Kenntnisnahme - FB 61/1072/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrssituation SchlossparkstraßeAntrag der SPD-Fraktion vom 25.02.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
|
Kenntnisnahme
|
|
|
27.05.2009
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach das Aufstellen eines Z. 102 StVO auf der Schlossparkstraße an der Einmündung Tittardsfeld nicht erforderlich ist. Der Antrag der CDU-Fraktion gilt als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach Angaben von Anwohnern des Viertels soll es in der Schlossparkstraße Einmündung Tittardsfeld immer wieder zu Konfliktsituation kommen.
Die Schlossparkstraße und die Straße Tittardsfeld liegen in einer Tempo 30-Zone. Innerhalb von Tempo 30-Zonen gilt grundsätzlich die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“. Die Straße Tittardsfeld mündet in die Schlossparkstrasse; Fahrzeuge, die die Schlossparkstraße in Richtung Roermonder Straße befahren, müssen den Fahrzeugen, die aus der Tittardsfeldstraße kommen Vorfahrt gewähren. Die SPD-Fraktion stellt den Antrag, die „rechts vor links“ Regelung durch ein Zeichen 102 „Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts“ StVO zu verdeutlichen.
Die Erkennbarkeit der Einmündung ist, sowie auch die Einsicht in die einmündende Straße Tittardsfeld, als gut zu bezeichnen. Darüber hinaus besteht an den vorherigen Einmündungen auf die Schlossparkstraße ebenfalls die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“, so dass eine kontinuierliche Vorfahrtsregelung auf der Schlossparkstraße im Bereich der Tempo 30-Zone gegeben ist.
Eine Nachfrage bei der Polizei hat ergeben, dass sich in den letzten drei Jahren zwei Unfälle an dieser Einmündung ereignet haben. Bei einem der Unfälle handelt es sich um einen Bagatellunfall, bei dem durch die Polizei keine näheren Einzelheiten zum Unfall gespeichert werden, lediglich der zweite Unfall ereignete sich aufgrund der Nichtbeachtung der „rechts vor links“ Regelung.
Da Zeichen 102 StVO nur dort aufzustellen ist, wo vor einer schwer erkennbaren Kreuzung oder Einmündung gewarnt werden soll und aufgrund der erfreulich positiven Unfallbilanz, ist die zusätzliche Beschilderung der Einmündung mittels Z. 102 StVO nicht erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
49,5 kB
|