Entscheidungsvorlage - B 03/0138/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes Aachen-Nord
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Dirk Schröders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Kenntnisnahme
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29.04.2009
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Gestoppt
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Planungsausschuss
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Kenntnisnahme
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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06.05.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung
Aachen-Mitte
nimmt den
Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat den
Erlass einer Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes AAachen-Nord@ als Satzung zu
beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der
Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat den
Erlass einer Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes
AAachen-Nord@ als Satzung zu
beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung
über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes
AAachen-Nord@.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Grundsätzlich sind bei der
Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und
einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
Ratsbeschlüsse
1. über den Beginn der
vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch und
2. über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch erforderlich.
Diese Beschlüsse werden von
den Zuschussgebern gefordert.
Gem. § 141 Abs. 2 BauGB
kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn bereits
hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen.
Für den Bereich
“Aachen-Nord ” liegen ausreichende Beurteilungsunterlagen vor. Diese bestehen
insbesondere aus dem “integrierten Handlungskonzept” Aachen-Nord.
Es ist somit nur noch
erforderlich, die notwendigen Beschlüsse über die förmliche Festsetzung als
Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst
Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage
beigefügt.
Gem. § 142 Abs. 4
Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (§
152 bis 156a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte Sanierungsverfahren
zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu
gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht
nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen werden.
Seitens der Verwaltung wird
vorgeschlagen, dem Rat der Stadt zu empfehlen, die als Anlage beigefügte
Satzung zu beschließen.
Satzung
über die förmliche
Festlegung des
Sanierungsgebietes `Aachen - NordA
vom ___________
Aufgrund des § 142 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.S. 666/SGV NW 2023), jeweils in der
derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt am ____________ folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Festlegung des
Sanierungsgebietes
Die genauen Grenzen des
Sanierungsgebietes ergeben sich aus dem als Anlage dieser Satzung beigefügten
Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.
Der vorgenannte Bereich
erhält die Bezeichnung AAachen-NordA und wird hiermit förmlich
als Sanierungsgebiet festgesetzt.
§ 2
Vereinfachtes
Sanierungsverfahren
Die Anwendung der
Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches
(§§ 152 bis 156a BauGB)
wird ausgeschlossen. Aus diesem Grunde kommt die Genehmigungspflicht nach § 144
Baugesetzbuch insgesamt nicht zur Anwendung (vereinfachtes
Sanierungsverfahren).
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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