Entscheidungsvorlage - FB 61/1110/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg genehmigt die nachfolgende, vom Bezirksvorsteherin Frau Efes und Herrn Matthes am 02.04.2009 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

 

„Gemäß § 36 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Ab. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) empfehlen die beiden Unterzeichner als Bezirksvorsteherin und als Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg dem Planungsausschuss die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich - Krefelder Straße / Feldchen - und dem Rat zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Planbereich befindlichen Grundstücke eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindliches Vorkaufsrechts gemäß § 25 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen.

 

 

gez. Efes________________        gez._Matthes___________________

Bezirksvorsteherin                        Mitglied der Bezirksvertretung“

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der von Frau Bezirksvor­steherin Efes und Herrn Matthes unterzeichneten Dringlichkeitsentscheidung lag folgende Erläuterung zugrunde:                     

 

Im Bereich Krefelder Straße / Feldchen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Anlage einer Multifunktionsfläche z.B. für Veranstaltungen und Ausstellungen geschaffen werden.

Der Standort an der Krefelder Straße ist für die Anlage einer Multifunktionsfläche besonders geeignet. Zum einen sind negative Auswirkungen aufgrund der umliegenden Nutzungen, die von Freizeit- und Gewerbebetrieben geprägt ist, nicht zu rechnen. Zum anderen entspricht die geplante Nutzung dem Charakter der Krefelder Straße mit den dort vorhandenen Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Einzelhandelsbetrieben.

Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze kann auf das Angebot der Tivoli-Stellplätze zurückgegriffen werden.

 

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung soll für den in der Anlage dargestellten ca. 6,2 ha großen Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt und der Flächennut­zungsplan entsprechend angepasst werden. Um Fehlentwicklungen, die einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen zu vermeiden, ist hier eine besondere Dringlichkeit geboten.

Die Verwaltung schlägt aus den genannten Gründen vor, für die im Geltungsbereich liegenden Grundstücke, ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Satz 1 Nr.2 BauGB zu erlassen. Die Vorkaufsrechtsatzung mit Lageplan ist als Anlage beigefügt.

Eine Anhörung der Bezirksvertretungen, des Planungsausschusses und des Rates in einem regulären Sitzungstermin ist aufgrund der vorgesehenen Sitzungsfolge nicht möglich.

 

Die Verwaltung weist darauf hin, dass diese besondere Vorkaufsrechtsatzung die Stadt nicht dazu verpflichtet, die Grundstücke in jedem Fall zu erwerben.

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Anlagen

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