Entscheidungsvorlage - FB 61/1118/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen genehmigt die nachfolgende, von Herrn Oberbürgermeister Dr. Linden und den Ratsherren Höfken, Baal, Rau, Helg und Schnitzler am 01.04.2009 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

 

“Gemäß § 60 Abs.1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beschließen die Unterzeichner als Oberbürgermeister und als Mitglieder des Rates zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich befindlichen Grundstücke eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrecht gemäß § 25 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

 

 

gez. Dr. Linden      gez. Höfken      gez. Rau

Oberbürgermeister                        Mitglied des Rates            Mitglied des Rates

 

gez. Baal             gez. Helg      gez. Schnitzler

Mitglied des Rates                        Mitglied des Rates                        Mitglied des Rates”

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Der von Herrn Oberbürgermeister Dr. Linden und den Ratsherren Höfken, Rau, Baal, Helg und Schnitzler unterzeichneten Dringlichkeitsentscheidung lag folgende Erläuterung zu­grunde:            

 

Im Bereich Krefelder Straße / Feldchen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage einer Multifunktionsfläche z.B. für Veranstaltungen und Ausstellungen geschaffen werden.

Der Standort an der Krefelder Straße ist für die Anlage einer Multifunktionsfläche besonders geeignet. Zum einen sind negative Auswirkungen aufgrund der umliegenden Nutzungen, die von Freizeit- und Gewerbebetrieben geprägt ist, nicht zu rechnen. Zum anderen entspricht die geplante Nutzung dem Charakter der Krefelder Straße mit den dort vorhandenen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben.

Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze kann auf das Angebot der Tivoli-Stellplätze zurückgegriffen werden.

 

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll für den in der Anlage dargestellten ca. 6,2 ha großen Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt und der Flächennutzungsplan entsprechend angepasst werden. Um Fehlentwicklungen, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen zu vermeiden, ist hier eine besondere Dringlichkeit geboten.

Die Verwaltung schlägt aus den genannten Gründen vor, für die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke, ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Satz 1 Nr.2 BauGB zu erlassen. Die Vorkaufsrechtsatzung mit Lageplan ist als Anlage beigefügt.

Eine Anhörung der Bezirksvertretungen, des Planungsausschusses und des Rates in einem regulären Sitzungstermin ist aufgrund der vorgesehenen Sitzungsfolge nicht möglich.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass diese besondere Vorkaufsrechtsatzung die Stadt nicht dazu verpflichtet, die Grundstücke in jedem Fall zu erwerben.

Reduzieren

Anlagen

Loading...