Empfehlungsvorlage (inaktiv) - AVV/0039/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Mobilitätsgarantie NRW (AVV- Beirat)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- Aachener Verkehrsverbund
- Verfasst von:
- AVV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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23.04.2009
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die AVV-Gremien haben im Herbst 2008 empfohlen, die
derzeit noch im AVV gehandhabte Praxis, bei einer Verspätung ab 20 Minuten an
der Abfahrthaltestelle auf Antrag des Fahrgastes ein Garantie-Ticket
auszugeben, zugunsten einer Taxikostenerstattung, wie sie im VRS und im VRR
praktiziert wird, abzuschaffen. Zeitpunkt hierfür sollte der 1.04.2009 im
Zusammenhang mit der Tarifumstellung sein.
Zwischenzeitlich hat sich auf Bestreben des
Verkehrsministeriums NRW ein landesweiter Arbeitskreis gebildet, der das Ziel
hat, eine der VRS- und VRR-Regelung vergleichbare Taxikostenerstattung
landesweit für alle Verbundtarife und den NRW-Tarif zu erarbeiten. Hierzu haben
sich mittlerweile alle Kooperationsräume in NRW bereiterklärt. Als Zeitpunkt
der Einführung der Taxikostenerstattung wird der 01.08.2009 angestrebt. Derzeit
werden noch die differenzierten Regelungen vom KCM Köln erarbeitet.
Grundsätzlich soll der Fahrgast bis zu 20 € bei 20 Minuten Verspätung an der
Abfahrthaltestelle („20 für 20“) als Taxikostenerstattung erhalten.
Das Verkehrsministerium NRW beabsichtigt, hierzu eine breit angelegte Marketingkampagne durchzuführen und zu finanzieren.
Es sei ergänzend darauf hingewiesen, dass sich ein bundesweiter Arbeitskreis „Einführung erweiterter Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr in Deutschland“ unter Leitung des TBNE, Frankfurt (Tarifverband der Bundeseigenen und Nichtbundeseigenen Eisenbahnen in Deutschland) gebildet hat, der die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in nationales Recht in Kooperation mit dem VDV vorbereitet. Hier werden insbesondere die „Entschädigungsbedingungen“ und die „Entschädigungsorganisation“ erarbeitet.
Da die geplante Mobilitätsgarantie NRW und die bundesgesetzlichen Fahrgastansprüche im SPNV ggf. parallele Ansprüche provozieren könnten, besteht in dem landesweiten Arbeitkreis unter Leitung des Verkehrsministeriums NRW Einigkeit, dass Regelungen getroffen werden müssen, die dies ausschließen.
Es sei darauf hingewiesen, dass der
AVV-Unternehmensbeirat der Verschiebung des Einführungstermins der
Mobilitätsgarantie NRW auf den Zeitpunkt der landesweiten Umsetzung zugestimmt
hat.