Entscheidungsvorlage - FB 01/0215/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag für den Hauptausschuss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, für die Migrationsratswahl 2009 einen Wahlausschuss mit 6 Beisitzern/Beisitzerinnen zu bilden und folgende Personen als Beisitzer/innen bzw. deren Stellvertreter/innen zu wählen:

 

 

Beisitzer/innen                                                            Stellvertreter/innen

 

 

 

 

Beschlussvorschlag für den Rat:

Auf Empfehlung des Hauptausschusses bildet der Rat der Stadt für die Migrationsratswahl 2009 einen Wahlausschuss mit 6 Beisitzern/Beisitzerinnen und wählt einstimmig/_______________________ folgende Personen als Beisitzer/innen bzw. deren Stellvertreter/innen.

 

 

Beisitzer/innen                                                            Stellvertreter/innen

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Für die am 08. November 2009 stattfindende Migrationsratswahl ist gem. § 6 der Wahlordnung für die Wahl des Migrationsrates der Stadt ein Wahlausschuss zu bilden. Er hat die Aufgabe, über die Zulassung von Wahlvorschlägen zu entscheiden und das Wahlergebnis festzustellen.

 

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 6 Beisitzern/Beisitzerinnen, die vom Rat der Stadt gewählt und vom Wahlleiter berufen werden. Für jede/n Beisitzer/in soll ein/e Stellvertreter/in gewählt werden. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig  (§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz - KWahlG -).

Gem. § 5 der Wahlordnung für die Wahl des Migrationsrates der Stadt Aachen ist der Oberbürgermeister Wahlleiter.

Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -). Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.

Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).

Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO). Der Wahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt (§ 58 Abs. 3 Satz 4 GO). Er gilt auch insoweit als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 Satz 5 GO).

 

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses ergeben:

 

 

 

Beisitzer/innen insgesamt

davon

C D U

S P D

GRÜNE

F D P

Linke

6

3

2

1

-

-

 

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