Entscheidungsvorlage - FB 61/1110/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung für die Aufstellung eines Bebauungsplanes und zum Erlass einer Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Planbereich Krefelder Straße / Feldchen in den Stadtbezirken Aachen-Mitte, Aachen-Haaren und Aachen-Laurensberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- FB 61/20 // Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
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Entscheidung
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27.05.2009
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung
Aachen-Laurensberg genehmigt die nachfolgende, vom Bezirksvorsteherin Frau Efes
und Herrn Matthes am 02.04.2009 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:
„Gemäß § 36 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Ab. 1 der Gemeindeordnung
des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) empfehlen die beiden Unterzeichner als
Bezirksvorsteherin und als Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
dem Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich - Krefelder Straße / Feldchen - und dem Rat zur Sicherung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich befindlichen
Grundstücke eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindliches
Vorkaufsrechts gemäß § 25 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.
gez.
Efes________________ gez._Matthes___________________
Bezirksvorsteherin Mitglied der Bezirksvertretung“
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der von Frau Bezirksvorsteherin Efes und Herrn Matthes unterzeichneten Dringlichkeitsentscheidung lag folgende Erläuterung zugrunde:
Im Bereich
Krefelder Straße / Feldchen sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage einer Multifunktionsfläche
z.B. für Veranstaltungen und Ausstellungen
geschaffen werden.
Der Standort an
der Krefelder Straße ist für die
Anlage einer Multifunktionsfläche besonders geeignet. Zum einen sind
negative Auswirkungen aufgrund der umliegenden Nutzungen, die von Freizeit- und
Gewerbebetrieben geprägt ist, nicht zu rechnen. Zum anderen
entspricht die geplante Nutzung dem Charakter der Krefelder Straße
mit den dort vorhandenen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gewerbe-,
Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben.
Hinsichtlich der
erforderlichen Stellplätze kann auf das Angebot der
Tivoli-Stellplätze zurückgegriffen
werden.
Zur Sicherung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll für
den in der Anlage dargestellten ca. 6,2 ha großen
Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt und der Flächennutzungsplan
entsprechend angepasst werden. Um Fehlentwicklungen, die einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung entgegenstehen zu vermeiden, ist hier eine besondere Dringlichkeit
geboten.
Die Verwaltung
schlägt aus den genannten Gründen
vor, für die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke,
ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Satz 1 Nr.2 BauGB zu erlassen. Die
Vorkaufsrechtsatzung mit Lageplan ist als Anlage beigefügt.
Eine Anhörung
der Bezirksvertretungen, des Planungsausschusses und des Rates in einem regulären
Sitzungstermin ist aufgrund der vorgesehenen Sitzungsfolge nicht möglich.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass diese besondere Vorkaufsrechtsatzung die Stadt nicht dazu verpflichtet, die Grundstücke in jedem Fall zu erwerben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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252,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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41,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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221 kB
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