Entscheidungsvorlage - B 03/0139/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Nachtrag zur Satzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes 'Hauptbahnhof Aachen' vom 08.10.2001
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- Herr Schröders
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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06.05.2009
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung und einer Förderung durch den Bund nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Ratsbeschlüsse
1. über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch und
2. über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch erforderlich.
Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert.
Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen. Für den Geltungsbereich liegen bereits entsprechende Untersuchungen vor.
Die Erweiterung bezieht sich auf den Bereich zwischen Vereinsstraße und Kurbrunnenstraße.
Es ist somit nur noch erforderlich, für die Erweiterung des Sanierungsgebietes die notwendigen Beschlüsse über die förmliche Festsetzung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf in Form des
1. Nachtrages nebst Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage beigefügt.
Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (§ 152 bis 156a) ausgeschlossen werden und das vereinfachte Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen werden.
1. Nachtrag
zur Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Hauptbahnhof Aachen“
der Stadt Aachen vom 8.Okt.2001
Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV NW 2023), jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt am folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
Die genauen Grenzen des erweiterten Sanierungsgebietes ergeben sich aus dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.
2.
Dieser 1. Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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627 kB
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