Entscheidungsvorlage - B 03/0134/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Verkehrsausschuss:

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 8.Nachtrages zur Kanalanschlussatzung.

 

Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt den Erlass des 8. Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die derzeitige Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 15 der Kanalanschlusssatzung sieht vor, das Kondensate aus Feuerungsanlagen, ausgenommen gasbetriebene Brennwertkessel bis

200 KW, nicht in den Kanal eingeleitet werden dürfen.

 

Die Begrenzung der bisherigen Ausnahmeregelung auf gasbetriebene Feuerungsanlagen war bislang notwendig, da der im Vergleich zu Erdgas wesentlich höhere Schwefelgehalt im Heizöl zu einer vermehrten Bildung schwefeliger Säure und Schwefelsäure führt, die den

pH-Wert im Kondensat so weit herabsetzen, dass eine Aufnahme von nicht neutralisierten Abwässern aus diesen Anlagen zu einer Schädigung der öffentlichen Kanalisation führen würde. Daher können die Kondensate ölbetriebener Heizkessel bislang nur nach Neutralisation durch eine nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlage dem Kanal zugeführt  werden.

 

Inzwischen wird auf dem Heizölmarkt auch ein schwefelarmes Heizöl angeboten, bei dem die Kondensatbildung im Brennwertkessel denen von gasbetriebenen Heizkesseln vergleichbar ist. Diese technische Innovation wurde auch von der Abwassertechnischen Vereinigung aufgenommen und in der Neufassung des Arbeitsblattes ATV-DVWK-A 251 „Kondensate aus Brennwertkesseln“ eingearbeitet.

 

Daher wird vorgeschlagen, die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 Nr. 15 der Kanalanschlusssatzung auch auf Brennwertkessel, die mit schwefelarmem Heizöl betrieben werden, zu erweitern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8. Nachtrag

zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung)

der Stadt Aachen vom

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBI. I S. 114), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBI. I S. 3245), der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung am                     folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

 

1.

 

§  4 Absatz 5 Nr. 15. wird wie folgt neu gefasst:

 

 

            15.             nicht neutralisierte Kondensate aus  Feuerungsanlagen, ausgenommen                                       Brennwertkessel bis 200 KW, die mit Erdgas, Flüssiggas oder Heizöl EL

                        schwefelarm betrieben werden,            

 

2.

 

Dieser 8. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 

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