Entscheidungsvorlage - B 03/0135/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass einer Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes AFrankenberger Viertel@ als Satzung zu beschließen.

 

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat  der Stadt den Erlass einer Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes

AFrankenberger Viertel@ als Satzung zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes

AFrankenberger Viertel@.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Ratsbeschlüsse

1. über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch und

2. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch erforderlich.

 

Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Für den Bereich „Frankenberger Viertel“ liegen entsprechende Beurteilungsunterlagen vor. Diese bestehen insbesondere aus der Rahmenplanung des Büros ASTOC, die auf Grundlage der bereits im Herbst 2005 durchgeführten „Zukunftswerkstatt für das Frankenberger Viertel“ (Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger) erarbeitet wurde.

 

Es ist somit nur noch erforderlich, die notwendigen Beschlüsse über die förmliche Festsetzung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage beigefügt.

 

Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (§ 152 bis 156a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen werden.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Rat der Stadt zu empfehlen, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen.

 

Die Bezirksvertretung Aachen- Mitte berät am 11.02.2009 und der Planungsausschuss am 25.03.2009 Die Beratungsergebnisse werden in der Sitzung mitgeteilt.

 


 


 

Satzung

über die förmliche Festlegung des

Sanierungsgebietes `Frankenberger ViertelA

vom ___________

 

 

Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)  in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.S. 666/SGV NW 2023), jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt am ____________ folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

 

Die genauen Grenzen des Sanierungsgebietes ergeben sich aus dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.

 

Der vorgenannte Bereich erhält die Bezeichnung AFrankenberger ViertelA und wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgesetzt.

 

 

Vereinfachtes Sanierungsverfahren

 

Die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches

(§§ 152 bis 156a BauGB) wird ausgeschlossen. Aus diesem Grunde kommt die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch insgesamt nicht zur Anwendung (vereinfachtes Sanierungsverfahren).

 

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

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Anlagen

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