Entscheidungsvorlage - FB 61/1105/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Planungsausschuss genehmigt die nachfolgende, von Herrn Oberbürgermeister Dr. Linden und der Vorsitzenden Frau Verheyen am 01.04.2009 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

 

Gemäß § 60 Ab. 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beschließen die beiden Unterzeichner als Oberbürgermeister und als Vorsitzende des Planungsausschusses die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich - Krefelder Straße / Feldchen - und empfehlen dem Rat zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich befindlichen Grundstücke eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindliches Vorkaufsrechts gemäß § 25 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.

 

 

gez. Dr. Linden                            gez. Frau Verheyen

Oberbürgermeister              Vorsitzende des Planungsausschusses

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der vom Oberbürgermeister Dr. Linden und der Vorsitzenden des Planungsausschusses Frau Verheyen unter­zeichnete Dringlichkeitsentscheidung lag folgende Erläuterung zu­grunde:                           

 

Im Bereich Krefelder Straße / Feldchen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage einer Multifunktionsfläche z.B. für Veranstaltungen und Ausstellungen geschaffen werden.

Der Standort an der Krefelder Straße ist für die Anlage einer Multifunktionsfläche besonders geeignet. Zum einen sind negative Auswirkungen aufgrund der umliegenden Nutzungen, die von Freizeit- und Gewerbebetrieben geprägt ist, nicht zu rechnen. Zum anderen entspricht die geplante Nutzung dem Charakter der Krefelder Straße mit den dort vorhandenen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben.

Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze kann auf das Angebot der Tivoli-Stellplätze zurückgegriffen werden.

 

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll für den in der Anlage dargestellten ca. 6,2 ha großen Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt und der Flächennut­zungsplan entsprechend angepasst werden. Um Fehlentwicklungen, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen zu vermeiden, ist hier eine besondere Dringlichkeit geboten.

Die Verwaltung schlägt aus den genannten Gründen vor, für die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke, ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Satz 1 Nr.2 BauGB zu erlassen. Die Vorkaufsrechtsatzung mit Lageplan ist als Anlage beigefügt.

Eine Anhörung der Bezirksvertretungen, des Planungsausschusses und des Rates in einem regulären Sitzungstermin ist aufgrund der vorgesehenen Sitzungsfolge nicht möglich.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass diese besondere Vorkaufsrechtsatzung die Stadt nicht dazu verpflichtet, die Grundstücke in jedem Fall zu erwerben.

 

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Anlagen

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