Ratsantrag - FB 61/1075/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Qualität der Außengastronomie im historischen Stadtkern sichernAntrag der Fraktion GRÜNE im Rat der Stadt Aachen vom 28.01.2009 (Ratsantrag Nr.363/15)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Ratsantrag
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/80
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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23.04.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis, wonach sie in Zusammenarbeit mit dem Veranstalter des Aachener Weihnachtsmarktes bei künftigen Veranstaltungen für eine dem historischen Ambiente der Innenstadt angemessene Gestaltung der Sondernutzungsflächen Sorge tragen wird. Der Ratsantrag Nr. 363/15 gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) können Nutzungen des öffentlichen Straßenraums, die über den Gemeingebrauch hinausgehen, erlaubt werden (Sondernutzung). Der Rat der Stadt Aachen hat nach § 19 StrWG NRW die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen (Sondernutzungssatzung) beschlossen, die zur Zeit in der Fassung des Nachtrages vom 28.08.2007 gilt. Darüber hinaus wird die Ermessensausübung der Verwaltung durch die Dienstanweisung zur Sondernutzungssatzung in der Fassung des 9. Nachtrages vom 08.09.2006 konkretisiert.
Im Zusammenhang mit der Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung des Aachener Weihnachtsmarktes 2008 wurden so wie in den Vorjahren Flächen, die üblicherweise außerhalb der Vorweihnachtszeit für Außengastronomie genutzt werden, für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt.
Dem Veranstalter des Weihnachtsmarktes werden nicht die üblichen Auflagen zur Nutzung von Außengastronomie auferlegt, auch wenn die Flächen teilweise zu diesem Zweck genutzt werden. Vielmehr erhält der Veranstalter des Weihnachtsmarktes für die gesamte genutzte Fläche eine Erlaubnis, die mit individuellen Auflagen und Bedingungen verbunden ist.
Eine Marktveranstaltung wird nach Tarifstelle 8 der Sondernutzungssatzung mit 8,-- € je angef. qm der benutzen Verkehrsfläche je Monat berechnet, wohingegen Außenausschank nach Tarifstelle 7 nur mit 6,-- € je angef. qm je Monat berechnet wird. Durch die Erhöhung um 50% in den genutzten Fußgängerzonen nach Punkt A5 des Gebührentarifes ergibt sich für den Weihnachtsmarkt ein Gebührensatz von 12,--€ je qm und Monat. Der Außenausschank würde hingegen nur mit 9,-- € je qm und Monat berechnet.
Die Sondernutzungssatzung ermöglicht der Verwaltung, gebührenpflichtige Erlaubnisse zum Aufstellen von Tischen und Stühlen im Rahmen des Außenausschankes an Gaststätten zu erteilen. Die besonderen Anforderungen an die Gestaltung der Fläche und die Qualität des verwendeten Mobiliars werden nach Maßgabe der Dienstanweisung und nach den Richtlinien für die Außengastronomie mit der Erlaubnis konkretisiert. Diese Festlegungen sind nicht in der Sondernutzungssatzung geregelt.
Bei vielen Veranstaltungen auf öffentlichen Flächen, die als Sondernutzung erlaubt werden, werden gastronomische Angebote unterbreitet, die nicht dem Gestaltungsstandard des regulären Außenausschankes entsprechen. So ist beispielsweise die Verwendung von Stehtischen und einfachen Bierzeltgarnituren im Rahmen von Veranstaltungen auch im historischen Stadtkern üblich und in Anbetracht der normalerweise begrenzten Nutzungsdauer aus Wirtschaftlichkeitsgründen aus Sicht der Veranstalter erforderlich. Außerdem wird mit einer einfachen Ausstattung der Volksfestcharakter unterstrichen. Verschiedene Nutzungen wie z.B. Verkaufsstände oder Fahrgeschäfte werden ausschließlich im Zusammenhang mit Veranstaltungen erlaubt.
Der Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis für Außenausschank zugunsten einer Sondernutzungserlaubnis für eine Veranstaltung ist im Rahmen der behördlichen Ermessensabwägung nur möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung dieser Veranstaltung gegenüber dem Interesse an dem einzelnen Außenausschank überwiegt. Dies ist beim Aachener Weihnachtsmarkt der Fall, da die Veranstaltung in erheblichem Maße Besucher nach Aachen zieht und somit von überragender wirtschaftlicher und touristischer Bedeutung für die gesamte Innenstadt ist. Die Besonderheit bei dieser Veranstaltung ist eine überdurchschnittliche Dauer von rd. 6 Wochen, die sich durch die Auf- und Abbauphasen noch verlängert.
Der Veranstalter unternimmt in Abstimmung mit den städtischen Dienststellen erhebliche Anstrengungen, um das Weihnachtsmarktangebot und das Erscheinungsbild der Veranstaltungsfläche für die Besucher attraktiv zu gestalten. Darüber hinaus kümmert er sich um die Vermarktung des Aachener Weihnachtsmarktes und unterstützt die Bemühungen von Verwaltung und Polizei, die verkehrlichen Auswirkungen der Veranstaltung in geregelte Bahnen zu leiten. Es muss weiterhin für Veranstaltungen möglich sein, normalerweise für Außenausschank genutzte Flächen in den Veranstaltungsbereich einzubinden, damit diese wirtschaftlich durchgeführt werden können.
Hinsichtlich der Gestaltung gibt es, da es sich um eine Geschmacksfrage handelt, naturgemäß unterschiedliche Bewertungsmöglichkeiten. Es liegt in der Kompetenz der Verwaltung, durch entsprechende Auflagen die Rahmenbedingungen dafür festzulegen. Da auch nach Einschätzung der Verwaltung an markanten Stellen im sensiblen Innenstadtbereich beim letzten Weihnachtsmarkt die Gestaltung in einer Weise ausgeführt worden ist, die sich nicht mit dem historischen Ambiente vereinbaren lässt, müssen bei der nächsten Veranstaltung entsprechende Grenzen gesetzt werden.
Hierzu hat im Februar 2008 bereits ein Gespräch mit dem Weihnachtsmarktveranstalter stattgefunden, bei dem insbesondere die Gestaltung im Bereich des Hühnermarktes/ Apelbaum sowie die Anordnung der Marktstände am Markt unter Berücksichtigung des Karlsbrunnens thematisiert worden sind. Die Verwaltung wird dem Veranstalter für die Zukunft konkrete Vorgaben machen, damit auch an diesen Stellen die städtischen Interessen neben dessen wirtschaftlichen Interessen angemessen berücksichtigt werden.
Da die Gestaltung von gastronomisch genutzten Veranstaltungsflächen an die individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Ereignisses angepasst werden muss, ist eine Regelung dieses Sachverhaltes in der Sondernutzungssatzung nicht sinnvoll. Um der Verwaltung für die unterschiedlichsten Gegebenheiten Ermessensspielräume einzuräumen, sind in der geltenden Satzung auch zu anderen Sondernutzungstatbeständen keine Detailregelungen enthalten. Die Verwaltung rät daher von einer Änderung der Sondernutzungssatzung ab.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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80,4 kB
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