die sich insbesondere auf Grundwassermessstellen, Grundwasserstände und die Ergebnisse des Grundwassermonitorings beziehen. Ebenso soll seitens des Kreises bzw. der Städteregion jährlich bescheinigt werden, dass die Verfüllung bzw. Rekultivierung der auf Stadtgebiet liegenden Flächen entsprechend der Auflagen aus den Genehmigungsbescheiden erfolgt.
Die Frage der (sonder-)ordnungsbehördlichen Zuständigkeit ist in den jeweiligen Fachgesetzen verbindlich geregelt. Daher
muss für die gewünschte Übertragung der Aufgaben auf den Kreis im Sinne der zwingend erforderlichen Rechtssicherheit für die künftigen Überwachungs- und Genehmigungstätigkeiten ein Weg gefunden werden, der möglichst kurzfristig, aber rechtlich einwandfrei die Zuständigkeit des Kreises auch für die auf Aachener Stadtgebiet liegenden Betriebsflächen begründet.
Neben dem -rechtlich möglichen, aber zeitaufwändigen- Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Aachen, wird in Absprache mit dem Kreis eine Übertragung der o.g. behördlichen Aufgaben durch eine Entscheidung der Bezirksregierung auf der Grundlage des ' 4 Abs 2 Ordnungsbehördengesetz (OBG) bzw. vergleichbarer Regelungen im Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) bzw. AbgrabG derzeit rechtlich geprüft. Danach könnte die Bezirksregierung als gemeinsame Aufsichtsbehörde der Sonder- bzw Kreisordnungsbehörden von Stadt und Kreis Aachen die Behörde des Kreises als für den gesamten Genehmigungsbereich der Steinbrüche zuständige Behörde bestimmen. Die Bezirksregierung wurde angefragt. Es wurde zugesagt, die Angelegenheit kurzfristig zu prüfen. Die Verwaltung geht davon aus, dass das Ergebnis bis zur Sitzung vorliegt.
Sofern die Bezirksregierung dem beabsichtigten Verfahren zustimmt, und der Rat der Stadt Aachen bzw. die zuständigen Gremien des Kreises der beabsichtigte Vorgehensweise zustimmen, werden Stadt und Kreis gemeinsam die Bezirksregierung bitten, die Übertragung der Zuständigkeiten wie beschrieben vorzunehmen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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