Entscheidungsvorlage - FB 01/0199/WP15-1
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweckverband StädteRegion Aachenhier: - Zustimmung zur Auflösung - Änderung der Verbandssatzung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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18.02.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen stimmt der Auflösung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen zu.
Er stimmt der anstehenden Satzungsänderung zur Übertragung des Vermögens resp. der Schulden des Zweckverbandes auf den Kreis Aachen (als Rechtsvorgänger der StädteRegion Aachen) zu und bittet seine Vertreter in der Verbandsversammlung gem. § 113 Abs. 1 GO NRW, der Satzungsänderung zuzustimmen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Auf Grundlage des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion Aachen („Aachen-Gesetz“) und der hiermit verbundenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes StädteRegion Aachen am 02.12.2008 einstimmig die Auflösung des Zweckverbandes mit Ablauf des 20.10.2009 beschlossen.
Grundsätzlich bedarf die Auflösung eines Zweckverbandes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GkG einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. Die Verbandssatzung kann jedoch bestimmen, dass die Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder erforderlich ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung für den Zweckverband StädteRegion Aachen ist zur Auflösung die Zustimmung aller Verbandsmitglieder erforderlich.
Außerdem bedarf die Auflösung des Zweckverbandes der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GkG). Hinsichtlich der Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten gelten dieselben Regelungen wie bei der Bildung der Zweckverbände (§ 20 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 11 GkG).
Die
Wahrnehmung der Aufgaben des Zweckverbandes erfolgt mit Inkrafttreten des
„Aachen-Gesetzes“ gem. § 6 Abs. 1 des Gesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Aufgabenübertragung durch die
Gebietskörperschaft StädteRegion Aachen.
Auch das aktuelle Personal des Zweckverbandes (4 Mitarbeiter) wird zum 21.10.2009 in die neue Gebietskörperschaft übergeleitet. Vor dem Hintergrund des Aufgaben- und Personalübergangs sollten
a) das von Stadt und Kreis gem. § 13 Abs. 9 der Satzung je zur Hälfte erbrachte Stammkapital in Höhe von insgesamt 50.000 € an Stadt und Kreis Aachen zurückfließen und
b) das übrige Vermögen (hauptsächlich Präsentationswände und Grünes Sofa mit einem Restwert zum 20.10.2009 von rd. 4.100 €) und die Schulden des Zweckverbandes (hauptsächlich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die zum 20.10.2009 voraussichtlich ausgeglichen sind) auf die StädteRegion übergehen, zumal der Zweckverband nur über geringwertige Anlagegüter verfügt und die gemäß Wirtschaftsplan 2009 zur Verfügung stehenden Finanzmittel insbesondere für Marketingmaßnahmen im Vorfeld der im Juni anstehenden Kommunalwahl vollständig verausgabt werden.
Die Übertragung des Vermögens und der Schulden der aufzulösenden Zweckverbände auf die Städteregion entspricht im Übrigen auch der Regelung in § 1 Abs. 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen (Anlage 1 zu § 2 Abs. 3 des Aachen Gesetzes).
Da laut § 19 Abs. 2 der Satzung das vorhandene Vermögen nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Unterabsatz 2 hälftig auf die Stadt Aachen sowie den Kreis Aachen und die kreisangehörigen Kommunen aufgeteilt wird, ist eine entsprechende Satzungsänderung erforderlich.
Eine unmittelbare Übertragung des Vermögens und der Schulden vom Zweckverband auf die Städteregion Aachen ist nicht möglich. Vielmehr muss die Abwicklung des Vermögens und der Schulden im Zuge der Auflösung des Verbandes über die Verbandsmitglieder, bzw. über eines der Mitglieder erfolgen – im vorliegenden Fall demnach über den Kreis Aachen.
Gemäß § 20 der Verbandssatzung bedarf es zu ihrer Änderung der Zustimmung von 3/4 aller Zweckverbandsmitglieder. Die Satzungsänderung soll in der Sitzung der Verbandsversammlung am 17.03.2009 erfolgen. § 19 Abs. 2 der Satzung soll wie folgt geändert werden:
alt: Das vorhandene Vermögen wird nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Unterabsatz 2* hälftig auf die Stadt Aachen sowie den Kreis Aachen und die kreisangehörigen Kommunen aufgeteilt.
*
Die Stadt Aachen trägt die Hälfte der festgesetzten Umlage, jedoch höchstens
307 T€. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie der Kreis Aachen tragen
je ¼ der festgesetzten Umlage, jedoch höchstens jeweils 0,50 €/Einwohner nach
Maßgabe der statistischen Daten des LDS für das Jahr 2001.
neu: Das von Stadt und Kreis erbrachte Stammkapital in Höhe von je 25.000 € wird an Stadt und Kreis Aachen zurückgezahlt. Das übrige vorhandene Vermögen und die Schulden des Zweckverbandes werden mit Ablauf des 20.10.2009 auf den Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Städteregion übertragen.