Empfehlungsvorlage (inaktiv) - AVV/0039/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen stimmt einer Verschiebung der Einführung der Mobilitätsgarantie im AVV auf den Zeitpunkt der landesweiten Umsetzung zu.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Die AVV-Gremien haben im Herbst 2008 empfohlen, die derzeit noch im AVV gehandhabte Praxis, bei einer Verspätung ab 20 Minuten an der Abfahrthaltestelle auf Antrag des Fahrgastes ein Garantie-Ticket auszugeben, zugunsten einer Taxikostenerstattung, wie sie im VRS und im VRR praktiziert wird, abzuschaffen. Zeitpunkt hierfür sollte der 1.04.2009 im Zusammenhang mit der Tarif­umstellung sein.

 

Zwischenzeitlich hat sich auf Bestreben des Verkehrsministeriums NRW ein landesweiter Arbeitskreis gebildet, der das Ziel hat, eine der VRS- und VRR-Regelung vergleichbare Taxikostenerstattung landesweit für alle Verbundtarife und den NRW-Tarif zu erarbeiten. Hierzu haben sich mittlerweile alle Kooperationsräume in NRW bereiterklärt. Als Zeitpunkt der Einführung der Taxikostenerstattung wird der 01.08.2009 angestrebt. Derzeit werden noch die differenzierten Regelungen vom KCM Köln erarbeitet. Grundsätzlich soll der Fahrgast bis zu 20 € bei 20 Minuten Verspätung an der Abfahrthaltestelle („20 für 20“) als Taxikostenerstattung erhalten.

 

Das Verkehrsministerium NRW beabsichtigt, hierzu eine breit angelegte Marketing­kampagne durchzuführen und zu finanzieren.

 

Es sei ergänzend darauf hingewiesen, dass sich ein bundesweiter Arbeitskreis „Einführung erweiterter Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland“ unter Leitung des TBNE, Frankfurt (Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundes­eigenen Eisenbahnen in Deutschland) gebildet hat, der die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in nationales Recht in Kooperation mit dem VDV vorbereitet. Hier werden insbesondere die „Entschädigungsbedingungen“ und die „Entschädigungs­organisation“ erarbeitet.

 

Da die geplante Mobilitätsgarantie NRW und die bundesgesetzlichen Fahrgast­ansprüche im SPNV ggf. parallele Ansprüche provozieren könnten, besteht in dem landesweiten Arbeitkreis unter Leitung des Verkehrsministeriums NRW Einigkeit, dass Regelungen getroffen werden müssen, die dies ausschließen.

 

Es sei darauf hingewiesen, dass der AVV-Unternehmensbeirat der Verschiebung des Einführungstermins der Mobilitätsgarantie NRW auf den Zeitpunkt der landesweiten Umsetzung zugestimmt hat.

 

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