Kenntnisnahme - FB 50/0310/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung von Pflegestützpunkten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Fachbereich Soziales und Integration
- Verfasst von:
- Schabram, Günter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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Kenntnisnahme
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28.05.2009
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach § 92 c SGB XI (Soziale Pflegeversicherung) richten die Pflegekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung der Versicherten ein. Aufgaben der Pflegestützpunkte sind nach §92cAbs.2 SGB XI:
1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote,
2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote einschließlich der Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Leistungen,
3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.
Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist zurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch, die im Land zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtungen sowie die im Land tätigen Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung an den Pflegestützpunkten beteiligen.
Das Land NRW hat eine Rahmenvereinbarung mit den Landesverbänden der Pflege- und Krankenkassen und den kommunalen Spitzenverbänden abgeschlossen, die am 01.05.2009 in Kraft getreten ist (siehe Anlage 1).
Mit einer Allgemeinverfügung (siehe Anlage 2) hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW diese Rahmenvereinbarung für verbindlich erklärt. Danach besteht zur Errichtung von Pflegestützpunkten keine Verpflichtung. Wenn allerdings Pflegestützpunkte eingerichtet werde, dann ausschließlich als gemeinsames Projekt von Kommunen und Pflegekassen und auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung.
Ab 21.10. 2009 wird die StädteRegion Aachen als Trägerin der Sozial- und Altenhilfe für die Pflegestützpunkte zuständig. Die für den 14.05.2009 terminierten Abstimmungsgespräche mit den Pflege- und Krankenkassen wurden von Stadt und Kreis einvernehmlich vorbereitet und werden gemeinsam durchgeführt.
Die Verwaltung beabsichtigt, mit den interessierten Pflegekassen unter Federführung der AOK Aachen einen Vertrag über die Einrichtung und den Betrieb gemeinsamer Pflegestützpunkte abzuschließen.
In der Ausschusssitzung wird mündlich über das Ergebnis des Abstimmungsgesprächs am 14.05.2009 berichtet.
Anlagen:
- Rahmenvereinbarung über die Einrichtung von Pflegestützpunkten in NRW
Allgemeinverfügung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in NRW
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: Keine |
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Maßnahme: | ___________________________________________________________ | |||
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Investitionskosten |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ___________€ | |
b. | Maßnahme über 150 T€: Liegt eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor? | ja/nein |
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c. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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d. | Zuschüsse |
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Folgekosten |
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Aufwand |
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| Personalkosten |
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| Sachkosten |
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| Abschreibung |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ____________€ | |
b. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme: |
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| ____________€ |
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c. | Zuschüsse |
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Konsumtiv |
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a. | Im Haushalt? | ja/nein | ___________€ | |
b. | Konsolidierung? | ja/nein | ___________€ | |
c. | Personalkosten |
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d. | Sachkosten |
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| ____________€ |
e. | Wenn bei a. nein: Deckung? |
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| Maßnahme |
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f. | Dauer |
| Jahre |
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g. | Zuschüsse |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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